OGH 14Os34/94

OGH14Os34/9415.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig Rudolf L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Vr 8/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. Jänner 1994, AZ 9 Bs 36/94 (= ON 231/IV), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ludwig Rudolf L*****im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im oben bezeichneten Strafverfahren wird Ludwig Rudolf L*****wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB seit 20. Mai 1993 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO) in Untersuchungshaft angehalten.

Schon am 26. August 1993 hatte eine Hauptver- handlung stattgefunden, die jedoch zur Durchführung beantragter Beweisaufnahmen im Rahmen einer Rückleitung an den Untersuchungsrichter (§ 276 StPO) vertagt wurde.

Mit Beschluß vom 12. November 1993, AZ 11 Ns 156/93 (= ON 186/III), hat das Oberlandesgericht Graz bestimmt, daß wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung die Untersuchungshaft bis zu zehn Monaten dauern darf (§ 193 Abs 4 StPO aF). Auf Grund einer Haftbeschwerde des Angeklagten ordnete das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 5. Jänner 1994, AZ 11 Bs 521/93 (= ON 215/IV) unter Bejahung der besonderen Voraussetzungen (nunmehr) des § 194 Abs 3 StPO nF die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Einer weiteren Haftbeschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 31. Jänner 1994, AZ 9 Bs 36/94 (= ON 231/IV), abermals nicht Folge. Die durch die beiden zuletzt bezeichneten Beschwerdeentscheidungen ausgelösten Haftfristen von jeweils zwei Monaten wurden nicht mehr aktuell, weil am 10. Feber 1994 die (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführte) Hauptverhandlung begonnen hat (§ 181 Abs 6 StPO nF), die an diesem Tage auch mit Urteil abgeschlossen worden ist.

Nach dem Inhalt dieses - vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochtenen - Urteils (dem Obersten Gerichtshof liegt dzt. eine Telekopie des Urteilsspruches samt unkorrigierter Begründung vor) wurde Ludwig Rudolf L*****des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (acht Angriffe zwischen dem 23. Juli und 20. November 1992 mit einem Schaden von ca. 200.000 S) sowie der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (Scheckkartenmißbrauch in zehn Fällen zwischen dem 30. Juli und 7. August 1992 mit einem Schaden von ca. 36.000 S) schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt.

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. Jänner 1994, AZ 9 Bs 36/94 (= ON 231/IV), richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde.

Sie ist unbegründet.

Auf die Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes, die schon in den beiden in dieser Sache ergangenen früheren Grundrechtserkenntnissen des Obersten Gerichtshofes vom 16. August 1993, GZ 14 Os 133/93-7, und vom 9. November 1993, GZ 14 Os 170/93-5, bejaht wurde, ist angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht mehr einzugehen. Dieser Schuldspruch kann erst im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde einer abschließenden Prüfung unterzogen werden.

Die behaupteten Verfahrensverzögerungen haben noch zu keiner Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft geführt, steht doch deren Dauer von etwas mehr als acht Monaten (zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung) ein in erster Instanz als angemessen erkanntes Strafausmaß von 4 1/2 Jahren gegenüber.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus erforderlichen besonderen Voraussetzungen (§ 194 Abs 3 StPO nF) als gegeben angesehen.

Zum Haftgrund selbst enthält die Beschwerde keine Ausführungen, so daß auf diese Frage nicht einzugehen ist (§ 3 Abs 1 GRBG).

Mangels Feststellung einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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