OGH 12Os147/04

OGH12Os147/044.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fred O***** sowie andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Fred O***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. November 2004, GZ 143 Hv 152/03a-189, und des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 26. November 2004, AZ 21 Bs 407/04, (ON 196 der Hv-Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Vorsitzenden der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. November 2004 (ON 189) wurde die über Fred O***** am 22. August 2003 (S 235/II iVm ON 46) wegen des - mittlerweile von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 23. Oktober 2003 (ON 120) umfassten - Verdachts des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB verhängte und zwischenzeitig mehrfach verlängerte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO sowie der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt. Am 26. November 2004 (ON 196) gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fort.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde des Fred O***** richtet sich nominell gegen den Fortsetzungsbeschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. November 2004 und war solcherart als unzulässig zurückzuweisen, weil § 1 Abs 1 GRBG die Erschöpfung des Instanzenzuges voraussetzt und demgemäß nach ständiger Judikatur in den Fällen keinem weiteren Rechtszug unterliegender Rechtsmittelentscheidungen nur diese, nicht jedoch auch vorangegangene Entscheidungen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (Hager/Holzweber, GRBG § 1 E 21; zuletzt 15 Os 50/02, 14 Os 54/04).

Soweit die Beschwerde („... hätte das Erstgericht [und ebenso das ihm folgende Beschwerdegericht] erkennen müssen, dass ...") auch als gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. November 2004 gerichtet anzusehen ist (S 375/V), entspricht sie gleichfalls nicht den Formalerfordernissen:

Die Grundrechtsbeschwerde erschöpft sich nämlich in der inhaltlichen, teilweise sogar wörtlichen Wiedergabe des in der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. November 2004 Vorgebrachten. Sie unterlässt damit die gebotene Auseinandersetzung (mit den zutreffenden, durch das nunmehr vorliegende Stimmenvergleichsgutachten - ON 199 - gestützten) Annahmen des Oberlandesgerichtes zu den Haftvoraussetzungen und verfehlt solcherart den vom Gesetz genannten Bezugspunkt (§ 1 Abs 1 GRBG - 13 Os 4/03, 11 Os 21/02, 13 Os 47/01).

Die Beschwerde war daher insgesamt ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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