BVwG W253 2194379-1

BVwGW253 2194379-111.5.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W253.2194379.1.00

 

Spruch:

W253 2194379-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Rechtsanwälte in A-5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Zum Vorverfahren:

I.1.1 Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.08.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und machte zu seinen Fluchtgründen im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen geltend, dass er Afghanistan als Kleinkind gemeinsam mit seiner Familie verlassen habe. Weil der Vater im verstorben sei, wäre er mit seiner Mutter wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt um als zehnjähriger wieder mit ihr in den Iran zu flüchten. Grund für diese Flucht sei die drohende Zwangsverheiratung derMutter mit einem Taliban gewesen. Im Iran habe er in einer Küche gearbeitet, da es nicht möglich gewesen sei, eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, sei er mit der Mutter aus dem Iran geflüchtet. Daraufhin habe er sich in Athen zwe Jahre als Strandverkäufer durchgeschlagen. Da der Beschwerdeführer am 15.09.2012 aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen wurde und am 24.09.2012 kein weiterer Aufenthaltsort oder eine zustellfähige Abgabestelle ermittelt werden konnte, war es nicht möglich diesen zu einer weiteren Einvernahme zu laden.

I.1.2. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 25.09.2012, Zahl 12 11.161-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht und erwuchs dieser daher am 10.10.2012 in Rechtskraft.

I.1.3. Mit Schriftsatz vom 17.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG. Unter einem wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012 erhoben.

I.1.4. Mit Bescheid vom 09.11.2012, Zahl 12 11.161-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).

I.1.5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich beschränkte sich der Schriftsatz auf eine wortidente Wiedergabe des Wiedereinsetzungsantrages.

I.1.6. - Am 08.06.2013 erging ein Anlass-Bericht der PI St. Johann im Pongau in dem der Beschwerdeführer der Brandstiftung, gefährlichen Drohung und Körperverletzung verdächtigt wurde.

I.1.7. Am 08.06.2013 wurde ebenfalls eine Wegweisung und Betretungsverbot gem. §38a SPG ausgesprochen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.

I.1.8. Im Zeitraum 09.06.2013 bis 08.10.2013 befand sich der Beschwerdeführer in der JA Salzburg in Untersuchungshaft.

I.1.9. Am 14.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vom LG Salzburg, GZ: 030 HV 48/2013d mit Rechtskraft vom 14.08.2013 wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15 Abs. 1, 169 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Ferner wurden er schuldig erkannt der Privatbeteiligten XXXX einen Schadenersatzbeitrag in der Höhe von 2.000€ zu bezahlen.

I.1.10 Am 05.11.2013 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und versuchten mit dem Zug RE 79028 von Salzburg kommend nach Deutschland einzureisen.

I.1.11 Am 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführer, entsprechend der Dublin III VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

I.1.12 Am 12.11.2014 wurde der Beschwerdeführer am BG Zell am See, GZ: 030 U 88/2014d mit Rechtskraft vom 18.11.2014 wegen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 4,00 €, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

I.1.13 Am 27.01.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Mal eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen.

I.1.14.Am 20.02.2015 verhängte die BH Tamsweg gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot.

I.1.15. Am 21.02.2015 heirateten der Beschwerdeführer die XXXX , geb. XXXX .

I.1.16 Am 08.06.2015 wurden der Beschwerdeführer vom LG Salzburg, GZ: HV 15/2015w mit Rechtskraft vom 12.06.2015 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

I.1.17. Am 02.07.2015 gebar XXXX die Tochter XXXX , zu der sie die Vaterschaft am 09.07.2015 anerkannten.

I.1.18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2015, W152 1430534-1/6E und W152 1430534-2/8E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt A.II.).

I.1.19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 27.10.2016 in Rechtskraft.

I.1.20. Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilunge eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Wesentlichen gab de Beschwerdeführer an sich von XXXX , geborene XXXX wegen deren Alkoholkrankheit scheiden lassen zu wollen. Überdies habe eine andere Frau eine Tochter von ihm geboren. Weiters gab der Beschwerdeführer an nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, weil er dort niemande mehr habe.Schwester und Mutter würden in Europa leben. Seine Tochter würde bei einer Pflegefamilie in Österreich leben, weil die Kindsmutter öfter im Gefängnis sei.

I.1.21. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.03.2016 wurde gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF am 23.09.2016, mit Rechtskraft vom 27.10.2016, abgewiesen.

I.1.22. Am 14.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 46a FPG eine bis 13.11.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Dies wurde in einem Aktenvermerk des BFA vom 14.11.2016 damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Heimreisezertifikats nicht abgeschoben werden könne. Es sei auch in absehbarer Zeit nicht mit der Erlangung eines Heimreiszertifikats zu rechnen. Weiters würden keine vom Fremden zu vertretende Gründe für die Nichterlangung des Heimreiszertifikats vorliegen. Im Lichte dieser Überlegungen sei die Duldung des Aufenthalts auszusprechen.

I.1.23. Mit dem Bescheid des BFA vom 25.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die afghanische Botschaft am 24.04.2017 (richtig: 21.04.2017) der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugestimmt habe. Es liege kein Grund mehr für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah möglich sei.

I.1.24. Am 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 BFA-VG festgenommen. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer auch der angefochtene Bescheid ausgehändigt und die Karte für Geduldete zwecks Übermittlung an das BFA abgenommen. Während seiner Überstellung vom PAZ Salzburg in das PAZ Hernalser Gürtel flüchtete der Beschwerdeführer und tauchte unter.

I.1.25. Im Zusammenhang mit seiner Festnahme am 03.08.2017 erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2017 eine Maßnahmenbeschwerde. Das diesbezügliche Verfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl L518 2168335-1 geführt.

I.1.26. Gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe, weil er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Militär von den Taliban verfolgt würde. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung aktueller Länderinformationen bzw. Gutachten. Weiters sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht geprüft worden, ob durch die Abschiebung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Durch die Entziehung der Duldungskarte könne der Beschwerdeführer die Bindung zu seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin nicht aufrechterhalten, zumal der Beschwerdeführer sehr gut in Österreich integriert sei.

Der Beschwerde wurden eine Geburtsurkunde der am 02.07.2015 geborenen Tochter des Beschwerdeführers, eine Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft, ein Foto des Beschwerdeführers, ein Schreiben der Kirchenbeitragsstelle Salzburg sowie eine Einstellungszusage beigelegt.

1.1.27. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2017 gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 iVm Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

I.2. Zum gegenständlichen [Folge] Antrag:

I.2.1 Am 13.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung zum Folgeantrag gab der Beschwerdeführer an, als afghanischer Offizier mit der NATO zusammengearbeitet zu haben und von den Taliban bedroht worden zu sein. Überdies sei er auch aufgrund seines christlichen Glaubens von der Regierung bedroht worden. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er deswegen in Lebensgefahr zu geraten.

1.2.2. Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung vor dem Bundesamt einvernommen. Daraufhin wurde das Asylverfahren am 17.10.2017 zugelassen.

1.2.3. Am 15.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte, befragt zu seinem Erstantrag zunächst aus, dass die von ihm damals gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten und begründete dies damit, dass er dem Rat eines Schleppers folgend, keine politischen Fluchtgründe damals habe nennen wollen, weil dies nach Ansicht des Schleppers, die Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Folge gehabt hätte. Er bedaure gelogen zu haben und werde nunmehr die tatsächlichen Gründe vorbringen.

Zu den nunmehrig vorgebrachten Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits als Baby mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Im Iran habe er bis zu seinem Aufgriff durch die iranische Polizei und die damit einhergehende Abschiebung in den Iran, sechs Jahre die Schule besucht. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs sei der Beschwerdeführer dreizehn Jahre alt gewesen. In Afghanistan habe er kurz Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Er habe sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen. Schließlich sei er der afghanischen Armee beigetreten. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage an der Front habe er sich von seiner Truppe heimlich entfernt. Er habe sich unangemeldet in eines der regelmäßig verkehrenden Militärflugzeuge nach Kabul gesetzt. Dort habe er sich freiwillig zu einem Offizierskurs gemeldet und habe diesen nach sechs Monaten an der Militärakademie erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund der abgeschlossen Ausbildung wäre er zur XXXX zugewiesen worden. Im Zuge einer Weiterbildung habe er aufgrund eines VIP Ausweises Zugang zur amerikanischen Botschaft erhalten. Dort habe er im Zuge mehrerer Sitzungen Geheimdienstinformationen ausgetauscht. Mit Beginn seiner Weiterbildung in der amerikanischen Botschaft habe er begonnen die Kirche zu besuchen. Aus Filmen habe er einiges über das Christentum und die Kirche gewusst. Mit einem farsisprachigen amerikanischen Kameraden habe er begonnen die Bibel zu lesen und zu verstehen. Bei den sonntäglichen Kirchgängen an der amerikanischen Botschaft Kabul, sei der Beschwerdeführer von Kameraden der afghanischen Streitkräfte beobachtet worden. Diese haben ihn beim Kommandanten gemeldet. Daraufhin sei ihm der Besuch der Botschaft untersagt und er erneut nach Helmland versetz worden. In Helmland sei er vom Garnisonskommandanten auf die oben geschilderten Vorkommnisse angesprochen worden. Außerdem habe dieser dem Beschwerdeführer angedroht, diesen umbringen zu wollen, falls sich herausstelle, dass er Christ sei. Dort habe er sich zur Flucht entschieden und abermals von der Truppe entfernt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, im Zuge eines Fronturlaubes von Taliban entführt worden zu sein. Aufgrund seines durchtrainierten Körpers und diverser Verletzungen sei er trotz Zivilkleidung als Soldat identifiziert worden. Die Taliban hätten in während der einmonatigen Entführung gefoltert und sexuell missbraucht. Nachdem sie aber nichts Konkretes bei ihm haben finden können, sei er von den Taliban in Herat abgesetzt worden. In Herat hätte er sich in einem Hotel aufgehalten und die Zeit zur ärztlichen Behandlung genutzt. Drei Tage nachdem die Taliban ihn nach Herat gebracht hätten, wäre ihm brieflich von den Taliban, deren Bedauern über die schlechte Behandlung mitgeteilt worden. Darüber hinaus hätten die Taliban in diesem Schreiben mitgeteilt, dass sie zur Überzeugung gelangt wären, dass der Beschwerdeführer unschuldig sei und eine Mitarbeit des Beschwerdeführers als potentieller Mujaheddin erwünscht sei. Für den Fall seiner Kooperation wäre ihm Gotteslohn und ein Platz im Paradies in Aussicht gestellt worden. Für den Fall der Verweigerung hätte man ihm den Tod in Aussicht gestellt. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer in großer Angst auf den Flughafen begeben. Dort habe er um sehr viel Geld ein Ticket erstanden. In Kabul habe er den Vorfall den Behörden gemeldet. Nachdem ihm von behördlicher Seite mitgeteilt worden sei, dass eine Unterstützung nicht in Aussicht genommen werden könne, habe er sich wieder nach Helmland zu seiner Einheit begeben. Seinem Kommandanten habe er die Vorkommnisse gemeldet. Jedoch habe dieser ihm keinen Glauben geschenkt und ihn der Fahnenflucht verdächtigt. Dennoch habe er weiter dienen können. Laut Angaben des Beschwerdeführers hätte es nicht lange gedauert, bis er aus den eigenen Reihen an die Taliban verraten worden sei. Er habe drei Drohanrufe erhalten. Konkret habe man ihn an Leib und Leben bedroht, weil er Offizier und Christ sei. Er habe diese Drohanrufe gemeldet. Der Kommandant habe ihn daraufhin geohrfeigt und ihn als Problemfall bezeichnet und habe er als Christ mit Konsequenzen rechnen müssen. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschieden. Da ihm aufgrund seiner Vergangenheit als Angehöriger eines militärischen Nachrichtendienstes im Iran die Ermordung oder eine langjährige Haftstrafe gedroht habe, sei er nach Europa geflüchtet.

1.2.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 15.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat islamische Republik Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die islamische Republik Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

Begründend wird darin hinsichtlich der neuerlichen Asylantragstellung ausgeführt, dass aufgrund der völlig unterschiedlichen Vorbringen in beiden Verfahren und der äußerst geringen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen habe, oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Übergriffe zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer habe weder im Zuge seines Verfahrens zum Erstantrag jemals behauptet in Afghanistan mit dem Christentum im Rahmen seiner militärischen Tätigkeit in Kontakt gekommen zu sein, noch habe er dies in seiner Beschwerde gegen den Bescheid im Erstverfahren vorgebracht. Selbst im Zuge der Einvernahme am 20.07.2016 im Verfolg seines Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels, habe er mit keinem Wort sein Interesse am christlichen Glauben bekundet. Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werden im Bescheid zahlreiche Widersprüche beweiswürdigend herangezogen. So habe der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahren angeben der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Im Folgeverfahren habe er sich dann als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara bezeichnet. Auf diesen Widerspruch hingewiesen habe der Beschwerdeführer rechtfertigend angegeben, dass sein Vater der Volksgruppe der Quizilbasch und seine Mutter der Volksgruppe der Hazara angehöre.

Weiters habe der Beschwerdeführer, im krassen Widerspruch zur ihm Folgeantrag behaupteten Armeelaufbahn, im Rahmen des Erstverfahrens angegeben, über keinerlei Berufsausbildung zu verfügen.

Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer in einer Beschuldigteneinvernahme bei der deutschen Bundespolizei, als auch im Zuge des Erstverfahrens behauptet habe, während eines zweijährigen Aufenthalts in Griechenland als Strandverkäufer gearbeitet zu haben. In der Schilderung seines Lebenslaufs im Folgeverfahren habe er diese Tätigkeit nicht erwähnt und sich auf Vorhalt damit verantwortet, dass er bisher im Verfahren auf Anraten des Schleppers gelogen habe.

Zu seinem Familienstand befragt, habe der Beschwerdeführer sich in weitere Widersprüche verstrickt. So habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung zum Folgeantrag angegeben, seit 2015 traditionell verheiratet zu sein. Die Beziehung zu dieser Frau führe er seit 2013. Erst auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2015 eine andere Frau standesamtlich geheiratet habe, und zum Zeitpunkt der behaupteten traditionellen Eheschließung, noch in aufrechter Zivilehe gelebt habe, habe dieser seine Aussage wiederrufen um zu behaupten, dass die islamische traditionelle Ehe nur eine Verlobung darstelle und den zukünftigen Willen zur Eheschließung dokumentiere.

Im Zuge des Verfahrens über den Folgeantrag habe der Beschwerdeführer, befragt über Probleme mit Österreichischen Behörden und Gerichten, angegeben lediglich einmal bestraft worden zu sein, in sämtlichen anderen Causen wäre er freigesprochen worden. Erst nach Vorhalt jedes einzelnen Strafverfahrens, habe der Beschwerdeführer, als sich ihm kein anderer Ausweg mehr geboten habe, zu seinen gerichtlichen Verurteilungen bekannt und seine Straftaten als große Missverständnisse dargelegt oder behauptet die Strafen nicht zu verstehen. In einer Gesamtschau gelangte das Bundesamt zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht geneigt sei, von sich aus vollinhaltliche, der Wahrheit entsprechende Angaben zu tätigen, dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer schon bei Teilvorbringen, wie Familienstand, Straftaten in Österreich, unvollständige, teilweise verworrene und unwahre Erklärungsversuche als Tatsachenwahrheit zu Protokoll zu bringen versuchte.

