OGH 13Os153/02

OGH13Os153/028.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Maßnahmensache der Ilse D***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 7 Hv 211/02i (vormals 18 Ur 72/02h) des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. November 2002, AZ 10 Bs 256, 257/02 (= ON 74 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Verfahren wird Ilse D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorläufig angehalten, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer psychotischen Depression beruht, am 25. März 2002 in Rosental ihre Tochter Ulrike D***** durch Versetzen eines Stiches in die rechte Halsschlagader zu töten versucht habe, mithin eine Tat begangen habe, die ihr außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zuzurechnen gewesen wäre und nach ihrer Person, ihrem Zustand und der Art der Tat zu befürchten sei, dass Ilse D***** sonst unter dem Einfluss ihrer geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, und zwar strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begehen werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde in Abweisung des Einspruchs der Betroffenen dem Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und ihre Beschwerde gegen die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO abgewiesen.

Gegen letztere Entscheidung richtet sich die nunmehr erhobene Grundrechtsbeschwerde, welche unmittelbar nach der von einer Gerichtsbediensteten erfolgten Bekanntgabe der Beschwerdeabweisung des Oberlandesgerichtes eingebracht wurde.

Darin bekämpft die Beschwerdeführerin lediglich unter Bezugnahme auf die Ergänzungsgutachten zweier Sachverständiger inhaltsgleich mit der Beschwerde gegen den untersuchungsrichterlichen Fortsetzungsbeschluss die Annahme hinreichender Gründe für das Vorliegen der "Gefälligkeits"-(gemeint: Gefährlichkeits-)Prognose, indem nur ein (im Übrigen eine rechtliche Beurteilung darstellender) Schlusssatz der Gutachten, wonach die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB und die Gefährlichkeitsprognose nicht mehr gegeben seien, zitiert wird, ohne auf die einschränkenden Voraussetzungen für diese Folgerung der Sachverständigen einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Da sich die Grundrechtsbeschwerde - wie sie selbst einräumt - mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gar nicht auseinandersetzen konnte und bloß den Inhalt der gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters eingebrachten Beschwerde neuerlich wiedergibt, liegt nur eine substanzlose Bekämpfung des Resultats des (mit ausführlichen Erwägungen versehenen) oberlandesgerichtlichen Beschlusses vor, die einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte