OGH 1Ob21/12p

OGH1Ob21/12p1.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** H*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und Einwilligung (Streitwert 220.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2011, GZ 6 R 365/11f-48, mit dem das Urteil das Landesgerichts Salzburg vom 24. August 2011, GZ 14 Cg 185/09g-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber macht ausschließlich den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Seinen Ausführungen ist allerdings nicht zu entnehmen, worin ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst iSd § 503 Z 2 ZPO liegen sollte.

Soweit er ausführt, das Verfahren erster Instanz sei aus bestimmten Gründen mangelhaft gewesen und das Berufungsgericht habe diese Mangelhaftigkeit nicht erkannt, ist darauf hinzuweisen, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in einer Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963). Eine inhaltliche Prüfung der vom Berufungsgericht herangezogenen Verwerfungsgründe kann daher nicht erfolgen.

Ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst könnte nur vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Verfahrensrüge in der Berufung überhaupt nicht oder nur unzureichend befasst hätte (vgl nur RIS-Justiz RS0043144, RS0043086), wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist, gehört im Übrigen regelmäßig zur Beweiswürdigung und ist dann schon deshalb nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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