OGH 14Os62/99; 13Os40/00 (RS0112225)

OGH14Os62/99; 13Os40/0024.5.2023

Rechtssatz

Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. Die Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Delikts wird nicht benötigt.

Normen

SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs6 A
SMG §28a Abs1
SMG §28b

14 Os 62/99OGH22.06.1999
13 Os 40/00OGH19.07.2000

Auch

13 Os 142/00OGH13.12.2000

Vgl auch

15 Os 116/02OGH10.10.2002

Vgl; Beisatz: Eine zur Annahme einer Handlungseinheit und damit zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt somit voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war. (T1); Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 vierter Fall SMG. (T2)

11 Os 145/02OGH10.12.2002

Vgl; Beis wie T1 nur: Eine zur Annahme einer Handlungseinheit und damit zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. (T3)

13 Os 131/02OGH13.11.2002

nur: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. (T4); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T5)

13 Os 10/03OGH12.03.2003

nur T4; Beis wie T5

13 Os 156/02OGH12.03.2003

nur T4; Beis wie T5

14 Os 77/03OGH24.06.2003

nur T4; Beis wie T2

15 Os 134/03OGH30.10.2003

Auch; nur T4

14 Os 1/04OGH17.02.2004

Auch; nur T4

13 Os 1/04OGH18.02.2004

Auch; nur T4; Beis wie T5

13 Os 134/04OGH09.02.2005

Vgl; Beisatz: Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall (= Inverkehrsetzen) begründet, wie oft die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T6)

12 Os 146/05wOGH23.02.2006

Auch; nur T4; Beis wie T3

12 Os 7/07gOGH21.03.2007

Auch; nur: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. (T7)

15 Os 132/06kOGH29.03.2007

Auch; nur T4

12 Os 118/07fOGH18.10.2007

Auch

12 Os 48/08pOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T8); Beisatz: Der Unterschied zwischen § 28a Abs 1 SMG und der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 2 SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= § 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen § 28 Abs 6 SMG aF und des neu geschaffenen § 28b SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9); Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. (T10)

12 Os 41/08hOGH10.04.2008

Vgl; Beis wie T5

11 Os 117/08bOGH16.09.2008

Vgl; Beisatz: Verfolgt der Täter die Absicht, das durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt nach § 28a Abs 1 SMG in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnens übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er - lege non distinguente - bei auf eine fortlaufende Einnahme gerichteter Tendenz (§ 70 StGB) gleichermaßen gewerbsmäßig nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG wie bei derart begangenen qualifizierten Einzeltaten. Voraussetzung in subjektiver Hinsicht ist die Absicht des Angeklagten auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch das wiederholte Überlassen von (allenfalls sukzessive zu erreichenden) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen. (T11)

14 Os 94/08tOGH26.08.2008

Vgl; Bem: Zur neuen Rechtslage ab 1. 1. 2008 (idF BGBl I 110/2007) siehe auch RS0124018. (T12)

12 Os 73/08iOGH19.06.2008

Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

13 Os 99/09xOGH15.10.2009

Auch; Beis ähnlich wie T10

12 Os 47/09tOGH26.11.2009

Vgl; Beis wie T1

14 Os 57/10dOGH18.05.2010

Auch; Beis ähnlich wie T10

11 Os 123/10pOGH28.09.2010

Vgl

14 Os 121/10sOGH16.11.2010

Vgl

11 Os 74/11hOGH30.06.2011

Vgl auch

11 Os 116/11kOGH17.11.2011

Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS0127300. (T13)

11 Os 137/11yOGH17.11.2011

Vgl auch

15 Os 122/12yOGH21.11.2012

Auch; Beis wie T11

13 Os 19/13pOGH27.03.2013

Vgl auch

15 Os 174/13xOGH19.02.2014

Auch

12 Os 10/14hOGH06.03.2014

Auch; Beisatz: § 28a Abs 2 Z 1 SMG setzt die ‑ auch eine zeitliche Komponente umfassende Absicht voraus, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge (jeweils) übersteigenden Suchtgiftquanten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T14)

15 Os 7/14iOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T11

15 Os 105/14aOGH01.10.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Für die Erfüllung der Grenzmengenqualifikation des § 22a Abs 5 zweiter Fall ADBG 2007 ist ein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteter Vorsatz nicht erforderlich (T15)

14 Os 7/15hOGH03.03.2015

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T14

12 Os 33/15tOGH07.05.2015

Vgl

15 Os 55/15zOGH10.06.2015

Auch

12 Os 87/15hOGH24.07.2015

Auch

15 Os 124/15xOGH09.09.2015

Auch; Beis wie T11

13 Os 138/16tOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T11

14 Os 8/17hOGH04.04.2017

Auch; Beis wie T11

13 Os 78/17wOGH06.09.2017

Auch

14 Os 124/17tOGH24.05.2018

Vgl; Gegenteilig Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Siehe nunmehr RIS‑Justiz RS0131856. (T16)

12 Os 20/18kOGH10.04.2018

Auch; Beis wie T11

11 Os 23/18vOGH22.05.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T11

12 Os 2/18pOGH05.07.2018

Auch; Beis wie T11

12 Os 125/18aOGH06.11.2018

Auch

14 Os 59/20pOGH29.09.2020

Vgl

11 Os 93/21tOGH02.11.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5

14 Os 18/22mOGH31.03.2022

Vgl

11 Os 108/22zOGH15.11.2022

Vgl

12 Os 20/23tOGH06.03.2023

vgl

15 Os 13/23kOGH24.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0140OS00062_9900000_001