Ebenso habe sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Angaben über seine Erlebnisse während seiner Dienstzeit in Widersprüche verstrickt und seien dessen Schilderungen zu großen Teilen, schon aufgrund der Erfahrungen des zur Entscheidung berufenen Organwalters des Bundesamtes als langjähriger Angehöriger der österreichischen Streitkräfte im Bereich des militärischen Nachrichtenwesens und Sicherheit mit Auslandserfahrung auf NATO-Hauptquartierebene, nicht vereinbar. Dies habe sich auch aus einer Anfragebeantwortung über die amerikanische Botschaft in Kabul ergeben.

Die behauptete Konversion zum christlichen Glauben sei aus Sicht des Bundesamtes vollkommen unglaubwürdig. Dies ergebe sich schon aus der im Jahr 2015 in der XXXX Moschee XXXX , Dachverband " XXXX - Verband XXXX " nach traditionellen muslimischen Riten durchgeführten Verehelichung und würde dies dem vom Beschwerdeführer als langjährig gehegten Wunsch nach Konversion zum Christentum entgegenstehen. Daran würde auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der Salzburger Baptistengemeinde wenig ändern, da diese lediglich das gesteigerte Interesse des Beschwerdeführers, nach dem gescheiterten ersten Abschiebeversuch (Flucht des Beschwerdeführers), dokumentiere. Dazu merkte das Bundesamt an, dass der Beschwerdeführer bereits langjährig in Österreich aufhältig gewesen sei und erst am 26.11.2017 zum Glaubenskurs der Baptistengemeinde zugelassen worden sei, obwohl er seinen eigenen Ausführungen zu Folge sich schon vor seiner Einreise bereits mit dem christlichen Glauben beschäftigt habe.

Aufgrund der unlogischen Schilderung der Entführung durch die Taliban und die anschließenden behaupteten Bedrohung, wurde dieser Teil des Vorbringens als völlig unglaubwürdig erachtet.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zugehörigkeit zur Risikogruppe der an westlicher Lebensweise orientierten Männer, welche in einem krassen Widerspruch zu den afghanischen Wertvorstellungen stehe, verwies das Bundesamt auf die Aussage im Verfahren, der zu Folge dem Beschwerdeführer die Gründe für die Verurteilung wegen Sachbeschädigung nach wie vor nicht geläufig seien.

Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer geschieden sei. Hinsichtlich einer anderen behaupteten Beziehung fehle jegliche Substanz und sei das Sorgerecht für das, dieser Beziehung entspringende Kind sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Kindsmutter entzogen. Seit der nach traditionellem afghanischen Ritus geschlossenen und später revidierten Ehe, habe der Beschwerdeführer keinen einzigen Tag mit dieser Frau gemeinsam gewohnt. Die Kindsmutter habe sich als Privatbeteiligte einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angeschlossen und sei dieser mit einem Betretungsverbot nach § 38a SPG belegt worden. Mutter und Schwester des Beschwerdeführers würden im Ausland leben. Die Schwester habe den Beschwerdeführer einmal nach Jahren in Salzburg besucht. Die Mutter habe der Beschwerdeführer seit dreizehn Jahren nicht mehr gesehen. Von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur in Europa lebenden Verwandtschaft, sei nicht auszugehen.

Es sei daher kein schützenswertes Familienleben entstanden. Eine Rückkehrentscheidung stelle daher keinen rechtswidrigen Eingriff ins Familienleben dar.

Zudem sei dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig geworden, obwohl er bereits nach seiner ersten Verurteilung das Haftübel kennengelernt habe. Er habe in Österreich bisher keine Arbeit verrichtet. Seine Ausweisung sei daher gerechtfertigt. Aufgrund der mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei auch die Annahme gerechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weswegen ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare Ausweisung im Verfahren zum Erstantrag erlassen worden sei und die Durchsetzung dieser Abschiebung lediglich durch die Flucht des Beschwerdeführers verhindert worden sei, sei auch die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG abzuerkennen und dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen gewesen.

1.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.04.2018 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang, in welcher unter Anführung entsprechender Länderberichte und Beilage weiterer Unterlagen auf die ihn als Rückkehrer nach Afghanistan treffende, asylrelevante Gefährdung verwiesen wird. Der Beschwerdeführer sei aus Afghanistan geflohen weil, er als Militärangehöriger und Christ besonders der Verfolgung ausgesetzt sei. Außerdem sei die Lage in Afghanistan extrem instabil. Menschen würden von den Taliban willkürlich verfolgt und getötet. Der Beschwerdeführer fürchte bei seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban oder anderen terroristischen Gruppierungen aufgrund seiner Militärvergangenheit sowie ethnischen und religiösen Herkunft sowie mittlerweile westlichen Einstellung getötet zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.08.2012, seinen Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aufgrund des am 10.10.2012 in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 25.09.2012, sowie aufgrund der am 20.07.2016 durchgeführten Einvernahme im Zuge der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK sowie des am 13.09.2017 gestellten Folgeantrags und er in diesem Zusammenhang durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vom 13.09.2017 und der weiteren Einvernahmen vor dem Bundesamt (16.10.2017; 15.12.2017) der dagegen erhobenen Beschwerde, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinen Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, gesunde, darisprachige und in der Provinz Herat geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan. Seine Identität und seine Volksgruppenzugehörigkeit stehen nicht fest. Eine Konversion zum christlichen Glauben kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat eine Schule besucht und ist alphabetisiert.

Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Gelegenheitsarbeiter und Angehöriger der afghanischen Streitkräfte.

Der Beschwerdeführer ist von XXXX , geschieden.

Die in Österreich geschlossene traditionelle Verehelichung mit XXXX , StA. Staatenlos, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zur minderjährigen XXXX anerkannt. Das Sorgerecht wurde diesem und der Kindsmutter, XXXX entzogen. XXXX ist bei einer Pflegefamilie untergebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner geschiedenen Frau oder zur staatenlose Mutter seiner minderjährigen Tochter ein besonderes persönliches bzw. finanzielles Abhängigkeitsverhältnis entwickelt hat.

Ein wechselseitiges familiäres Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Tochter kann ebenso nicht festgestellt werden.

Ein besonderes persönliches Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kann nicht festgestellt werden.

Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen § 38a SPG eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Das erste Mal wurde der Beschwerdeführer wegen tätlicher Übergriffe in der Asylwerberunterkunft auf XXXX und versuchter Brandstiftung festgenommen und gegen diesen ein Betretungsverbot und eine Wegweisung für die Adresse des Asylwerberheims am 08.06.2013 ausgesprochen und dieses von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Das zweite Betretungsverbot und die damit verbundene Wegweisung wurden am 27.01.2015 erlassen, weil er eine Wohnung in der sich XXXX befand, gewaltsam öffnete.

Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister folgende Verurteilungen auf:

* Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.8.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB, gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB, (versuchter) Brandstiftung gemäß § 15 i.V.m. § 169 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom selben Tag die strafgerichtliche Weisung erteilt jeglichen direkten oder indirekten Kontakt zu XXXX zu unterlassen.

* Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen (versuchten) Diebstahls gemäß § 15 iVm § 127 StGB, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je vier Euro (€ 240) in Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.

* Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist nur in sehr geringem Maß gegeben.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur afghanischen Armee von den Taliban entführt und missbraucht worden ist. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der von ihm angenommenen westlichen Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine aussichtslose, existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der islamischen Republik Afghanistan:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.1.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur islamischen Republik Afghanistan auszugsweise zitiert. Außerdem wurden folgende Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und zum Vorbringen des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt:

* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "afghanische Nationalarmee, Ausbildung und christliche Religion",

* Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan "Taufen italienische Botschaft Kabul",

* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan "Ghezelbash/Qizilbash",

* Auszug Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan "Ausstellung von Tazkiras",

* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan "Austrittsbestätigung der islamischen Religionsgemeinschaft",

* Auszug aus der schriftlichen Stellungnahme betreffend die gesellschaftliche Stellung der Flüchtlinge, die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren des länderkundigen Sachverständigen aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.07.2017, GZ. W119 2143212-1/13Z.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen werden auf Grund der in den Feststellungen angeführten Quellen getroffen.

Stand: 02.03.2017

letzte Kurzinformation: 30.01.2018

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

Auellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

The Guardian (22.1.2018)

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

(UNAMA 10.2017)

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

(Guardian 7.11.2017)

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um

3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

Politische Entwicklungen

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).

Quellen:

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

m Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer)

Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden:

Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran - Abschnitt 21/Flüchtlinge).

Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen.

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016)

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).

(Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA; Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016)

INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt

6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.):

(Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA; Daten aus INSO 2017; INSO o.D.)

Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017).

Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017).

Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017

Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017).

Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017).

High-profile Angriffe:

Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).

Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres 2016. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017).

(SIGAR 30.4.2017).

Taliban

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017).

Helmand

Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).

Kunduz

Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017).

Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).

In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).

Quellen:

2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9 .2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9 .2016; vgl. CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9 .2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9 .2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9 .2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9 .2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9 .2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

(INSO 2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016

sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393

Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988

Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998

gezielte Tötungen 154 163 268 183 768

Selbstmordattentate 20 15 17 19 71

(UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA )

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9 .2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Al-Qaida

Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:

MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).

Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).

Drogenanbau und Gegenmaßnahmen

Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016).

Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).

Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

3.1. Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).

Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).

Gewalt gegen Einzelpersonen 95

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15

Andere Vorfälle 4

Insgesamt 496

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).

Quellen:

3.2. Ereichbarkeit

Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen

3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015).

Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:

Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017).

Ring Road

Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).

(IAR 2013)

Autobahnabschnitt Kabul - Kandahar

Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar - Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).

Autobahnabschnitt Kandahar-Herat

Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vgl. auch: Khaama Press 23.1.2016).

Autobahnabschnitt Herat - Kabul

Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. auch: PRI 18.10.2013).

Straßennetz

Salang Tunnel/Salang Korridor

Der Salang Tunnel ist dringend renovierungsbedürftig. Er gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges, welches im Jahr 1964 durch die Sowjets eröffnet wurde (WSJ 2.10.2014). Im September 2016 wurde ein Zuschuss in der Höhe von mehr als US$ 31 Millionen gewährt, um den Salang Korridor zu renovieren (Khaama 24.9.2016).

Der Tunnel selbst ist 2,6 km lang, mit 21 Lawinengalerien und weiteren 83 km enger, kurviger und zweispuriger Straße durch den Hindu Kush Pass (USAID 14.12.2015). Mehr als 6.000 Fahrzeuge fahren täglich durch den Salang Tunnel, eine Straße, die ursprünglich für 1.000 Fahrzeuge konzipiert war (WSJ 2.10.2014). Im Rahmen von USAID sollen diverse Projekte zur Instandhaltung der Straßenverbesserungen fortgeführt werden (USAID 14.12.2015).

Die Wichtigkeit des Salang Tunnels wird auch durch den Aspekt unterstrichen, dass fast 100% der Waren aus dem Norden durch diesen Tunnel nach Kabul gelangen. Ebenso wird der Tunnel von den Afghanen als physische Verbindungen zwischen dem Norden und Süden gesehen, aber auch als Symbol der Einheit zwischen den Stämmen, die im Norden angesiedelt sind und den paschtunischen im Süden (USAID 5.2014).

Bamyan Verbindung

Im Norden von Kabul hat eine Straße durch den Ghorband Distrikt ihren Ausgangspunkt. An vielen Orten ist die Straße in einem schlechten Zustand mit Schlaglöchern. In der Vergangenheit gab es einige Talibanangriffe, aber auch Überfälle durch Diebe und Kidnapper (Der Spiegel 30.9.2014).

Eine weitere Möglichkeit um nach Bamyan zu gelangen ist die Straße, die in Maidan Shahr, 30 km südwestlich von Kabul, beginnt. Mit Stand September 2014 ist das neue Projekt noch in Bearbeitung. Ziel des Projektes ist es eine Schnellstraße zu errichten. Sobald diese Straße fertig gestellt ist, soll die Strecke Kabul-Bamyan in drei Stunden Autofahrt absolviert werden können (Der Spiegel 30.9.2014).

Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08)

Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016).

Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vgl. auch: USAID 7.11.2016).

Autobahnabschnitt Jalalabad - Peshawar/Torkham-Autobahn

Die Torkham-Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge die 75 km lange Autobahn, die voller Schlaglöcher ist, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014).

Grand Trunk Road

Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2.414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vgl. auch: NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o.D.).

Weitere Abschnitte

Ausgeführt durch eine chinesische Firma, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten bereits fertigstellten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine Straße mit 178 km, die durch mehr als 37 Dörfer gehen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (Xinhua 9.1.2017).

Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan

Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016).

Khyber Pass

Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vgl. auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).

Verkehrswesen

Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016).

In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016).

Beispiele für Taxiverbindungen

Kabul

In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013).

Mazar-e Sharif & Herat

Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).

Kandahar

Taxiverbindungen existieren in Kandahar. In den anderen Gebieten der südlichen Regionen existieren private Fahrzeuge bzw. informelle Taxis. Die Kosten hängen von der Größe/Type des Fahrzeuges und der Destination ab (BAMF 10.2014).

Parwan

Es existieren Taxiverbindungen, aber auch Verbindungen durch Minivans und Motorräder (UNHCR o.D.).

Beispiele für Busverbindungen

Kabul

In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).

Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung:

Distanz Preis

Kabul - Herat AFA 2.000

Kabul - Mazar-e Sharif AFA 1.500

Kabul - Kandahar AFA 1.500

Kabul - Bamyan AFA 1.500

Kabul - Jalalabad AFA 1.000

Kabul - Kunduz AFA 1.400

Kabul - Maimana AFA 2.000

(BAMF 10.2014)

Mazar-e Sharif & Herat

Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).

Nimroz

Es existieren Busstationen in der Provinz (NYT 18.10.2012).

Ahmad Shah Abdali Bus Service

Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passagieren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015).

Beispiele für Motordreirad/ Tuk Tuk/ Rikscha-Verbindungen

Häufig werden Tuk-tuks - auch Zarang genannt in Afghanistan - verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vgl. auch:

Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen:

Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vgl. auch: U.S. Army 24.7.2010).

In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vgl. auch: AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005)

Flugverbindungen

Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016).

Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan

Internationaler Flughafen Kabul

Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).

Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013).

Internationaler Flughafen Kandahar

Der internationale Flughafen Kandahar hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge. Laut einem offiziellen Vertreter des Flughafens ist sowohl die externe als auch interne Sicherheit des Flughafens zufriedenstellend und der Flughafen sicherer als andere Flughäfen im Land. Der Flughafen ist Ziel nationaler, sowie auch internationaler Flüge z.B. aus Indien, Iran, Dubai und anderen Abflugsorten. Hinkünftig sollen auch Flüge der Turkish Airline den Flughafen Kandahar anfliegen, nachdem auch die Türkei ein Konsulat in dieser Provinz eröffnet hat. Ferner hat die in Bahrain ansässige Firma DHL Express damit begonnen Frachtflüge zum Flughafen Kandahar durchzuführen. Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist ebenso dort, wie andere Gebäude für Firmen (Pajhwok 3.6.2015).

