OGH 15Os71/06i

OGH15Os71/06i14.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz K***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 042 Hv 169/05m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Mai 2006, AZ 19 Bs 158/06h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Wien lastet Franz K***** mit - rechtswirksamer - Anklageschrift vom 7. November 2005 (ON 80) das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG, das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG sowie Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG an. Franz K***** befindet sich zu diesem Verfahren seit 25. April 2005 in Untersuchungshaft (ON 26).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen die vom Schöffengericht angeordnete Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO an (ON 142).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1 GRBG), nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die formellen Voraussetzungen seien „im Hinblick auf den Fristenlauf" gegeben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle.

Infolge dieses nachträglich nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde unumgänglich (RIS-Justiz RS0061460; zuletzt 15 Os 11/05i, 12 Os 58/06f).

Amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung lagen nicht vor.

Im Übrigen wäre die Grundrechtsbeschwerde unbegründet. Das Oberlandesgericht durfte die Tatbegehungsgefahr aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Tatsachen (S 6) ableiten, ohne dass dies als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Soweit die Beschwerde unter spekulativer Vorwegnahme des Beweisverfahrens „lediglich die Erfüllung des Tatbestandes des § 28 Abs 1 SMG erwartet" und deshalb eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft postuliert, unterlässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den den dringenden Tatverdacht nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG ausführlich begründenden Erwägungen des Beschwerdegerichtes und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106464). Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht allein darin erblickt werden, dass nicht sämtliche zu vernehmenden Zeugen (in der Anklageschrift wurden 24 Zeugen beantragt) „an einem oder zwei Verhandlungsterminen geladen wurden", zumal der erste Hauptverhandlungstermin am 19. Jänner 2006 nicht nur der Vernehmung der beiden Angeklagten, sondern auch jener von vier Zeugen diente.

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