Spruch:
Maximilian S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Die in der bezeichneten Strafsache über Maximilian S***** am 24. Jänner 1997 verhängte Untersuchungshaft wurde zuletzt anläßlich der Entscheidung über dessen Anklageeinspruch mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357,358/97, aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit c StPO fortgesetzt (§ 214 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung, es werde der Anklage Folge gegeben (§ 214 StPO), kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden.
Zudem erschöpft sich die Beschwerde insoweit in der Behauptung fehlender Nachweisbarkeit eines (vorgeblichen) Tatbildmerkmals für § 278 a StGB (14 Os 194/95, 11 Os 70/96, 12 Os 148/96), beschränkt sich auf eine schematische Wiederholung vom Oberlandesgericht bereits behandelter Argumente (EvBl 1997/61, 12 Os 75/97) und wiederholt zu allem hin den Einspruch und seine Begründung im vollen Wortlaut (vgl Mayrhofer/Steininger § 3 Rz 12), weshalb sie - ohne Bezug zu den Verfahrensergebnissen - auch der Bezeichnungspflicht des § 3 Abs 1 GRBG nicht genügt.
Entgegen dem weiteren Vorbringen bedarf es für die Überschreitung der 6-Monate-Frist des (richtig:) § 194 Abs 3 StPO keines Antrages vor deren Ablauf (JBl 1997, 407).
Mit pauschalem Bestreiten von Tatverdacht und Haftgründen wird erneut eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt (13 Os 126/94).
Nicht durch die angefochtene Entscheidung geschehene, angebliche (frühere) Grundrechtsverletzungen müssen gleichermaßen auf sich beruhen.
Davon abgesehen findet die Ansicht, nach Erledigung einer Haftbeschwerde sei eine "Originalentscheidung" dem Verteidiger noch vor Ablauf der durch den angefochtenen Beschluß in Gang gesetzten (bereits überholten) Haftfrist bei sonst zwingender Enthaftung zuzustellen, im Gesetz keine Deckung (§ 181 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Die Äußerung des § 35 Abs 2 StPO dient schließlich nicht zur inhaltlichen Ergänzung der Beschwerde (§ 3 Abs 1 GRBG).
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