Internationaler Flughafen Herat

Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).

Helikopter

Im Jahre 2010 wird von 11 behördlich genehmigten Hubschrauberlandeplätzen - (Heliport oder Helipad), die in Afghanistan existieren, gesprochen (Lexas 20.12.2010), während es im Jahr 2013 nur noch 9 Hubschrauberlandeplätze waren (The World Factbook 25.2.2016).

Zugverbindungen

Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Instandhaltung geführt (AFRA o.D.).

(AFRA o.D.)

Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).

Beispiel für int. Zugverbindungen nach Afghanistan

Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen dem an der afghanischen Grenze gelegenen Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Streckenlänge beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vgl. auch: IPS News 27.3.2015).

Erwartet wird, dass bis Ende des Jahres täglich ein Güterzug aus der chinesischen Stadt Yiwu nach Afghanistan, bis Mazar-e Sharif, fahren wird; der Weg dorthin ist 7.500 km lang; die Fahrt dauert 15 Tage (Dawn 29.8.2016).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9 .2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).

Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).

Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).

Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).

Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9 .2016).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016).

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9 .2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016).

Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016).

Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).

Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016).

Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016).

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016).

Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016).

Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016).

Resolute Support Mission

Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 9 .2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9 .2016; vgl. OHCHR 11.2.2016).

Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt (AA 9 .2016).

Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9 .2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9 .2016).

Im Juni 2015 gab der NDS wiederholt Anweisungen betreffend des Folterverbots, speziell zum Erhalt von Geständnissen (HRW 27.1.2016; vgl. auch AI 24.2.2016).

Quellen:

7. Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz (TI 12.2016; vgl. FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).

Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen - oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien - bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9 .2016; vgl. auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele - dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um; einerseits wurde von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Andererseits gab es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und des Drogenhandels verstärken das Problem (USDOS 13.4.2016).

Die Einheitsregierung hat im Bereich der Korruptionsprävention einige Fortschritte gemacht: Der afghanische Präsident bekräftigte seine Transparenzverpflichtungen, veranlasste eine externe Kontrolle von Beschaffungsprozessen, sowie eine Umstrukturierung des Justizsektors. All dies sind wichtige Schritte des Präsidenten, welche die Bereitschaft signalisieren, Korruption in den Griff zu bekommen (IWA 11.2016).

Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, Mohammad Farid Hamidi, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016).

Manch hochrangiger Akteure wurde dennoch strafrechtlich verfolgt - mit wenig abschreckender Wirkung. Der ehemalige Chef der Kabul Bank - Khalil Ferozi - wurde im Jahr 2014 aufgrund schweren Betrugs zu 15 Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge, durfte er das Gefängnis bei Tag verlassen, um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im November 2015 unterzeichnete er ein Übereinkommen, an einem 900 Millionen US Dollar schweren Projekt mitzuarbeiten. Das Übereinkommen wurde aufgrund des öffentlichen Aufschreis storniert (FH 27.1.2016).

Quellen:

8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die afghanische Zivilgesellschaft spielt eine wichtige Rolle - speziell in den städtischen Regionen - wo tausende Kultur-, Wohlfahrts- und Sportvereinigungen mit wenig Einschränkung durch Behörden operieren (FH 27.1.2016). Registriert sind 4.001 lokale NGOs und 434 internationale NGOs (ICNL 26.10.2016). Drohungen und Gewalt durch Taliban und andere Akteure haben NGO-Aktivitäten gedämpft und die Rekrutierung von ausländischen Entwicklungsmitarbeiter/innen erschwert (FH 27.1.2016).

Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse (USDOS 13.4.2016). Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht (AA 9 .2016). Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es dennoch Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungsbeamte (USDOS 13.4.2016). Gleichwohl sind nationale und internationale Menschenrechtsgruppen regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9 .2016).

Derzeit stehen mehrere die Zivilgesellschaft betreffende Reforminitiativen an:

Am 31. Mai 2016 hat das afghanische Wirtschaftsministerium unter Beteiligung von NGOs eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um das NGO-Gesetz zu überarbeiten (AA 9 .2016).

Es gibt keine gesetzlichen Hindernisse für die Aktivitäten von NGOs oder Vereinigungen (ICNL 26.10.2016).

Quellen:

9. Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 9 .2016).

Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. (NYT 27.6.2011; vgl. auch: Stars and Stripes 3.9.2015).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon gab es in den vergangen Jahren nur wenige Fälle. Logistische, familiäre und persönliche Probleme können zu unerlaubter Abwesenheit führen. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Auch gibt es andere Gründe: wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen - wozu er dann auch berechtigt ist (Afghanistan Today 3.4.2011).

Als die Hauptgründe der Abwesenheit von der ANDSF gelten:

Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 8.11.2016; vgl. auch: USDOD 6.2016). Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 9 .2016). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit wieder zur ANA zurück. In den letzten Jahren wurde fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde (CRS 8.11.2016).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9 .2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9 .2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9 .2016).

Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).

Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.

Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet:

Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 13.4.2016).

Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht (UNAMA 2.2015; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Ein staatliches Komitee führte Interviews, um die im UNAMA-Bericht 2013 vorgebrachten Folteranschuldigungen zu prüfen. Die Feststellungen des Komitees wurden nicht veröffentlicht. Die Regierung hat die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 13.4.2016). In einem Fall wurden zwei Beamte des nationalen Geheimdienstes (NDS) aufgrund von Folter strafrechtlich verfolgt (OHCHR 11.2.2016).

Im Juni 2015 erließ der NDS eine Anordnung, in der nachdrücklich auf das Verbot von Folter, insbesondere bei Polizeiverhören, hingewiesen wurde; trotzdem kam es zu Folter und anderen Misshandlungen und Isolationshaft, im afghanischen Strafvollzugssystem (AI 24.2.2016)

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind in den meisten Provinzen ein Problem. Beobachtern zufolge, werden Individuen gelegentlich von Polizei und Staatsanwälten, auf Basis von Handlungen, die nach afghanischem Recht nicht strafbar sind, ohne Anklage inhaftiert (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016). Teilweise auch deshalb weil das Justizsystem nicht in der Lage ist, die Festgenommenen in gegebener Zeit weiter zu beamtshandeln (USDOS 13.4.2016). Die UNAMA berichtete von Verhaftungen wegen "moralischer" Vergehen, Vertragsbruch, Familiendisputen usw. zum Zwecke des Erhalts von Geständnissen. Beobachter berichten, dass ausschließlich Frauen für "moralische" Vergehen inhaftiert werden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016).

Das Gesetz gewährt einem/r Angeklagte/n das Recht gegen die Untersuchungshaft Einspruch zu erheben und eine Verhandlung in dieser Angelegenheit zu bekommen. Nichtdestotrotz, ist lange Untersuchungshaft ein Problem. Aufgrund fehlender Ressourcen, einer geringen Anzahl an Verteidigern, unerfahrenen Rechtsanwält/innen und Korruption, profitierten viele Häftlinge nicht von allen Bestimmungen der Strafprozessverordnung. Viele Häftlinge werden, trotz Bestimmungen, über die gesetzliche Frist festgehalten, selbst wenn es keine Anklage gibt (USDOS 13.4.2016).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Berichten zufolge, existieren von Mitgliedern der ANDSF privat geführte Gefängnisse, in denen gefoltert und misshandelt wurde (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9 .2016).

Im Jahr 2015 wurde die Todesstrafe weiterhin verhängt - oft nach unfairen Verfahren. Die von Präsident Ghani im Jahr 2014 angeordnete Überprüfung von fast 400 noch nicht vollstreckten Todesurteilen war Ende 2015 noch nicht abgeschlossen (AI 24.2.2016).

Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hatte und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die eine Umwandlung von Todesstrafen in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, werden weiter Todesurteile vollstreckt. Im Mai 2016 fand die Hinrichtung von sechs verurteilten Terroristen statt. Die Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Todesurteile war Teil einer von Präsident Ghani angekündigten härteren Politik im Kampf gegen Aufständische und folgte als Reaktion auf öffentliche Vergeltungsrufe nach einem schweren Taliban-Anschlag. Zuvor wurden 2014 und 2012 sechs bzw. 16 Todesstrafen verurteilter Straftäter vollstreckt (AA 9 .2016).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9 .2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9 .2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9 .2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9 .2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

13.1. Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9 .2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9 .2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).

Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).

Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9 .2016).

Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016).

Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).

Quellen:

13.2. Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9 .2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).

Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9 .2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9 .2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9 .2016).

Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9 .2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).

Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."

(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9 .2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9 .2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).

Paschtunen:

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.

Quellen:

14.1. Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9 .2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9 .2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9 .2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9 .2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.

Quellen:

14.2. Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben - Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

15.1. Meldewesen

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).

Quellen:

16. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017).

Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 4. Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016).

Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016).

Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).

Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.

Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).

UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016).

2017

Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017).

2016

Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9 .2016).

Informationen und Zahlen zu Rückkehrer/innen nach Afghanistan siehe Kapitel 23. Rückkehr

Quellen:

17. Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11 .2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11 .2016).

Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11 .2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).

Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11 .2016).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11 .2016).

Projekte der afghanischen Regierung:

Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9 .2016).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].

Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9 .2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9 .2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).

Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9 .2016).

Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf

45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016).

Krankenkassen und Gesundheitsversicherung

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016).

Medikamente

Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016).

Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan

In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9 .2016).

Krankenhäuser in Afghanistan

Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).

In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 1.12.2016).

Krankenhäuser in Kabul:

• Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93 (0)20 2201 372

• Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312

• Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93(0)20 2100436

• Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel:

+93 (0)202100445

• Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93 (0)20 2500674

• Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul

Tel: +93 (0)202100359

• Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat

Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375

• Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw,

Kabul Tel: +93(0)20 2201 377

• Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93 (0)20 2100 446

• Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93(0)20 2100439

• Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93 (0)75 201 4842

Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort:

Ärzte ohne Grenzen (MSF)

In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, welches von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz, hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft einen Platz zu bekommen (Time 31.8.2016).

Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC)

Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist.

Das ICRC:

Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan

Das Telemedizinprojekt, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016).

Quellen:

19. Rückkehr

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).

Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen

Pakistan

Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).

Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016

249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).

Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).

Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).

Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan in den Jahren 2009 - 2016 zurückgekehrt sind

(HRW 13.2.2017)

Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan im Jahr 2016 zurückgekehrt sind

(HRW 13.2.2017)

Iran

Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).

Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017).

Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:

Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).

Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9 .2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).

Staatliches Pensionssystem

Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016).

Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org ) angeboten (IOM 2016).

Erhaltungskosten in Kabul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).

Wohnungssituation in Sar-e Pul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Sar e Pol für zwei Personen belaufen sich auf ca. 180-200 USD pro Monat. Die monatlichen Mietkosten für ein durchschnittliches Haus betragen ca. 70-90 USD und 150-200 USD pro Monat für ein Luxusapartment (IOM 4.8.2016).

Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).

Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:

Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).

Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).

Memorandum of Understanding (MoU)

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9 .2016).

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

AFGHANISTAN

Afghanische Nationalarmee (ANA), Ausbildung und christliche Religion

Anfragende Stelle: BFA ASt Sbg

Telefonische Zusatzfrage: Gibt es ein Mindestalter um Mitglied der afghanischen Nationalarmee zu werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch wenige aktuelle Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, ecoi.net, refworld.org, der online Bibliothek der Universität Wien und dem Asian Legal Information Institute mit den Suchworten "Mindestalter afghanischer Militärdienst", "Mindestalter Militärdienst Afghanistan" "Militärdienst Afghanistan", "Militär/Armee Afghanistan", "Kriterien Militärdienst Afghanistan", "Alterserfordernisse Militär/Armee Afghanistan", "ANA" (und fremdsprachigen Äquivalenten). Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Dabei handelt es sich um eine westliche militärische Quelle mit Erfahrungen und Kontakten in Kabul. Da sich die vom Antragsteller angegebene Tätigkeit bei der AFA auf das Jahr 2010 bezieht, wurden Quellen ausgesucht, die Informationen über die genannte Zeitspanne beinhalten. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter https://www.ecoi.net/de/ueber/unsere-quellen/

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass im Jahr 2010 das Mindestalter für den afghanischen Militärdienst 22 Jahre und im Jahr 2017 18 Jahre war. Gemäß einer weiteren Quelle aus dem Jahr 2011 betrug das Mindestalter für Rekruten der afghanischen Nationalarmee (ANA) 18 Jahre. Wenn es die Qualifikationen des Bewerbers erlauben, kann diese Altersbeschränkung in bestimmten Fällen außer Acht gelassen werden. Der zitierten Kontaktperson zufolge liegt das Mindestalter für Kadetten der afghanischen Nationalarmee (ANA) zwar bei 18 Jahren, jedoch wird dies aufgrund der hohen Verlustzahlen in der Praxis mitunter nicht so genau gehandhabt.

Einzelquellen:

Der US-amerikanische Auslandsgeheimdienst (CIA) berichtet im World Factbook für das Jahr 2010, dass das Mindestalter für den militärischen Dienst 22 Jahre betrug (Stand der Information 2005).

CIA-World Factbook (2010): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/download/download-2010/index.html , Zugriff 16.1.2018

Im World Factbook von 2017 wird angegeben, dass das Mindestalter bei 18 Jahren liegt (Stand der Information 2016).

CIA-World Factbook (2017): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 16.1.2018

Gemäß einem Bericht über die ANA aus dem Jahr 2011 des Joint Center for International Security Force Assistance (JCISFA) beträgt das erforderliche Alter für Rekruten zwischen 18 und 28 Jahren. Diese Altersbeschränkung kann in bestimmten Fällen außer Acht gelassen werden, wenn es die Qualifikationen des Bewerbers erlauben.

(...)

Recruits must be between 18 and 28 years old. Age waivers are considered based on the applicant's qualifications.

(...)

Joint Center for International Security Force Assistance (JCISFA) (25.3.2011): Afghan National Army (ANA), https://info.publicintelligence.net/JCISFA-ANA-MentorGuide.pdf , Zugriff 17.1.2018

Eine westliche militärische Quelle mit Erfahrungen und Kontakten in Kabul gibt folgende Informationen über das Mindestalter in der afghanischen Nationalarmee (ANA) an:

(...)

Grundsätzlich gibt es die Vorgabe von 18 Jahren beim Eintritt in die Armee (ANA). Das Problem ist hier nur, dass viel nicht Lesen und Schreiben konnten und können und in sehr vielen entlegeneren Gebieten die Geburten (Einwohner) -Dokumentation eher sehr mäßig ist. (Alle Jahre oder 2 Jahre werden all gemeldet -> alle sind gleich alt am Papier)

Beitrag aus der Realität: da die ANA auf Grund ihrer Einsätze auch eine relativ hohe Rate an Verlusten hat, ist die Nachfrage beim Alter in gewisser Weiße zum Luxus degradiert worden.

(...)

Westliche militärische Quelle mit Erfahrungen und Kontakten in Kabul (23.1.2018): Antwortschreiben, per E-Mail.

Telefonische Zusatzfrage: Wie lange dauert die Offiziersausbildung bei der afghanischen Nationalarmee?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch wenige aktuelle Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, ecoi.net, refworld.org der online Bibliothek der Universität Wien und dem Asian Legal Information Institute mit den Suchworten "Ausbildung afghanisches Militär", "Ausbildung Armee Afghanistan" "Militärdienst Afghanistan", "Militär/Armee Afghanistan", "ANA" (und fremdsprachigen Äquivalenten).

