OGH 6Ob200/05p

OGH6Ob200/05p15.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Brandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen 58,138.267,33 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2005, GZ 4 R 310/04v-62, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. August 2004, GZ 12 Cg 206/01s-55, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahren erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das Berufungsgericht selbst, die allenfalls einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen könnte (RIS-Justiz RS0043086), oder eine aktenwidrige Begründung des Berufungsgerichts vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen. Die Zeugen, deren Einvernahme die Klägerin vermisst, wurden in dem im Rechtsmittel angeführten Schriftsatz zur Widerlegung der Behauptung der Beklagten geführt, die Klägerin habe keine ausreichenden Planungsdaten bekannt gegeben, nicht aber zur Frage der verbindlichen Anbotsannahme durch die Beklagte.

Ob im Einzelfall eine konkludente Annahme eines Vertragsanbots erfolgte, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253). Abgesehen davon, dass die auf eine Bestellung folgende teilweise Lieferung nicht zwingend eine konkludente Anbotsannahme bedeuten muss, lässt die Klägerin unbeachtet, dass damals bereits der Abschluss eines schriftlichen Zusammenschaltungsvertrags vorgesehen war, der kurz darauf tatsächlich geschlossen wurde. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls durch das Berufungsgericht ist daher nicht zu erkennen. Im Übrigen wäre ein allenfalls schlüssig zustandegekommener, den Wünschen der Klägerin entsprechender Vertrag mit der Beklagten über die Bereitstellung der von der Klägerin geforderten Kapazitäten und Anschlussleitungen bzw „Stromwege" durch den schriftlichen, die wechselseitigen Rechte und Pflichten umfangreich und detailliert regelnden Vertrag vom 5. 10. 1998 und weitere nachfolgende Vereinbarungen noviert worden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte