OGH 12Os79/98

OGH12Os79/9827.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der beim Landesgericht Wr. Neustadt zum AZ 34 Vr 470/98 anhängig gewesenen Strafsache gegen Maximilian V***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Mai 1998, AZ 23 Bs 161/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Maximilian V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Nachdem Maximilian V***** in der Nacht zum 11.April 1998 bei einer Brandlegung betreten worden war und sich bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie damit verantwortet hatte, seit Februar 1998, vornehmlich "in Nächten des zunehmenden Mondes", in unregelmäßigen Abständen wiederholt im Umkreis seiner Wohnung in Ternitz Böschungs- und Wiesenbrände gelegt zu haben (39 f), welche in acht Fällen durch teils massiven Feuerwehreinsatz - bei der Brandlegung vom 4.März 1998 hatte akute Gefahr bestanden, daß das Feuer auf zwei in der Nähe des Brandortes abgestellte Tankfahrzeuge übergreift (147 f) - gelöscht werden mußten, leitete der Untersuchungsrichter gegen ihn am 13.April 1998 die Voruntersuchung wegen §§ 169 Abs 1 und 15 StGB ein und verhängte gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO die Untersuchungshaft (ON 5). Am 14.April 1998 veranlaßte er die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten (1 verso) und am 24. April 1998 - nach Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 10) - die Einholung eines Brandsachverständigengutachtens (3 verso).

Der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Fortsetzungsbeschluß, in welcher allein der Haftgrund bestritten, die Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel und deren mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers begründete Unverhältnismäßigkeit behauptet worden war, gab das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß unter Fortsetzung der Haft allein aus dem Grund des § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO nicht Folge. Dabei berücksichtigte es - auf der Basis der allein relevanten damaligen Aktenlage, welche das Brandsachverständigen- gutachten (ON 14), das in einem Fall zwar das Risiko eines Großbrandes, ohne weitere Erhebungen über das Ladegut des Tankfahrzeuges aber weder hier noch mangels ausgedehnter Brandausbreitung in allen übrigen Fällen die konkrete Gefahr einer Feuersbrunst bejahte, ebensowenig beinhaltete wie das psychiatrische Sachverständigengutachten (ON 20), - neben den innerhalb kurzer Zeit oftmals wiederholten gleichartigen Straftaten und der spezifischen Verantwortung des Beschul- digten vor der Gendarmerie vor allem, daß die Folgen zumindest eines Brandes (siehe oben) jedenfalls als nicht bloß leicht zu werten sind.

Diese Beurteilung entspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen in der Grundrechtsbeschwerde eingewendete gesetzwidrige Beurteilung der Haftprämissen wird - soweit der Beschwerdeführer nicht überhaupt nur lapidar und solcherart ohne Anspruch auf meritorische Erwiderung (15 Os 10/97) auf die Beschwerde gegen die Haftentscheidung erster Instanz verweist - sinngemäß allein mit Argumenten gegen den (über die vor dem Unter- suchungsrichter kaum mehr geständige Verantwortung des Beschuldigten hinausgehenden) dringenden Tatverdacht untermauert. Da der umfassende qualifizierte Tatverdacht bisher nicht bekämpft wurde, ist dieses Vorbringen mangels insoweit ausgeschöpften Instanzenzuges unbeachtlich (15 Os 184/96).

Im übrigen ist Maximilian V***** in Ansehung des dominierend haftrelevanten Brandes (Nr. 7) auf sein ausdrückliches Geständnis vor dem Untersuchungsrichter zu verweisen (62), dem angesichts der geringen Entfernung zwischen den gleichzeitig gelegten Feuern zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung objektiv kein Beweisergebnis entgegenstand.

Da die damals aktuelle Aktenlage alleinige Beur- teilungsgrundlage im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist, gehen auch alle Einwände fehl, die sich auf die erst später einlangenden Sachverständigengutachten beziehen.

Schon mangels vorangegangener Anfechtung unbeachtlich ist die Beschwerde ferner auch insoweit, als sie Verzögerungen bei der Bestellung der Sachverständigen geltend macht.

Schließlich wurde auch dadurch nicht gegen das Gesetz verstoßen, daß nach Vorliegen des zunächst unvollständigen Brandsachverständigengutachtens (ON 14) die Enthaftung des Beschuldigten erst nach Einlagen der zur verläßlichen Gesamtbeurteilung unerläßlichen Ergänzungs- expertise (ON 16) verfügt wurde.

Sohin war mangels Grundrechtsverletzung spruchgemäß zu entscheiden.

Stichworte