Da sich die vom Antragsteller angegebene Tätigkeit bei der ANA auf das Jahr 2010 bezieht, wurden Quellen ausgesucht, die Informationen über genannte Zeitspanne geben. Aus diesem Grund stammen einige der zitierten Quellen aus den Jahren 1983, 2007 und 2011. Bei der zitierten Quelle aus dem Jahr 1983 handelt es sich um ein Gesetz, dem Grundinformationen über die ANA entnommen werden konnten.

Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter https://www.ecoi.net/de/ueber/unsere-quellen/

Zusammenfassung:

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen gibt es in der ANA folgende erste drei Offiziersränge: Dritter Leutnant (Dreyom Baridman), Zweiter Leutnant (Dvahom Baridman) und Erster Leutnant (Lomri Baridman). Die jeweiligen Rangabzeichen können den Einzelquellenbeschreibungen entnommen werden. Ein zweiter Leutnant sollte gemäß dem afghanischen Gesetz über Armeeoffiziere abhängig von der Verfügbarkeit offener Stellen zwei Jahre seinen Posten innehaben, bevor er zum ersten Leutnant befördert wird. Die Ausbildung der ANA-Soldaten beginnt am Kabul Military Training Center (KMTC) mit einer Grundausbildung von sieben/acht Wochen [Anm. der Staatendokumentation: Die beiden nachfolgend zitierten Quellen geben bzgl. der Ausbildungsdauer unterschiedliche Informationen an]. Die Quelle aus dem Jahr 2007 berichtet, dass nach einer sieben-wöchigen Grundausbildung die Kadetten mit Führungspotential aus dem Bataillon genommen werden, um eine Ausbildung zum Unteroffizier zu machen. Danach werden sie Mitglieder des nächsten Bataillons und dienen dort als Sektionsleiter. Die restlichen Kadetten machen weitere sechs Wochen lang ein fortgeschrittenes Individualtraining und werden nach einer dreizehn-wöchigen Ausbildung ANA-Soldaten. Für die Offizierslaufbahn gibt es das vierjährige NMAA-Programm für Kadetten ohne Hochschulabschluss und ein Fortbildungstraining für bereits ernannte Offiziere an der französischen Offiziersakademie. Die Quelle aus dem Jahr 2011 stellt diesen Prozess etwas anders dar. Demnach absolvieren neue ANA-Rekruten einen achtwöchigen [nicht sieben Wochen wie oben, Anm.] Grundausbildungskurs am Kabul Military Training Center (KMTC). Danach gibt es verschiedene weiterführende Ausbildungen für Unteroffiziere und Offiziere. Weiterführende Informationen können den Einzelquellen entnommen werden.

Einzelquellen:

Im afghanischen Gesetz über die Rechtsangelegenheiten bzgl. Offiziere der afghanischen Streitkräfte wird angegeben, dass der erste Rang eines Offiziers der des dritten Leutnants [Anm. der Staatendokumentation: auf Paschtu "Dreyom Baridman"] ist und dass dieser sich auf die folgenden Armee-Mitarbeiter bezieht: Personal der Streitkräfte, die kurzzeitige Militärausbildungsinstitutionen bzw. beschleunigte Ausbildungskurse absolviert haben; Absolventen von mittleren Berufsgruppen aus Bildungseinrichtungen, die den Streitkräften beitreten; ausgebildete Unteroffiziere, die ihre Aufgaben erfolgreich vollbracht haben; Soldaten und Unteroffiziere von Bataillons, die sich durch Mut und Tapferkeit ausgezeichnet haben. Artikel 14 sieht vor, dass Absolventen von höheren militärischen Institutionen, der Rang des zweiten Leutnants [Anm. der Staatendokumentation: auf Paschtu "Dvahom Baridman"] zuerkannt werden sollte. Abgänger von höheren zivilen Institutionen, die von den Streitkräften rekrutiert wurden, können zum zweiten Leutnant bestallt werden. Artikel 20 gibt an, wie lange Offiziere im jeweiligen Rang dienen müssen, um befördert zu werden: ein Jahr für dritte Leutnants, zwei Jahre für zweite Leutnants und drei Jahre für erste Leutnants/Oberleutnants [Anm. der Staatendokumentation: auf Paschtu "Lomri Baridman"] und Hauptmänner.

(...)

Article Thirteen

The first rank of an officer shall be Third Lieutenant, and bestowed to the following personnel:

-Personnel of the Armed Forces graduated from short-term military education establishments or from accelerated courses for officers.

-Graduates of intermediate professional from educational institutions who join the Armed Forces

-Educated non-commissioned officers appointed to the post of officers who have successfully performed their duty.

-Soldiers and non-commissioned officers of units who demonstrated bravery and courage during combat operations.

Article Fourteen

Those who graduated from higher military institutions shall be appointed at the rank of Second Lieutenant.

Article Fifteen

Those who graduated from higher civilian institutions and are recruited to serve in the Armed Forces can be appointed in the rank of Second Lieutenant.

(...)

Article Twenty

Officers shall serve for the following period of time in each rank prior to promotion subject to availability of open posts:

1) Third Lieutenant One year

2) Second Lieutenant Two years

3) First Lieutenant and Captain Every three years

4) Senior Captain Two years

5) Major Three years

6) Brigadier Four years

(...)

Asian Legal Information Institute (9.11.1983): Law Affairs of Officers of Armed Forces,

http://www.asianlii.org/af/legis/laws/laoooaf293/ , Zugriff 16.1.2018

Uniforminsigna, eine internationale Uniformen-Enzykolpädie, zeigt die Rangabzeichen der ANA-Soldaten ab dem Jahr 1993.

Uniforminsigna (10.11.2013): Afghan National Army (ANA), http://uniforminsignia.org/?option=com_insigniasearch&Itemid=53&result=3387 , Zugriff 17.1.2018

Gemäß einem Diskussionspapier über die ANA von Samuel L. W. Chan, einem Gardeoffizier der Singapurer Armee, beginnt die Karriere jedes Mitglieds der afghanischen Nationalarmee an dem Kabul Military Training Center (KMTC), wo er/sie einem Bataillon zugeordnet wird und eine Grundausbildung von sieben Wochen besucht. Nach dieser Anfangszeit werden Rekruten mit Führungspotenzial aus dem Bataillon genommen, um eine Ausbildung zum Unteroffizier zu machen. Danach werden sie Mitglieder des nächsten Bataillons und dienen dort als Sektionsleiter. Die restlichen Kadetten machen weitere sechs Wochen lang ein fortgeschrittenes Individualtraining und werden nach einer dreizehn-wöchigen Ausbildung ANA-Soldaten; ihnen schließen sich dann die Unteroffiziere und Offiziere an. Da die "einfachen" Soldaten , die Unteroffiziere und die Offiziere, getrennt und von verschiedenen Nationen ausgebildet werden, muss ihr Ausbildungsstand vereinheitlicht werden, damit sie als einheitliches Bataillon agieren können. Das soll während eines zwei-wöchigen Programms des Canadian Afghan National Training Centre Detachment erreicht werden. Bezüglich der Offiziersausbildungen gibt es das vierjährige NMAA-Programm für Soldaten ohne Hochschulabschluss und ein Fortbildungstraining für bereits ernannte Offiziere an der französischen Offiziersakademie. Jedoch benötigte die ANA mehrere Junior-Offiziere und die Lösung sollte ein sechs-monatiger Offizierskurs nach dem Modell der British Military Academy in Sandhurst sein. Somit wurde ein 23-wöchiger Kurs für Offiziersanwärter an der Officer Cadet School (OCS) eingeführt.

(...)

The first step in the career of an ANA soldier begins at KMTC where an Afghan recruit finds himself and the rest of his cohort assigned to a kandak for seven weeks of basic training under the watchful eye of ANA instructors and U.S. mentors. After this initial period, recruits with leadership potential are removed from the kandak to attend a U.K.-led Non-Commissioned Officers (NCO) course before joining the next kandak as section leaders, while the remaining recruits continue with another six weeks of Advanced Individual Training (AIT). At the conclusion of the 13 weeks of training, the recruits become ANA soldiers and are joined by NCOs (from the previous cohort) and officers. As the ANA soldiers, NCOs and officers are trained separately and by different nations, there is a need to consolidate their training so that they can perform as a cohesive kandak. The validation process comes in the form of a two-week Collective Lanes (CTX) programme conducted by the Canadian Afghan National Training Centre Detachment (C ANTC Det). The CTX validates ANA units based on various tactical scenarios faced in the field such as "raids, ambushes, hasty attacks and hasty defence to framework operations commonly called "Operations Other Than War" (OOTW)". On the training of officers, Minister Wardak remarked that the West Point-modelled four-year NMAA programme is meant for non-university graduates and the French Officer Academy provides continuation training for officers currently in service. However, the ANA needed a faster expansion of its officer corps, especially the junior officers. The solution came in the form of a six-month officer cadet course for university graduates based on the British Military Academy at Sandhurst. The introduction of the 23-week officer cadet course at Officer Cadet School (OCS) was the only solution to the issues with the other two sources of commissioned officers.

(...)

Samuel Chan (1.6.2007): Sentinels of Afghan Democracy: The Afghan National Army,

https://www.rsis.edu.sg/wp-content/uploads/rsis-pubs/WP128.pdf , Zugriff 16.1.2018

Dem Joint Center for International Security Force Assistance (JCISFA) zufolge besuchen neue ANA-Rekruten einen acht-wöchigen Grundausbildungskurs am Kabul Military Training Center (KMTC). Es gibt weiterhin verschiedene Ausbildungen: die Bridmal [Anm. der Staatendokumentation: Paschtu für "Angreifer". Abhängig von spezifizierenden Bezeichnungen können damit Ränge für Unteroffiziere und/oder Offiziere gemeint sein. Auch "Baridman".] (NCO) Academy, den Squad Leader Course (SLC), den Platoon Sergeant Course (PSC), den Senior Sergeant Course (SSC), First Sergent Course (FSC) und den Sergeant Major Course (SMC). SSC, FSC und SMC finden an der Bridmal Academy in Kabul statt. Das KMTC hält weitere Kurse wie z. B. den Company Commander Course (CCC), Kandak [Anm. der Staatendokumentation: Paschtu für Bataillon] Commander Course (KCC), Staff Officer Course (SOC), Military Skills Instructor Course (MSIC), Battle Staff NCO Course (BSNCO), the Training Management Course (TM), Komputerkurse, Up-Armored HMMWV Training (UAH), Alphabetisierungstraining und Englischkurse. Des Weiteren gibt es die ANA-Logistikschule, welche zusätzliche Logistiktrainings anbietet. Die EOD-Schule in Mazar-e-Sharif (MeS) bietet EOD- und CIED-Ausbildungen an. ANA-Offiziere und -Unteroffiziere bekommen Aufstandsbekämpfungsausbildungen am COIN Training Officer Course Afghanistan in Darulaman.

(...)

ANA Basic Training

New ANA recruits attend an eight-week basic training course held at the Kabul Military Training Center (KMTC). This training serves as a starting point for soldiers and not as an ultimate training solution. The course covers basic military subjects and combat skills to include drill, marksmanship, physical fitness, and first aid. Based on the high illiteracy rate within the country, a literacy training program is included in basic and all advanced military training courses. Coalition military members provide oversight and Afghan instructors teach the courses.

Advanced Training Courses

Within the ANA, the Afghan National Training Command (ANATC) contributes significantly to force development through ANA institutions such as the ANA Bridmal (NCO) Academy, which teaches the 1U NCO course that fast tracks recently graduated recruits with special skills and higher education into the NCO ranks as well as Squad Leader Course (SLC), Platoon Sergeant Course (PSC), Senior Sergeant Course (SSC), First Sergeant Course (FSC), and Sergeant Major Course (SMC). For reference, Kabul, Bridmal Academy, and Regional Training Teams (RTT) - when in the Corps area, teach the SLC and U.S. The SSC, FSC, and SMC receive instruction only in Kabul at the Bridmal Academy.

Whereas, Corps/Brigades carry out the Team Leader Course (TLC) with oversight from the Bridmal Academy. The KMTC also conducts several courses which develop the force, including the Company Commander Course (CCC), Kandak Commander Course (KCC), Staff Officer Course (SOC), Military Skills Instructor Course (MSIC), Battle Staff NCO Course (BSNCO), the Training Management Course (TM), Computer Courses, Up-Armored HMMWV Training (UAH), Literacy Training and English language training. The Sergeant Major Academy at KMTC has oversight of the Command Sergeant Major, First Sergeant, and NCO Battle Staff Courses. The ANA Logistics School in Kabul provides additional logistics training such as the Driver Instructor Course, the Mechanics Course, the Mobile Kitchen Trailer Course, and other logistics training courses. Whereas, the EOD school in Mazar-e-Sharif (MeS) provides EOD and CIED training. ANA Officers and NCOs receive counterinsurgency (COIN) training at the COIN Training Officer Course - Afghanistan in Darulaman.

NTM-A is currently establishing 22 branch schools around the country. These branch schools will then house the company commander, squad leader, platoon sergeant, and senior sergeant courses formerly held at KMTC and Bridmal. ANA soldiers receive Professional Military Education (PME) from the Command & Staff College (CSC) in Kabul via the following four courses: the Junior Officer Staff Course (JOSC); the Command & General Staff Course (CGSC); the Higher Command & Staff Course (HCSC); and the Strategic Command & Staff Course (SCSC). Finally, force development also occurs via International Military Education and Training (IMET) programs sponsored by a variety of countries, some of which are administered by CSTC-A.

Joint Center for International Security Force Assistance (JCISFA) (25.3.2011): Afghan National Army (ANA), https://info.publicintelligence.net/JCISFA-ANA-MentorGuide.pdf , Zugriff 17.1.2018

Telefonische Zusatzfrage: Haben ab Mitte 2010 an der US-amerikanischen Botschaft Fortbildungskurse für ANA-Offiziere der Militärabteilung für Geheimdienst und Entdeckung stattgefunden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch wenige aktuelle Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, ecoi.net, refworld.org, der online Bibliothek der Universität Wien und dem Asian Legal Information Institute mit den Suchworten "Geheimdienst afghanisches Militär", "Geheimdienst ANA" (und fremdsprachigen Äquivalenten). Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Dabei handelt es sich um eine westliche militärische Quelle mit Erfahrungen und Kontakten in Kabul. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter https://www.ecoi.net/de/ueber/unsere-quellen/

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es an der US-amerikanischen Botschaft in Kabul das Büro des rechtlichen Attachés in Kabul gibt, das sich u. a. am Aufbau der Kapazitäten der afghanischen Streitkräfte beteiligt. Im Jänner 2010 wurde die Major Crimes Task Force (MCTF) gegründet, um die afghanischen Vollzugsbehörden durch FBI-Ausbildungen und Betreuung aufzubauen. Das MCTF-Hauptquartier befindet sich in einem ehemaligen russischen Bunker. Gemäß der Aussage einer Quelle wären Field-Camps oder "zivile Hilfseinrichtungen" geeignetere Orte, um geheimdienstliche Ausbildungen abzuhalten.

