OGH 13Os142/00

OGH13Os142/0013.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juli 2000, GZ 4c Vr 4320/00-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Friedrich B***** wurde der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall (A) und nach § 31 Abs 2 vierter Fall SMG (B) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider in einer großen Menge an Sigrid E***** in Verkehr gesetzt

A) Suchtgift (§ 28 Abs 6), nämlich von Jänner bis Anfang März 2000

insgesamt 60 Stück Codidol (120 mg) durch Versendung nach D*****;

B) einen psychotropen Stoff (§ 31 Abs 3), nämlich

1) von Anfang 1998 bis Ende 1999 insgesamt rund 1000 Stück Rohypnol und

2) von Jänner bis Anfang März 2000 insgesamt rund 55 Stück Gewacalm (10 mg) durch Versendung nach D*****.

Rechtliche Beurteilung

Die verfehlt als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete, aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bemängelt mit Recht Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Wirkstoffmenge welches Suchtgiftes und welches psychotropen Stoffes die in Verkehr gesetzten Tabletten enthielten, wozu kommt, dass das Schöffengericht die für eine Zusammenrechnung mehrerer Teilmengen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit erforderliche Feststellung, dass der Angeklagte von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), nicht getroffen hat (vgl EvBl 1999/216). Sollte im zweiten Rechtsgang festgestellt werden, dass die zu B) genannten Tabletten einen psychotropen Stoff enthalten haben, wird bei Nichterreichen einer großen Menge (§ 31 Abs 3 SMG) § 30 Abs 2 Z 2 SMG zu beachten sein.

Die fehlenden Feststellungen machen eine neue Hauptverhandlung unvermeidlich (§ 285e StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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