OGH 15Os10/97; 13Os159/97; 12Os79/98; 13Os160/98; 11Os87/99; 13Os135/99; 13Os121/99; 15Os156/99; 11Os126/02; 13Os153/02; 12Os66/03; 12Os147/04; 12Os32/05f; 12Os130/05t (RS0106464)

OGH15Os10/97; 13Os159/97; 12Os79/98; 13Os160/98; 11Os87/99; 13Os135/99; 13Os121/99; 15Os156/99; 11Os126/02; 13Os153/02; 12Os66/03; 12Os147/04; 12Os32/05f; 12Os130/05t2.8.2023

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies "auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" geschehen soll (JAB 852 BlgNR 18.GP S 6). Notwendiger Inhalt eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - ist die Darlegung jener Gründe, aus welchen die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll. Eine bloß schematische Wiederholung eines in unterer Instanz bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens, das demnach nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht, wird diesem Gebot nicht gerecht.

Normen

GRBG §3 Abs1

15 Os 10/97OGH30.01.1997
13 Os 159/97OGH29.10.1997

Vgl auch; nur: Eine bloß schematische Wiederholung eines in unterer Instanz bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens wird diesem Gebot nicht gerecht. (T1)

12 Os 79/98OGH27.08.1998

Vgl auch; nur T1

13 Os 160/98OGH23.11.1998

Auch

11 Os 87/99OGH28.07.1999

Vgl auch; nur T1

13 Os 135/99OGH24.09.1999

Auch; nur T1

13 Os 121/99OGH20.10.1999

Auch

15 Os 156/99OGH19.11.1999

Vgl auch

11 Os 126/02OGH01.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Soweit die Beschwerde die Annahme des dringenden Tatverdachtes und die Angemessenheit der Untersuchungshaft großteils wortident mit jener gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters bekämpft, geht sie nicht von der angefochtenen Entscheidung aus und ist somit nicht erwiderungsfähig. (T2)

13 Os 153/02OGH08.01.2003

Vgl; nur: Eine bloß schematische Wiederholung eines in unterer Instanz bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens, das demnach nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht, wird diesem Gebot nicht gerecht. (T3)

12 Os 66/03OGH05.08.2003

Auch; nur T1

12 Os 147/04OGH04.02.2005

Vgl auch; nur T3

12 Os 32/05fOGH14.04.2005

Auch

12 Os 130/05tOGH15.12.2005

Auch; nur T1

12 Os 2/06wOGH23.02.2006

Vgl; Beisatz: Eine Grundrechtsbeschwerde, welche die gebotene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Beschwerdegerichtes unterlässt, verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. (T4)

15 Os 71/06iOGH14.07.2006

Vgl auch; Beis wie T4

12 Os 128/06zOGH14.12.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nur Hinweis auf bisheriges Beschwerdevorbringen. (T5)

13 Os 158/07wOGH16.01.2008

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5

15 Os 110/09dOGH19.08.2009

Vgl; Beisatz: Soweit die Grundrechtsbeschwerde substratlos bloß behauptet, die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht sei unverhältnismäßig, bedarf sie mangels einer gemäß § 3 Abs 1 GRBG erforderlichen Beschwerdebegründung keiner inhaltlichen Erwiderung. (T6)

14 Os 69/09tOGH23.06.2009

Vgl

14 Os 145/09vOGH15.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein Schriftsatz, der sich zudem zur angeblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots überwiegend auf erst nach der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts eingetretene Umstände bezieht, wird dieser Begründungspflicht nicht gerecht. (T7)

14 Os 16/10zOGH02.03.2010

Vgl; nur T1; Beis wie T4

14 Os 46/10mOGH13.04.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

14 Os 26/12yOGH20.03.2012

Vgl; nur T4

11 Os 100/12hOGH21.08.2012

Vgl auch

15 Os 80/13yOGH26.06.2013

Auch; Beis wie T4

14 Os 95/13xOGH03.07.2013

Vgl auch; Beisatz: Die ohne konkreten Vorwurf aufgestellte Behauptung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots lässt die erforderliche Darlegung vermissen, welche konkreten, dem Gericht zuzurechnenden und ins Gewicht fallenden, somit grundrechtswidrigen Säumigkeiten nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegen sollen, und wird solcherart den prozessualen Erfordernissen nicht gerecht. (T8)

15 Os 102/13hOGH10.07.2013

Auch; Beis wie T4

11 Os 77/14dOGH13.08.2014

Auch; Beis wie T4

14 Os 106/14sOGH17.10.2014

Auch; nur T1

13 Os 86/14tOGH22.01.2015

Auch

11 Os 34/15gOGH08.04.2015

Auch; Beisatz: Eine vom Angeklagten selbst verfasste und vom Verteidiger lediglich unterschriebene Beschwerde genügt zwar formell den Anforderungen des § 3 Abs 2 erster Satz GBGB. Undeutlichkeiten und Unbestimmtheiten in der Argumentationsführung gehen jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers. (T9)

13 Os 39/15gOGH08.05.2015

Auch; Beis wie T4

11 Os 87/15aOGH11.08.2015

Vgl;Beisatz: Hier: Einem Höchstgericht nicht angemessenes Argumentationsniveau einer Nichtigkeitsbeschwerde. (T10)

11 Os 6/16sOGH04.03.2016

Auch

12 Os 90/16aOGH18.08.2016

Auch

12 Os 94/16iOGH18.08.2016

Auch

12 Os 72/16dOGH14.07.2016

Auch

11 Os 78/16dOGH18.08.2016

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4

11 Os 76/16kOGH18.08.2016

Auch; Beis wie T4

12 Os 106/17fOGH21.09.2017

Auch; Beis wie T6

13 Os 101/17bOGH06.09.2017

Auch; Beis wie T4

12 Os 158/17bOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T6

14 Os 11/19bOGH29.01.2019

Auch

14 Os 142/22xOGH16.01.2023

Vgl; nur T3; Beis wie T4

13 Os 57/23sOGH28.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

13 Os 72/23xOGH02.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0150OS00010_9700000_001

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