Einzelquellen:

Auf der Webseite der US-amerikanischen Botschaft in Kabul werden die Tätigkeitsbereiche der diplomatischen Vertretung in Afghanistan beschrieben.

US-amerikanische Botschaft in Kabul (2018): Sections & Offices, https://af.usembassy.gov/embassy/kabul/sections-offices/ , Zugriff 18.1.2018

Gemäß der Webseite der US-amerikanischen Botschaft in Kabul gibt es an der diplomatischen Vertretung einen rechtlichen Attaché des Federal Bureau of Investigation (FBI). Dieses Legal Attaché Office in Kabul beteiligt sich am Aufbau der Kapazitäten in Afghanistan, in dem es u. a. Antikorruptionsermittlungen und professionelle Ausbildungen für afghanische Vollzugsbehörden koordiniert. Das Legal Attaché Office versichert sich, dass alle FBI-Aktivitäten den drei FBI-Pfeilern (Afghanische Anti-Terror-Strategie und Kriminalermittlungen, Aufbau von Kapazitäten sowie Geheimdienst und Informationsaustausch) entsprechen. Diese Pfeiler haben das Ziel, die afghanische Regierung im Widerstand gegen Extremisten in der Region zu unterstützen.

(...)

The Legal Attaché (Legatt) Office is the Federal Bureau of Investigation (FBI) presence overseas. The program works to protect the United States from international crime, terrorism, violent crime, drug trafficking and economic crime. The Legal Attaché Office has senior special agents, all possessing superior anti-crime skills, as well as dedicated and knowledgeable support personnel. In support of the FBI's mission in Afghanistan, and in alignment with its priorities, we develop, maintain and enhance liaison relationships to support the national security and criminal investigative missions of the FBI. The primary mission of the FBI in the Afghanistan is the collection of actionable threat intelligence with a potential U.S. nexus in order to detect, penetrate and disrupt terrorist operations targeting U.S. citizens, property and interests worldwide.

The Legal Attaché Office in Kabul participates in the capacity building of Afghanistan by coordinating anti-corruption investigative efforts and professionally training Afghan law enforcement authorities. The Legal Attaché Office is responsible for ensuring that all FBI activities support the FBI's three-pillar Afghanistan Strategy of Counterterrorism and Criminal Investigations, Capacity Building, and Intelligence and Information Sharing. These pillars are all aimed at supporting the Afghan government's efforts to resist extremists' efforts in the region.

Documents and Web Pages:

(...)

US-amerikanische Botschaft in Kabul (2018): Legal Attaché, https://af.usembassy.gov/embassy/kabul/sections-offices/ , Zugriff 18.1.2018

Gemäß der Webseite des Federal Bureau of Investigation (FBI) wurde im Jänner 2010 die Major Crimes Task Force (MCTF) gegründet, um die afghanischen Kapazitäten zum Rechtsvollzug durch FBI-Ausbildungen und Betreuung aufzubauen. In einem Video von November 2010 berichtet ein US-amerikanischer Spezialagent über die Tätigkeiten dieser Sondereinheit und wird auf einem Gelände direkt außerhalb Kabuls interviewt. Das Video zeigt verschiedene Ausbildungseinrichtungen für die afghanischen Vollzugskräfte. Der Videobeschreibung auf der oben genannten Webseite kann entnommen werden, dass sich das MCTF-Hauptquartier in einem ehemaligen russischen Bunker befindet.

(...)

On a hillside compound just outside Kabul, the Afghan general who leads a new criminal task force is explaining the history of modern policing in his country. Under Soviet rule, he said, the Russians instituted and enforced their own laws. Later, "the Taliban took over and destroyed all of our police force. So our current force is completely new, created from zero, and we have some challenges."

(...)

That is quickly changing. "Our FBI mentors are working side by side with us inside the task force," said the Afghan colonel who leads the kidnapping unit. Through an interpreter at the MCTF headquarters, housed in a former Russian bunker, he explained, "They share their expertise. They show us new techniques of investigation-putting people under surveillance, how to use wiretaps, how to make arrests. We are very successful because of our mentors." (See sidebar.)

(...)

Since the MCTF was formally established in January 2010-with funding from the U.S. Department of Defense-nearly 150 cases have been initiated, "and we've had a number of significant arrests," Fickett said. "Everything is done according to Afghan law."

(...)

Federal Bureau of Investigation (FBI) (22.4.2011): Mission Afghanistan, Part 2: The Major Crimes Task Force, https://www.fbi.gov/news/stories/mission-afghanistan-major-crimes-task-force , Zugriff 18.1.2018

Dem Antwortschreiben einer westlichen militärischen Quelle mit Erfahrungen und Kontakten in Kabul können folgende Informationen über die Abhaltung von geheimdienstlichen Fortbildungskursen an der US-amerikanischen Botschaft in Kabul entnommen werden:

(...)

Da die Botschaft zu 100% unter 24 h Beobachtung steht wäre es sehr unschlau dort "geheimdienstliche Ausbildung " zu betreiben.

Hierzu wären Orte wie Field-Camps oder "Zivile Hilfseinrichtungen " weit besser geeignet. Grundsätzlich wird fast jede Ausbildung dokumentiert. Wäre eine Ausbildung dokumentiert und bekannt (...) wäre es aber sicherlich keine geheimdienstliche.

(...)

Westliche militärische Quelle mit Erfahrungen und Kontakten in Kabul (23.1.2018): Antwortschreiben, per E-Mail.

Haben sich ab Mitte 2010 Angehörige der ANA in der US-amerikanischen Botschaft in Kabul aufgehalten und hatten diese auch ohne Einladung bzw. dienstlichen Grund Zutritt zu Räumlichkeiten der Botschaft, wie z. B. der Kantine?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine aktuellen Informationen gefunden. Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Dabei handelt es sich um eine westliche militärische Quelle mit langjähriger Erfahrung in Kabul. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter https://www.ecoi.net/de/ueber/unsere-quellen/

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Botschaftsmitarbeitern sowie anderen Personen, die aus offiziellen beruflichen Gründen das Gelände betreten müssen, nach erfolgten Sicherheitsmaßnahmen der Zutritt zu den Botschaftseinrichtungen erlaubt ist. Es ist unwahrscheinlich, dass ANA/NDS-Personal bzw. andere Afghanen und ausländische Staatsbürger ausschließlich die Kantine oder andere Einrichtungen der Botschaft besuchen.

Einzelquellen:

Gemäß einer westlichen militärischen Quelle mit langjähriger Erfahrung in Kabul erfolgt der Zugang zur US-amerikanischen Botschaft ausschließlich bei Bedarf. Jede Person, die an der Botschaft oder in anderen sicheren Bereichen arbeitet bzw. gesetzlichen, offiziellen Tätigkeiten nachgeht, wie z. B. Geschäftstreffen, hat die Erlaubnis, die sicheren Bereiche nach angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zu betreten. Es ist unwahrscheinlich, dass dem Personal der ANA/NDS oder anderen Afghanen sowie ausländischen Staatsbürgern (auch US-Amerikanern, außer sie arbeiten an der Botschaft oder gehen dort anderen öffentlichen Tätigkeiten nach) der Zutritt erlaubt würde, nur um die Kantine oder andere Einrichtungen zu besuchen.

(...)

I cannot go into details on security procedures or policies on the US Embassy, NATO Compounds or the secure, Afghan Government zone. However, it is safe to say that entry is strictly on a "need" basis. Anyone working at the Embassy or other secure compounds or having legitimate official business such as meetings, etc. is allowed onto secure compounds after conducting the appropriate security check. It is unlikely that ANA/NDS personnel or any other Afghans or Foreign Nationals (or even Americans unless they either work at the Embassy or have official business there) would be authorized access simply to visit the canteen or other facilities.

(...)

Westliche militärische Quelle mit langjähriger Erfahrung in Kabul (22.1.2018), Antwortschreiben, per E-Mail

Gab es im Jahr 2010 ein christliches Gebetshaus innerhalb der US-amerikanischen Botschaft in Form eines Zeltes?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch keine Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, ecoi.net und refworld.org mit den Suchworten "Christentum Afghanistan", "Kirche US-amerikanische Botschaft Kabul", "Kapelle US-amerikanische Botschaft". "Messe US-amerikanische Botschaft Kabul" (und fremdsprachigen Äquivalenten). Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Dabei handelt es sich um eine westliche militärische Quelle mit langjähriger Erfahrung in Kabul. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter https://www.ecoi.net/de/ueber/unsere-quellen/

Zusammenfassung:

Gemäß der nachfolgend zitierten Quelle gibt es an der US-amerikanischen Botschaft in Kabul weder eine Kirche noch eine Kapelle. Weiterführende Informationen können den Einzelquellen entnommen werden.

Einzelquellen:

Gemäß einer westlichen militärischen Quelle mit langjähriger Erfahrung in Kabul gibt es in der US-amerikanischen Botschaft weder eine Kirche noch eine Kapelle. Es gibt einen multikonfessionellen Gebetsraum an der NATO Resolute Support Military Base, die sich neben der Botschaft befindet. Jeder Afghane mit Zutrittserlaubnis aus Anstellungs- oder beruflichen Gründen würde Zutritt zur Kapelle haben. Es gibt aber an einigen Militärstützpunkten Kapellen bzw. vorgesehene Gebetsräume für ortsansässige afghanische Mitarbeiter, die an diesen Standorten arbeiten.

(...)

We have confirmed that there is no church or chapel at the US Embassy. There is a multi-faith chapel at the NATO Resolute Support Military Base which is adjacent to the US Embassy. As noted above, any Afghan with access to the base for either employment or official business would have access to that Chapel. I am personally aware that at least several other bases have Chapels or at least designated prayer rooms for use by local Afghan partners who work at those bases.

(...)

Westliche militärische Quelle mit langjähriger Erfahrung in Kabul (22.1.2018), Antwortschreiben, per E-Mail

Auszug aus Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

AFGHANISTAN

Taufen italienische Botschaft Kabul

[...]

Werden, bzw. wurden in der italienischen Botschaft in Kabul Taufen durchgeführt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Italienisch wenige Informationen zur konkreten Fragestellung gefunden: So konnten auf der Homepage der italienischen Botschaft in Kabul Informationen zu der katholischen Mission in Afghanistan gefunden werden; Kontaktdaten eines Ansprechpartners konnten gesammelt werden und die zuständige Person wurde somit kontaktiert. Bei dieser Kontaktperson handelt es sich um denselben Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul, der zur Beantwortung der ersten Frage kontaktiert wurde. Um die Zusammenwirkung zwischen italienischer Botschaft und katholischer Mission in Afghanistan besser zu verstehen, wurde eine kurze Recherche durchgeführt und dadurch konnte auf der Homepage der italienischen Botschaft in Kabul ein Bericht über die katholische Mission in Afghanistan und ihre Tätigkeit an der italienischen diplomatischen Vertretung gefunden werden.

Zusammenfassung:

Z.B.: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass [...] Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass [...]

Einzelquellen:

Auf der Homepage der italienischen Botschaft wurde ein Bericht über die Geschichte und Tätigkeiten der katholischen Mission an der diplomatischen Vertretung gefunden, der lautet wie folgt: Die Möglichkeit, einen katholischen Kaplan innerhalb der italienischen "Legation" in Kabul aufzunehmen, wurde durch das "Abkommen zwischen Italien und Afghanistan für den Austausch permanenter diplomatischer Missionen" vom Jahr 1921 geboten.

[...]

Es war das erste Mal, dass eine muslimische Regierung die offizielle Einsetzung einer katholischen Institution in Afghanistan erlaubte, wenngleich mit einem Proselytenmacherei-Verbot.

[...]

2002 hat Papst Johannes Paul II. die Mission sui juris (Anm. der Staatendokumentation: "sui iuris" heißt, dass die Mission unabhängig ist und ihrer eigenen Rechtsordnung unterliegt) gegründet und den Kaplan der italienischen Botschaft zum Superior dieser mit Zuständigkeiten als Ordinarius für im Lande vorübergehend wohnhafte Katholiken ernannt.

La possibilità di ospitare un cappellano cattolico all'interno della "legazione" italiana a Kabul venne prevista dall'"Accordo fra Italia ed Afganistan per lo scambio di missioni diplomatiche permanenti" del 1921. Il Re Amanullah, grato all'Italia per essere stato il primo Paese occidentale a riconoscere formalmente l'indipendenza dell'Afghanistan, si mostrò sensibile alle istanze dei cattolici allora presenti nel Paese che chiedevano l'assistenza spirituale di un sacerdote. Dai tempi della conquista araba della Persia e dell'Asia centrale iniziata nel VII secolo d.C. quella era la prima volta che un governo musulmano autorizzava l'insediamento ufficiale di una presenza cattolica in Afghanistan, sebbene con il divieto di proselitismo.

Per quel delicato incarico Papa Pio XI scelse il Padre barnabita Egidio Caspani, storico e studioso di lingue, il quale, dopo un avventuroso viaggio durato all'incirca un mese, giunse a Kabul nel pomeriggio del Natale del 1932, per inaugurare finalmente la cappella il primo gennaio 1933.

Da allora, nessuno dei vari regimi o sconvolgimenti politico-militari che hanno caratterizzato la storia afghana (la monarchia, nelle sue molteplici declinazioni; la repubblica instaurata da Daoud; il regime comunista; l'invasione sovietica; la riconquista dei mujaheddin; la guerra civile; l'emirato islamico dei Talebani) ha mai portato all'espulsione della missione cattolica, che, anzi, nel 1989 ha ricevuto il plauso del Ministero degli Esteri afghano per la sua costante e tenace presenza nel corso di quei difficili anni.

Nel 2002 Papa Giovanni Paolo II ha eretto la Missione sui juris dell'Afghanistan, nominando il Cappellano dell'Ambasciata d'Italia Superiore ecclesiastico della stessa, con funzioni di Ordinario per i cattolici temporaneamente residenti nel Paese.

Federico Romoli (o. D.): La Cappella, http://www.ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html , Zugriff 09.11.2017

Der in der oben angeführten ersten Fragebeantwortung zitierte Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul berichtet in seinem zweiten Antwortschreiben folgendes: [...] Das (Anm. der Staatendokumentation: die Durchführung von Taufen an der italienischen Botschaft), was Sie fragen, hat nie stattgefunden. Falls so etwas jemals passieren sollte, würde die Unversehrtheit des Beteiligten schwer gefährdet werden. Als die afghanische Regierung die Anwesenheit eines katholischen Priesters im Lande erlaubt hat, tat sie das unter der Bedingung, dass dieser in keiner Form Proselytenmacherei betreibt und er seine Seelsorge exklusiv für ausländische Katholiken ausübt.

(...)

Quanto alla sua seconda domanda, ciò che lei chiede non è mai avvenuto. Se dovesse avvenire, si metterebbe a grave rischio l'incolumità dell'interessato. Il governo afghano, quando ha autorizzato la presenza di un sacerdote cattolico, lo ha fatto a patto che non esercitasse alcuna forma di proselitismo e riservasse la sua cura pastorale esclusivamente ai cattolici stranieri.

(...)

E-Mail eines Vertreters der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (08.11.2017): Antwortschreiben, per E-Mail (B).

