European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00126.9400000.0728.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ludwig L* im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ludwig L* wurde am 20.Mai 1993 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148, zweiter Fall, StGB sowie der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Feber 1994, GZ 12 Vr 8/93‑239, wurde Ludwig L* der genannten Delikte (zufolge von Teilfreisprüchen nicht zur Gänze, wohl aber überwiegend anklagekonform) schuldig erkannt und zu einer (Zusatz‑)Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil ist zufolge (der zum AZ 13 Os 110,111/94 bereits beim Obersten Gerichtshof anhängigen) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten noch nicht rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde Ludwig L*s gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 11.Mai 1994 (ON 261), mit dem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO angeordnet wurde, als "unbegründet verworfen", die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus diesem Haftgrund angeordnet und ausgesprochen, daß die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt ist.
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Ludwig L*, mit welcher er die Dringlichkeit des Tatverdachtes (nominell nur hinsichtlich Teilen des Schuldspruches) behauptet und Verfahrensverzögerungen releviert.
Bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 15.März 1994, AZ 14 Os 34/94 (ON 249 des Strafaktes) wurde darauf hingewiesen, daß auf die Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht mehr einzugehen ist. Der Schuldspruch ist vielmehr im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde einer (teils nur formellen) Prüfung zu unterziehen.
Nach wie vor haben auch die behaupteten Verfahrensverzögerungen im Hinblick auf die erwähnte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren noch zu keiner erkennbaren Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft geführt.
Zur Frage des Haftgrundes enthält die Beschwerde keine Ausführungen, sodaß hierauf nicht einzugehen ist (§ 3 Abs 1 GRBG).
Die Beschwerde war sohin mangels einer Grundrechtsverletzung abzuweisen; demzufolge hatte auch ein Kostenausspruch zu entfallen (§ 8 GRBG).
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