Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht ausschließlich den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Seinen Ausführungen ist allerdings nicht zu entnehmen, worin ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst iSd § 503 Z 2 ZPO liegen sollte.
Soweit er ausführt, das Verfahren erster Instanz sei aus bestimmten Gründen mangelhaft gewesen und das Berufungsgericht habe diese Mangelhaftigkeit nicht erkannt, ist darauf hinzuweisen, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in einer Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963). Eine inhaltliche Prüfung der vom Berufungsgericht herangezogenen Verwerfungsgründe kann daher nicht erfolgen.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst könnte nur vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Verfahrensrüge in der Berufung überhaupt nicht oder nur unzureichend befasst hätte (vgl nur RIS-Justiz RS0043144, RS0043086), wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist, gehört im Übrigen regelmäßig zur Beweiswürdigung und ist dann schon deshalb nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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