[...]

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

AFGHANISTAN

Ghezelbash/ Qizilbasch

Allgemeine Informationen über die Volksgruppe:

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die afghanischen Qizilbasch ein zweisprachiges, dari- und türkisch sprechendes, mehrheitlich schiitisches Volk sind, dessen Ursprung je nach Quelle von Azeri Turkstämmen aus Anatolien und Aserbaidschan, oder von sieben turkmenischen Stämmen aus dem Mittelmeerraum abgeleitet wird. Sie werden gemeinhin als Nachkommen von persischen, schiitischen Söldnern und Verwaltern angesehen. Zu den Clans der Qizilbasch in Afghanisten zählen die Afshar, Bayat, Shahseven, Ansarlu, Shaaghasi, Shamlu und Javanshir bzw. Jawansher.

Der Begriff "Qizilbasch" ist ein ottomanisch-türkisches Wort für "Rote Köpfe", der ihnen wegen der von ihnen, als Zeichen ihrer Unterstützung für die ?afaviden-Dynastie im Iran, getragenen karminroten Kopfbedeckung gegeben wurde.

Heute leben etwa 50.000 Qizilbasch in Afghanistan wobei sie schwer zu beziffern sind.

Einzelquellen:

Die Encyklopaedia Britannica, ein englischsprachiges Nachschlagewerk, berichtet, dass die Kizilbash die Mitglieder der sieben turkmenischen Stämme waren, die rote Kopfbedeckungen als Zeichen ihrer Unterstützung für die Gründer der ?afaviden-Dynastie (1501-1736) im Iran trugen. Der Name wurde ihnen durch sunnitische Türken gegeben und später für die Anhänger der schiitischen Sekte in Asia Minor verwendet. In Afghanistan nannte man so die persisch-sprechenden Turkmenen, die ab etwa 1737 in Kabul und anderen Städten siedelten und dort in den Regierungsgeschäften und im Handel tätig waren.

Kizilbash, Turkish Kizilbas, ("Red Head"), any member of the seven Turkmen tribes who wore red caps to signify their support of the founders of the ?afavid dynasty (1501-1736) in Iran. The name was given to them by Sunnite Turks and was applied later to the followers of a Shi?ite sect in eastern Asia Minor. It also was given in Afghanistan to the Persian-speaking Turkmens, who settled in Kabul and other cities from about 1737 and engaged in government service and trade.

Encyclopaedia Britannica (o.D.): Kizilbash, https://www.britannica.com/topic/Kizilbash , Zugriff 6.7.2017

Die Kongressbibliothek der Vereinigten Staaten von Amerika berichtet, dass die Qizilbasch aus dem Mittelmeerraum stammen. Sie sprechen Dari, sind Schiiten und leben über ganz Afghanistan verstreut, hauptsächlich in urbanen Zentren.

Möglicherweise leben etwa 50.000 Qizilbasch in Afghanistan, wobei schwierig ist genau zu sagen, da einige behaupten sunnitische Tadschicken zu sein, da der schiitische Islam die Praxis des Taqiya oder die Verheimlichung gestattet, um religiöse Diskriminierung zu vermeiden.

Die Qizilbasch sind eine der gebildeteren Gruppen in Afghanistan; sie haben wichtige administrative und berufliche Positionen inne.

Die Qizilbasch werden traditionell als die Nachkommen von persischen, schiitischen Söldnern und Verwaltern angesehen, die vom Safaviden Herrscher Nadir Shah Afshar (1736-47) zurückgelassen wurden, um die afghanischen Provinzen zu verwalten.

Unter Ahmad Shah Durrani [Anm.: Begründer der Durrani Dynastie, der die Unabhängigkeit der paschtunischen Stämme gegenüber regionaler Mächte festigte], der in Nadir Shahs Leibwache, und unter seinen Nachfolgern diente, erwarben die Qizilbasch, im Verhältnis zu ihrer Anzahl, überproportionale Macht und Einfluss am Hof. Das erzeugte Missgunst unter den vorherrschenden Paschtunen, die sich über die Jahre verhärtete. Besonders, nachdem sich die Qizilbasch im ersten anglo-afghanischen Krieg (1838-1842) mit den Briten verbündeten.

Amir Abdur Rahman beschuldigte die Qizilbasch, dass sie Parteigänger des Feindes, während dessen Feldzug gegen die schiitischen Hazara in den Jahren 1891 bis 1893, waren, erklärte sie zu Feinden des Staates und beschlagnahmte ihr Eigentum und verfolgte sie.

The Qizilbash of Mediterranean sub-stock speak Dari, are Imami Shi'a, and scattered throughout Afghanistan, primarily in urban centers. There are perhaps 50,000 Qizilbash living in Afghanistan although it is difficult to say for some claim to be Sunni Tajik since Shia Islam permits the practice of taqiya or dissimulation to avoid religious discrimination. The Qizilbash form one of the more literate groups in Afghanistan; they hold important administrative and professional positions.

The Qizilbash are traditionally considered to be the descendants of Persian Shia mercenaries and administrators left behind by the Safavid Emperor Nadir Shah Afshar (1736-47) to govern the Afghan provinces. Under Ahmad Shah Durrani, who served in Nadir Shah's bodyguard, and his successors, the Qizilbash acquired power and influence at court out of proportion to their numbers. This created resentment among the dominant Pushtun which hardened over the years, especially after the Qizilbash openly allied themselves with the British during the First Anglo-Afghan War (1838-1842). Amir Abdur Rahman accused the Qizilbash of being partisan to the enemy during his campaigns against the Shi'a Hazara in 1891-1893, declared them enemies of the state, confiscated their property and persecuted them.

U.S. Library of Congress (2001): Qizilbash, http://countrystudies.us/afghanistan/50.htm , Zugriff 6.7.2017

Joshua Project, eine Datenbank der pfingstlich-evangelikalen Bewegung mit Informationen zum Stand der christlichen Mission aller Ethnien der Welt, berichtet, dass die Qizilbasch ein zweisprachiges, persisch und türkisch sprechendes Volk mit aserbaidschanischer Abstammung sind, die Zwölfer Schiiten sind.

Die Qizilbasch leiten sich von Azeri Turkstämmen, die hauptsächlich aus Anatolien und Aserbaidschan stammen, ab.

Einige dieser Stämme in Afghanistan waren in Clans unterteilt, wozu die Afshar, Bayat, Shahseven, Ansarlu, Shaaghasi, Shamlu und Javanshir oder Jawansher gehören.

Sie sind die Nachkommen jener Truppen, die von Nadir Shah Afshar während seinem "indischen Feldzug" im Jahre 1738 zurückgelassen wurden. Afghanistans Qizilbasch hielten in der Vergangenheit wichtige Posten in Regierungsämtern und betätigen sich heute im Handel oder als Handwerker. Seit der Gründung Afghanistans stellen sie ein bedeutendes und politisch einflussreiches Element der Gesellschaft dar.

Die Qizilbasch halten sich an die heterodoxen schiitischen Doktrinen fest, die von den frühen Safaviden- Scheich, besonders durch Scheich Haydar und dessen Sohn Isma'il, gefördert wurden. Sie betrachteten ihre Anführer als göttliche Gestalten und wurden daher von orthodoxen Schiiten als Extremisten eingestuft.

Introduction / History

The Qizilbash are bilingual Persian and Turkic-speaking Azerbaijani background, united in their belief in Twelver Shia Islam.

Kizilbash are Azeri Turks tribes mainly from Anatolia and Azerbaijan. The main different between Qizilbash Oghuz tribes and other Turkic people is that they are Shia Turkic people.

(...)

Some of these tribes in Afghanistan were subdivided in clans included the Afshar, Bayat, Shahseven, Ansarlu, Shaaghasi, Shamlu and Javanshir or Jawansher.

(...)

They are descendants of the troops left behind by Nadir Shah Afshar during his "Indian campaign" in 1738. Afghanistan's Qizilbash held important posts in government offices in the past, and today engage in trade or are craftsmen. Since the creation of Afghanistan, they constitute an important and politically influential element of society.

(...)

What Are Their Beliefs?

The Kizilbash adhered to heterodox Shi'a doctrines encouraged by early Safawiyyah sheikhs, specifically sheikh Haydar and his son, Isma'il. They regarded their rulers as divine figures, and would thus be classified as ghulat extremist by orthodox Ithnaashari Shias.

Joshua Project (o.D.): Qizilbash in Afghanistan, https://joshuaproject.net/people_groups/14498/AF , Zugriff 4.7.2017

Dem Dossier der Staatendokumentation ist folgendes zu entnehmen:

(...) Die Strategie, zur Bewahrung der Sprache und kulturellen Traditionen Kulturvereine zu gründen und auf diese Weise auf mehr politische Anerkennung zu hoffen, wird in Afghanistan ebenso von anderen ethnischen Gruppen verfolgt. Hierzu gehören auch einige kleine Gruppen, die im Text der Verfassung nur unter der Kategorie ‚andere' Erwähnung fanden. Ein kulturelles Zentrum existiert zum Beispiel für die Gruppe der Qizilbasch (Eigenbezeichnung: qezelbash), einer schiitischen Dari-Persisch-sprachigen Minderheit, deren Angehörige als Nachkommen der türkischen Söldnertruppen gelten, die im 18. Jahrhundert vom persischen Herrscher Nadir Schah als Besatzungstruppen in Ost-Afghanistan zurückgelassen wurden und heute vor allem in den Städten leben. (...)

Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf Zugriff 19.6.2017

Die afghanische Botschaft in Warschau berichtet, dass die kleine Gruppe, der Qizilbasch, als Nachfahren der Afshar-Garde von Nader Shah Afshari angesehen wird; von dieser wird vermutet, dass sie nach Afghanistan gebracht wurden um bestimmte Gebiete zu regieren.

Ahmad Shah Durrani begünstigte die Qizilbasch womit er einen Konflikt zwischen ihnen und den Paschtunen auslöste. Die Mitglieder dieser Gruppe sprechen Dari.

Die Qizilbasch regierten 200 Jahre lang Persien im Iran, bis sie sich in das afghanische Territorium ausbreiteten.

Das Wort Qizilbasch ist ein türkisches Wort für rotes Haupt. Sie wurden wegen der roten Turbane, die sie während der Periode der Safaviden Dynastie trugen, so genannt.

(...) A still smaller group, the Qizilbash, are the descendants of the Afshar guard of Nader Shah Afshari, believed to have been brought to Afghanistan in order to govern certain territories. Ahmad Shah Durrani favored the Qizilbash, creating some conflict between them and the Pashtuns. The people of this group speak Dari. The Qizilbash ruled Persia for two centuries in Iran until they spilled over into Afghan territory.

(...)

The word Qizilbash is a Turkic word for redhead, so named because during the Saffavid dynastic period they wore red turbans. (...)

The Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Warsaw (2013):

Afghanistan - Ethnic groups,

http://www.afghanembassy.com.pl/eng/afganistan/grupy-etniczne , Zugriff 4.7.2017

Afghan Biographies, eine Datenbank über bedeutende Personen und Gruppierungen in Afghanistan berichtet, dass Qizilbasch ein ottomanisch- türkisches Wort für "Rote Köpfe" ist, ein Name, der einer Vielzahl von schiitischen, militanten Gruppen gegeben wurde.

Der Ausdruck "Rote Köpfe" rührt von ihrer unverwechselbaren karmesinroten Kopfbedeckung her, die im Persischen als "Haydars Krone" bekannt ist. Mit ihr weisen sie auf ihr Festhalten an den zwölf Ithna'ashari Imamen und an ?aydar ?afawi, den geistigen Führer der Safaviden-Bewegung, hin.

(...) Qizilbash, Qazilbash or Kizilbash is Ottoman Turkish for "Crimson Heads" and is a name given to a wide variety of Shi'i militant groups (ghulat) that flourished in Anatolia and Kurdistan from the late 13th century onwards, and later helped to found the Safavid dynasty of Iran. The expression "Red Heads" is derived from their distinctive crimson headwear with twelve gores (taj or tark in Persian), known in Persian as "Haydar's Crown" indicating their adherence to the twelve Ithna'ashari Imams and to ?aydar ?afawi, the spiritual leader (sheikh) of the ?afawiyyah movement.

Afghan Biographies (1.5.2011): Qizilbash Tribe Minority, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1408&task=view&total=3312&start=2399&Itemid=2 , Zugriff 4.7.2017

Afghanistan Analysts Network berichtet, dass "Turktabar" ein relativ junger Begriff ist, der von manchen nicht nur für Mitglieder der ethnischen Turkvölker, wie die Usbeken, Turkmenen und Kirgisen verwendet wird, sondern auch die Hazara, Qizilbasch und Bayat, als Teil einer größeren turko-mongolischen Gruppe, miteinbezieht.

(...) "Turktabar" is a relatively new term, used by some not only for members of Turkic ethnic groups in Afghanistan, ie Uzbeks, Turkmen and Kyrgyz, but also to include the Hazara, Qizilbash and Bayat, claiming that they all belong to a larger, joint 'Turco-Mongol' group. (...)

Afghanistan Analysts Network (29.7.2016): Tired of the Estezah? Minister for Women's Affairs survives vote of no confidence, http://www.ecoi.net/local_link/327908/468651_de.html , Zugriff 4.7.2017

Das Congressional Research Service, eine Forschungsagentur des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika berichtet, dass die Schiiten (Hazara, Qizilbasch und Isma'ilis) 19% der Bevölkerung ausmachen.

(...) Religions: Sunni (Hanafi school) 80%; Shiite (Hazaras, Qizilbash, and Isma'ilis) 19%; other 1% Christians-estimated 500-8,000 people; Sikh and Hindu-3,000 people; Bahai's-400 (declared blasphemous in May 2007); Jews-1 person; Buddhist- small numbers. No Christian or Jewish schools. One church. (...)

Congressional Research Service- CRS (19.5.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 4.7.2017

Wo ist diese Volksgruppe angesiedelt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Volk der Quizilbasch grundsätzlich ein urabanes Volk ist, das vor allem in den Städten lebt.

Ihre größte Zahl lebt in Kabul, bedeutende Ansiedlungen befinden sich auch in Ghazni und Kandahar;weitere Siedlungsgebiete sind Herat, Logar und Mazar, sowie einige Dörfer in Zentralafghanistan.

Einzelquellen:

Die Botschaft von Afghanistan in Warschau berichtet, dass ungefähr 50.000 Qizilbasch in Afghanistan leben, die historisch bedingt Schiiten sind.

Sie sind grundsätzlich ein urbanes Volk, mit der größten Zahl in Kabul vertreten, haben aber auch bedeutende Ansiedlungen in Ghazni, Kandahar und einigen weiteren Städten.

(...) Approximately 50,000 Qizilbash live in Afghanistan and are historically Shi'a Muslim.

(...)

They are principally an urban people with greatest numbers in Kabul, but with significant settlement also in Ghazni, Kandahar and several other towns. (...)

The Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Warsaw ():

Afghanistan - Ethnic groups,

http://www.afghanembassy.com.pl/eng/afganistan/grupy-etniczne , Zugriff 4.7.2017

Joshua Project berichtet, dass die Qizilbasch in städtischen Gebieten wie Kabul, Herat, Logar, Kandahar oder Mazar, sowie in bestimmten Dörfern im Zentrum Afghanistans leben.

Der Bayat-Clan bekriegte die Mongolen und tötete den Schwiegersohn von Dschingis Khan mit seiner Armee. Dann griff der Khan Nishapur mit aller Macht an und tötete viele Bayat-Clanmitglieder. Der Rest des Bayat-Clans entkam in die Berge um Nishapur.

Von dort zog eine Gruppe nach Osten und Nordosten, so dass der Nachname Bayat noch immer in Afghanistan auffindbar ist.

Der Ansarlu Clan: Sie leben in Kala Fatullah, im Kala sadulah Wazirabad Dorf in Kabul.

Der Afshar Clan: viele Afshari leben im Iran, in der Türkei und in Afghanistan.

Der Shamlu Clan: In Afghanistan leben sie hauptsächlich in Kabul und Herat.

Shahsevan und Shah Aghasi Clans: In Afghanistan leben sie hauptsächlich in Kabul. Der Name Shahsevan bedeutet, Anhänger des Königs.

Die Qizilbasch halten an schiitischen Doktrinen fest. Sie betrachten ihre Herrscher als göttliche Gestalten und werden daher von orthodoxen Schiiten als Extremisten eingestuft.

(...) Where Are they Located?

Qizilbash in Afghanistan live in urban areas, such as Kabul, Herat, Logar, Kandahar or Mazar, as well as in certain villages in central Afghanistan.

(...)

What Are Their Lives Like?

Bayat clan: Bayat is the name of an originally Turkic clan in Iran which traces its origin to the 12th century. The first location of the Bayat clan was the city of Nishapur in the south of Khorasan, a state in the north-east of Iran. The Bayat clan moved in the 16th century to three different locations after attacks by Mongol forces.

The Bayat clan made war with the Mongols, killing Genghis Khan's son-in-law with his army. Then Khan attacked Nishapur with all his forces, killing many Bayat clansmen, and the rest of the Bayat clan escaped to the mountains around Nishapur.

From there, one group went east and north-east, so that the surname Bayat is still found in Afghanistan. A second group went south-west towards Isfahan, and the surname Bayat is prominent in Arak, Hamedan, Malayer, Isfahan and Shiraz. The third group went north-west, and in Azerbaijan they divided in two; one part of the group took the north way as far as Turkey, and second part went west into Iraq, Syria and Lebanon.

Bayat was the name of one the 24 Oghuz Turkish clans purported to descend from Oghuz Khaqan according to Oghuzname and the oral legends prior to that book's writing in early 14th century. In Afghanistan, the clan is known to have included those who originally immigrated into the country with Nader Shah Afshar. Bayat is a common surname today in Afghanistan, Iran, and Azerbaijan and to a lesser extent in Turkey and Turkmenistan where it carries the meaning "Knight" or "Chevalier".

Ansarlu clan: Ansarlu or Ansaroglu are Azerbaijani Turkish tribe and a part of Qizilbash people in Afghanistan. It is a branch of Bayat clan. The name of one Oghuz Turkish clans purported to descend from Oghuz Khaqan. They are living in Kala Fatullah, Kala sadulah Wazirabad village in Kabul. In Afghanistan the clan is known to have included those who originally immigrated into the country with Nader Shah Afshar.

Afshar clan: Afshars are a branch of the Turkic Oghuz groups. These originally nomadic Oghuz tribes moved from Central Asia through Iran and finally most of them settled in Anatolia.

The Afshar tribes of Iran are two distinct Turkic-speaking ethnic groups. The larger group is concentrated in the north of the country, and the smaller in the south. The Turkic dialect spoken by the Afshar of the north is closely related to the Azeri language, while the dialect spoken by the southern Afshar is more closely related to the Qashqai language. Many Afshari are living in Iran, Turkey and Afghanistan.

Anatolian afshars Avshar Turkomans shared the same history with other Oghuz tribes until entering the Anatolia. Until the 10th century, they are believed to have lived along the banks of the Syr Darya (Seyhun) river and on the northern steppes of the river. Beginning from the 9th century, they started migrating towards west. Avshars are believed to have entered Anatolia after the Battle of Manzikert in 1071. They settled in various places in Anatolia. During the Mongol invasion in the following period, some Avshar tribes migrated to Syria and later formed what was called Halep Turkomans, which eventually migrated back to Anatolia and settled there.

Shamlu clan: The Shamlu Tribe is one of the 7 original and the most powerful Qizilbash Tribe of Turkoman origin in Iran. In Afghanistan they are mainly living in Kabul and Herat.

Shahsevan and Shah Aghasi clans: They are a branch of the Turkic Oghuz groups located primarily in Iran and in the territory of the present-day Republic of Azerbaijan and Afghanistan. In Iran, they are mainly living in Qom, Tehran, Qazvin and Zanjan. In Afghanistan they are mainly living in Kabul. The name shahsevan means adherents of the king.

(...)

What Are Their Beliefs?

The Kizilbash adhered to heterodox Shi'a doctrines encouraged by early Safawiyyah sheikhs, specifically sheikh Haydar and his son, Isma'il. They regarded their rulers as divine figures, and would thus be classified as ghulat extremist by orthodox Ithnaashari Shias.

Joshua Project (o.D.): Qizilbash in Afghanistan, https://joshuaproject.net/people_groups/14498/AF , Zugriff 4.7.2017

Dem Dossier der Staatendokumentation ist folgendes zu entnehmen:

(...) Die Strategie, zur Bewahrung der Sprache und kulturellen Traditionen Kulturvereine zu gründen und auf diese Weise auf mehr politische Anerkennung zu hoffen, wird in Afghanistan ebenso von anderen ethnischen Gruppen verfolgt. Hierzu gehören auch einige kleine Gruppen, die im Text der Verfassung nur unter der Kategorie ‚andere' Erwähnung fanden. Ein kulturelles Zentrum existiert zum Beispiel für die Gruppe der Qizilbasch (Eigenbezeichnung: qezelbash), einer schiitischen Dari-Persisch-sprachigen Minderheit, deren Angehörige als Nachkommen der türkischen Söldnertruppen gelten, die im 18. Jahrhundert vom persischen Herrscher Nadir Schah als Besatzungstruppen in Ost-Afghanistan zurückgelassen wurden und heute vor allem in den Städten leben. (...)

Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf Zugriff 19.6.2017

Welchen Stellenwert hat diese Volksgruppe in Afghanistan?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Volk der Qizilbasch in der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan Erwähnung findet. Die Qizilbasch zählen traditionell zu den gebildeteren Gruppen Afghanistans und nehmen als solche häufig wichtige Positionen in der Verwaltung und in Berufsvereinigungen ein.

Sie sind ein angesehenes Volk und zählen zur schiitischen Minderheit: Ingenieur Ehsan Bayat E hsanulla Bayat Ihsanullah Bayatwas Sohn von Khan Aqa, dessen Familie zu den Qizilbasch zählt, ist Parlamentarier im afghanischen Oberhaus.

Muhseni, Hafizullah Asif Mohsini wurde von Präsident Karzai als Präsidentenberater für soziale Angelegenheiten bestellt.

Einzelquellen:

Das Max-Plank-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht berichtet folgendes:

(...) Artikel 4

Die Staatsgewalt in Afghanistan geht vom Volk aus, das sie direkt oder durch seine Vertreter ausübt.

Die afghanische Nation besteht aus allen Personen, welche die Staatsbürgerschaft Afghanistans besitzen.

Die afghanische Nation besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazaras, Usbeken, Turkmenen, Balutschen, Paschais, Nuristanis, Aimaqs, Araber, Kirgisen, Qizilbaschs, Gojars, Brahuis und anderen Ethnien. Das Wort "Afghans" wird für alle Staatsbürger Afghanistans verwendet.

Keinem Bürger Afghanistans kann die afghanische Staatsbürgerschaft aberkannt werden.

Staatsangehörigkeit- und Asylangelegenheiten werden durch Gesetz geregelt. (...)

Max-Plank-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

https://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 4.7.2017

Die Botschaft von Afghanistan in Warschau berichtet, dass Qizilbasch traditionell eher zu den gelehrteren Gruppen gehören und daher regelmäßig Mitglieder von Berufsvereinigungen und der Regierungsgesellschaft sind.

(...) The Qizilbash have a tradition of being among the more literate groups and, therefore, were frequently members of the professional and governmental society. (...).

The Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Warsaw ():

Afghanistan - Ethnic groups,

http://www.afghanembassy.com.pl/eng/afganistan/grupy-etniczne , Zugriff 4.7.2017

Die Qizalbash-Elemente in Kabul und in den westlichen Provinzen Afghanistans sind bezüglich ihrer religiösen Feiern niemals unter strengen Vorschriften gestellt worden.

Ihr Ansehen in Afghanistan wurde immer hochgehalten.

The Qizalbash elements in Kabul, and in the western provinces of Afghanistan, are never known to have been placed under any stringent regulations as regards their religious festivals.

The truth about the fact that their places of worship should be five feet lower than those of the Sunnis was never substantiated; whilst the spectacular demonstration of mourning during Moharrum is a practice which many of their own intelligent Shiah reformers do not favour, and no executive of Afghanistan is regarded as efficient without a strong leaven of the gifted members of that Shiah creed. Their prestige in Afghanistan has always been upheld in that country.

Bajpai, P. & Ram, S. (Hrsg) (2002): Encyclopaedia of Afghanistan, Vol. 2 Afghanistan: Customs and Traditions, New Delhi: Anmol Publications Pvt. LTD

David Isby, ein U.S. amerikanischer Anwalt, nationaler Sicherheitsberater und Autor schreibt in seinem Buch, dass die afghanische schiitische Bevölkerung auf rund 16% geschätzt wird, wenn man die städtischen Qizilbasch, die Dari-sprechenden Nachfahren der herrschenden Elite des persischen Reiches dazuzählt, die zu Afghanistans gebildetster Gruppe gehören.

(...) Farsiwans are Imami Shia, Farsi (rather than Dari) speaking, closely related to Iranians. Afghanistan's Shia population is estimated at about 16 percent if the urban Qizilbash, Dari-speaking descendants of the Persian Empire's ruling elites that are among Afgahnistan's most educated groups, are included. (...)

Isby, David (2011): Afghanistan: Graveyard of Empires: A New History of the Borderland,

https://books.google.at/books?id=ZMDUyL1FZp8C&pg=PT40&lpg=PT40&dq=dari speakers afghanistan ethnic&source=bl&ots=2MKbXseC1C&sig=FVorpRwp-LZNZ5n9eo0gphh2St0&hl=de&sa=X&ved=0CDMQ6AEwBDgKahUKEwjCsqW3hYPJAhWCEywKHQ_xBZ0#v=onepage &q=Qizilbash&f=false, Zugriff 4.7.2017

Afghan Biographies, eine Datenbank über bedeutende afghanische Personen und Gruppierungen berichtet, dass die Qizilbasch eine der gebildeteren Gruppen in Afghanistan darstellen, die wichtige Verwaltungspositionen und Berufe einnehmen.

(...) The Qizilbash form one of the more literate groups in Afghanistan, they hold important administrative and professional positions. (...)

Afghan Biographies (1.5.2011): Qizilbash Tribe Minority, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1408&task=view&total=3312&start=2399&Itemid=2 , Zugriff 4.7.2017

In einem weiteren Bericht schreibt Afghan Biographies, dass Bayat, Ihsanullah seit 2011 Parlamentarier im afghanischen Oberhaus (Meshrano Jirga) für Kabul ist.

Ingenieur Ehsan Bayat E hsanulla Bayat Ihsanullah Bayatwas Sohn von Khan Aqa wurde 1963 in Ghazni, Afghanistan geboren. Seine Familie gehört zur schiitischen Quizilbash Gemeinschaft, von ihm wird gesagt ethnischer Tadschike und Schiit zu sein; er wuchs in Kabul auf.

Name: Bayat, Ihsanullah

Ethnic: backgr. Tajik

Date of birth: 1963

Function/Grade: Meshrano Jirga Member 2011 MP MNA Kabul appointed

(...) Eng. Ehsan Bayat E hsanulla Bayat Ihsanullah Bayatwas son of Khan Aqa was born 1963 in Ghazni, Afghanistan. His family belongs to the Shia Qizilbash community of Afghanistan but it is said he is an ethnic Tajik but Schia and grew up later in Kabul. There he went to a High School to become a medical Doctor. He gave up and emigrated to USA 1981 and obtained a bachelor degree in engineering. Laterafter 2001 - made a fortune in the new emerging business opportunities of Afghanistan. He is a US-Afghan Business Tycoon. Today, he is the name behind three of the largest organizations in Afghanistan: Afghan Wireless Communication Company (AWCC), Ariana Radio and Television Network (ATN), and the Bayat Foundation. (...)

Afghan Biographies (29.1.2013.): Bayat, Ihsanullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=345&task=view&total=13&start=6&Itemid=2 , Zugriff 14.7.2017

Afghan Biographies schreibt in einem weiteren Bericht, dass Muhseni, Hafizullah Asif Mohsini Präsidentenberater ist.

Präsident Karzai bestellte die Ernennung von Hafizullah Asif Muhseni Muhsini Mohsini Mohseni als Präsidentenberater für Soziale Angelegenheiten.

Es heißt, dass Shaikh Asef Mohseni (geboren 1935) Tadschike aus einer Qizilbasch Untergruppe ist.

Name: Muhseni, Hafizullah Asif Mohsini

Ethnic backgr.: Hazara

Function/Grade: Adviser to the President

President Karzai ordered the appointment of Hafizullah Asif Muhseni Muhsini Mohsini Mohseni as a Presidential Advisor in Social Affairs (20111013) within the framework of general administration affairs and Council of Ministers Secretariat. Hafizullah Asif Muhseni is the son of former Kandahar Shia Harakat-i-Islami party leader Shaikh Asef Mohseni until he announced that he would step down in early February 2005. It is said that Shaikh Asef Mohseni (born 1935) is a Tajik from the Qizilbash sub group . (...)

Afghan Biographies (10.4.2012):Muhseni, Hafizullah Asif Mohsini , http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2402&task=view&total=7&start=1&Itemid=2 ,

Wie sieht die Sicherheitslage für diese Volksgruppe aus, in Bezug auf die Taliban etc.?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net und refworld.org mit den Suchworten "Qizilbasch" (in vielen verschiedenen Schreibweisen), "Taliban", "secure", "security", "attack", "persecution", "prosecution", "peace" and "peaceful".

Es konnte jedoch allgemeine Informationen zu Übergriffen durch Taliban auf religiöse Minderheiten gefunden werden. Informationen zur Situation der Schiitischen Minderheit in Afghanistan finden sich auch auf dem Koordinationsboard und auf www.staatendokumentation.at im aktuellen LIB zu Afghanistan

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zur verwendeten Quelle findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Führer religiöser Minderheiten von den Taliban, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan und weiteren aufständischen Gruppen angegriffen und getötet werden. 2016 wurden zwischen Juli und November mehr als 500 Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft verletzt oder getötet.

Der Regierung wird von Seiten der Schiiten vorgeworfen zu wenig für den Schutz der Minderheit zu unternehmen.

Einzelquellen:

USDOS berichtet, dass laut Medienberichten die Taliban, der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) und weitere aufständische Gruppen Führer religiöser Minderheiten, aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung, angreifen du töten würden.

Ein derartiger Vorfall hatte Demonstrationen in Kabul zu Folge, in denen verlangt wurde, dass die Regierung mehr für den Schutz der Minderheiten tun müsse.

(...) According to media reports, the Taliban, the Islamic State in Khorasan Province (ISKP), and other insurgent groups attacked and killed leaders of religious minority communities because of their beliefs or their links to the government. The Taliban reportedly killed two clerics during one week in July. ISKP killed several religious scholars in separate incidents in October and November. ISKP targeted members of the Shia Hazara minority for kidnappings and beheadings in incidents resulting in the deaths of at least 11 individuals. One such incident in November prompted demonstrations in Kabul demanding the government increase security for minorities.

(...)

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html , Zugriff 11.7.2017

Die U.S. Kommission für internationale religiöse Freiheit berichtet, dass Schiiten, vor allem ethnische Hazara während des letzten Jahres [Anm.: 2016] mehreren heftigen und tödlichen Angriffen, sowie Entführungen, die oft im Tod endeten zum Opfer fielen.

Diese Angriffe wurden überwiegend durch die terroristischen Gruppen der Taliban und ISIS beansprucht oder ihnen zugeschrieben.

Berichten zufolge wurden mehr als 500 Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zwischen Juli und November 2016 verletzt oder getötet. Es gibt weiterhin Anschuldigungen, dass die Regierung in den mehrheitlich schiitischen Gebieten keine ausreichende Sicherheit bietet.

(...) RELIGIOUS FREEDOM CONDITIONS 2016-2017

Conditions for Shi'a Muslims

During the last year, Shi'a Muslims, especially ethnic Hazaras, fell victim to multiple violent and deadly attacks, as well as abductions that often ended in death. The attacks were overwhelmingly claimed by or attributed to U.S.-designated terrorist groups, including the Taliban and ISIS. Reportedly, more than 500 members of the Shi'a community were injured or killed between July and November 2016. There continue to be allegations that the government failed to provide adequate security in majority-Shi'a areas.

For example, in June 2016, in Sar-e-Pul Province, the Taliban abducted 17 Hazara Shi'a Muslims; it later released them, reportedly only after their community leaders paid a ransom. Allegedly, they were kidnapped in retaliation for the Afghan government's detention of a local Taliban leader the day before. In July, two ISIS suicide bombers struck a peaceful protest by Hazara Shi'a Muslims in Kabul, killing at least 80 people and injuring more than 400. The community was protesting governmental plans for a power project that would bypass Bamiyan, a predominately Hazara province in the country's central highlands area. Between October 11 and 12, two separate ISIS-claimed attacks targeted the Shi'a community during Ashura celebrations. During the October 11 attack on the Karte Shrine in Kabul, at least 19 people were killed and dozens injured. On October 12, a bomb detonated at a mosque in Khoja Gholak, Balkh Province, resulting in 14 deaths and 30 injuries; most of the victims were children. Also in October, ISIS abducted and killed 30 civilians from the predominately Shi'a area of Ghor Province. In November, an ISIS suicide bomber in Kabul killed at least 32 worshippers and injured 50 more as the Shi'a community observed the religious ceremony of Arba'een. (...)

US Commission on International Religious Freedom (26.04.2017):

Annual Report 2017 - Tier 2 Afghanistan, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494407455_afghanistan-2017.pdf , , Zugriff 4.7.2017

Sind systematische Verfolgungsgründe (Benachteiligungsgründe) für diese Volksgruppe vorhanden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net und refworld.org mit den Suchworten "Qizilbash" (in vielen verschiedenen Schreibweisen), "systematic", prosecution", "persecution" und "discrimination"; etc. .

Auszug Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

AFGHANISTAN

Ausstellung von Tazkiras

[...]

Das Bundesministerium für Inneres der Bundesrepublik Deutschland informiert in dessen Rundschreiben über folgendes:

Personenstandswesen in Afghanistan

Ausstellen von Personenstandsurkunden durch afghanische Auslandsvertretungen

RdSchr. d. BMI v. 28.02.2014 - V II 1 - 133 400 AFG/1

Mein Schreiben vom 7. März 2013 - V II 1 - 133 400 AFG/1 -

Mit dem Bezugsschreiben hatte ich mitgeteilt, dass afghanische Auslandsvertretungen nach Informationen der deutschen Botschaft in Kabul nicht befugt sind, Personenstandsurkunden für afghanische Staatsangehörige auszustellen. Die afghanische Seite hat nunmehr die Befugnisse und Verfahren der afghanischen Auslandsvertretungen klargestellt. Danach sind die afghanischen Auslandsvertretungen befugt, Personenstandsurkunden für afghanische Staatsbürger auszustellen. Das Bezugsschreiben hebe ich hiermit auf.

Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden durch die afghanischen Auslandsvertretungen findet ein Rückgriff auf staatliche Register in Afghanistan in der Regel nicht statt. Register werden in Afghanistan ohnehin nur für die sog. Tazkira geführt. Die Tazkira ist das übliche Identitätsdokument in Afghanistan. Sie wird ausschließlich in Afghanistan durch das Personenstandesregisteramt des Ministeriums des Innern ausgestellt. Afghanische Auslandsvertretungen sind nicht befugt, eine Tazkira auszustellen, und können lediglich Anträge auf Ausstellung einer Tazkira aufnehmen, um sie an die afghanischen Behörden weiterzuleiten. Sie sind allerdings befugt, eine Übersetzung der Tazkira zu beglaubigen.

[...]

Bundesministerium für Inneres der Bundesrepublik Deutschland (3.3.2014): Personenstandswesen in Afghanistan, http://www.personenstandsrecht.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/PERS/DE/2014/rs_0214_2.html , Zugriff 31.8.2016

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

AFGHANISTAN

Austrittbestätigung der islamischen Religionsgemeinschaft

Inwieweit führt ein "offizieller" Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft zu Gefahren für Asylwerber?

Ist dieser Trend bzw. dieses Problem bekannt und wie soll konkret in einem solchen Fall vorgegangen werden?

Angeblich, so wird behauptet, verlangt das BFA eine solche Austrittsbescheinigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft um (laut Vermutung des Fragestellers) eine entsprechende Beweislage zu bekommen. Entspricht diese Behauptung der Realität?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Da es sich bei dieser Anfrage um eine religionsspezifische Anfrage handelt, wurden Fragen erarbeitet und an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich weitergeleitet. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich und ihre regionalen Vertretungen, die Religionsgemeinden, gelten als offizielle Vertretung der Muslime in Österreich.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle können relevante Informationen zum Religionsaustritt, Betätigung über einen Religionsaustritt der islamischen Religionsgemeinde, sowie andere relevante Informationen entnommen werden.

Einzelquellen:

Der Antwort der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist folgendes zu entnehmen:

[...]

1. Werden von der IGGIÖ, Moscheen oder anderen islamischen Vereinen und Organisationen Dokumente/Bestätigungen eines "Austritts/Abkehr" vom Islam ausgestellt?

Für die Islamische Glaubensgemeinschaft gelten die gleichen Bestimmungen in Bezug auf einen Religionsaustritt wie für die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Dieser Austritt wird nicht bei der Religionsvertretung selbst kundgetan, sondern bei der zuständigen Behörde.[1] Diese informiert die Islamische Glaubensgemeinschaft dann über den Austritt. Durchschnittlich nehmen wir im Jahr ca. 50 solcher Meldungen zur Kenntnis. Anhand der Angaben zu den betroffenen Personen lässt sich entnehmen, dass die meisten Frauen sind, die mit einem muslimischen Ehemann verheiratet waren und nach der Scheidung den Entschluss gefasst haben, die Konvertierung zum Islam rückgängig zu machen. Wenn sie das Sorgerecht für unter 10jährige Kinder haben, veranlassen sie oft parallel auch den Austritt dieser Kinder.

Diese klare gesetzliche Regelung zum Austritt hat sich in der Praxis als sehr vernünftig erwiesen. Denn sie vermeidet die für alle Beteiligten unangenehme Situation, dass die Religionsgesellschaft "Austritte" selbst entgegennehmen müsste oder gar Bestätigungen dazu ausstellt.

2. Sollte eine Person das Anliegen haben aus der islamischen Glaubensgemeinde bzw. vom Islam "auszutreten", was müsste getan werden, um so eine Bestätigung zu erhalten?

Siehe oben. Ergänzend sei hierbei festgehalten, dass es zu einigen Fällen gekommen ist, wo Personen den Austritt bei der Behörde nicht vornehmen konnten, weil ihnen ein Dokument fehlte, das ihre Religionszugehörigkeit zum Islam bestätigt hätte. Daher wendeten sie sich an uns, um eine Bestätigung zu erhalten, die sie als Muslime ausweist. Diese haben wir erteilt, so die Zugehörigkeit zum Islam gegeben schien, etwa durch den muslimischen Vornamen und ergänzend die persönliche Schilderung. Wozu diese Personen diese Bestätigung dann verwenden, liegt in ihrer eigenen Verantwortung.

3. Sind Ihnen Fälle bekannt in denen solch eine Austrittbescheinigung ausgestellt wurden?

Einige Flüchtlinge sind bei uns im Büro mit dem Begehr erschienen, eine Bestätigung ihres Austritts zu erhalten. Wir klärten sie über die österreichische Rechtslage auf. Schließlich einigten wir uns darauf, ihnen eine Bestätigung zu geben, aus der hervorgeht, dass sie keine Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft seien. Da sie nie bei uns registriert waren, konnte dies problemlos erfolgen.

4. Sollten solche Fälle existieren, würden diese vertraulich behandelt werden?

Es versteht sich von selbst, dass wir die Privatsphäre jener Personen schützen, deren Daten bei uns etwa im Zuge einer behördlichen Benachrichtigung bei uns eingehen. Daher gehen wir mit diesen Daten sehr sorgfältig um und würden keine Angaben nach außen tragen.

5. Sollte eine Person den Wunsch äußern, keine Muslima/e sein zu wollen und stattdessen beispielsweise zum Christentum konvertieren wollen, würde versucht werden diese Menschen zu überzeugen Muslime zu bleiben? Wie würde das genau funktionieren?

Personen, die den Gedanken mit sich tragen zum Christentum überzutreten, suchen uns erfahrungsgemäß nicht auf, um die eigene Situation im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs zu reflektieren. In der Flüchtlingsarbeit sind wir freilich mit diversen Vorstellungen konfrontiert, was vermeintliche "Erleichterungen" betrifft, das Asylverfahren positiv abschließen zu können. Wenn wir merken, dass jemand annimmt, durch einen Religionswechsel bevorzugt Asyl zu erhalten, so klären wir darüber auf, dass dies erstens eine Vorspiegelung falscher Tatsachen bedeuten könnte und daher moralisch verwerflich ist und zweitens in Österreich Religionsfreiheit herrscht und daher der Wechsel das Asylverfahren nicht beschleunigen würde.

Gäbe es die Gelegenheit mit einer Person zu sprechen, die über einen Religionsaustritt nachdenkt, so würden wir diese selbstverständlich wahrnehmen. Ähnlich wie bei anderen seelsorgerischen Gesprächen, wo es um schwierige persönliche Entscheidungsfindungen geht, ist der freie eigene Wille des Gegenübers immer zu respektieren. Im Koran heißt es: "... hätte dein Erhalter es so gewollt, alle jene, die auf Erden leben, hätten sicherlich glauben erlangt, allesamt: denkst du denn, dass du die Leute zwingen könntest zu glauben" (Koran 10:99)

Im Gespräch geht es vor allem um eine Qualität des Zuhörens, die im Gegenüber Reflexionsprozesse in Gang setzen kann, um zu einer bewussten Entscheidung zu finden. Falls es zu traumatischen Erfahrungen gekommen ist, bei denen der Religion Islam direkt oder direkt die Schuld gegeben wird, so würden wir - immer wenn hier die Nachfrage besteht - auch aufklärend dazu Stellung beziehen, dass Menschenrechtsverletzungen nicht islamisch legitimierbar sind und dies im Einzelnen ausführen.

6. Gibt es in diesem Kontext andere Informationen, die Sie gerne mit uns teilen könnten?

Als Islamische Glaubensgemeinschaft ist es uns ein großes Anliegen, das Prinzip der Religionsfreiheit zu verteidigen, ob es nun um die positive oder negative Religionsfreiheit geht. Dabei berufen wir uns aus einer muslimischen Perspektive u.a. auf den Grundsatz "Es gibt keinen Zwang in der Religion." (Koran 2:256). Die Stellungnahmen der Europäischen Imamekonferenzen, die die Islamische Glaubensgemeinschaft 2003, 2006 und 2010 legen eindeutig Zeugnis vom Menschenrecht Religionsfreiheit ab, das wir auch theologisch belegen.[2]

Das Thema "Apostasie" hat uns wiederholt zu öffentlichen Stellungnahmen veranlasst. Beispielsweise erregte der so genannte Fall Sabatina 2003 großes öffentliches Interesse, da diese junge österreichische Frau behauptete, sie werde nach ihrem Religionswechsel mit dem Tode bedroht. In der muslimischen Bevölkerung war der Wunsch sehr stark spürbar, hier nicht unter Generalverdacht zu geraten und entsprechend bezog die IGGÖ Position.[3] Wiederholt traten österreichische Muslime gegen die drohende Todesstrafe ein, wenn diese etwa in manchen Ländern bei einem Glaubenswechsel verhängt werden sollte.[4]

7. Welche Konsequenzen hat ein solcher Austritt?

Folgt man den Aussagen des Korans, so verlagern sich Konsequenzen eines Austritts auf die Ebene des Jenseits. Im Diesseits werden im Koran keinerlei Strafen erwähnt.[5] Freilich stehen Konvertiten oft unter gesellschaftlichem oder familiärem Druck - was aber als ein Phänomen zu behandeln ist, das auch religionsübergreifend zu beobachten ist, wenn das Religionsbekenntnis der Eltern aufgegeben wird. In Österreich ist uns aber bisher kein Fall zu Ohren gekommen, wo hier sogar Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen bestanden hätte. Dies soll hoffentlich so bleiben.

[...]

IGGiÖ - Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (30.9.2016):

Anfrage der Staatendokumentation. Antwort per E-Mail.

Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung BVwG GZ: W119 2143212-1/13Z v. 19.07.2017:

[...]

Auszug aus der schriftlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen:

Betreffend die gesellschaftliche Stellung der Flüchtlinge, die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren:

Schon mit dem Beginn des Bildungssystems und Entstehung von Presse und Lesekultur in Afghanistan worden Bücher und Zeitschriften aus dem Iran importiert und ein großer Teil der Filme in den Kinos waren iranische Filme. Es wurde schon immer die iranische Musik in Afghanistan gerne gehört. Der Iran unterstützte den schiitisch-Hazara-Wiederstand gegen die Sowjettruppen in den 80ger Jahren und gegen die Taliban in den 90ger Jahren aktiv und Iran hat mehr als 2 Millionen Schiiten bzw. Hazara als Flüchtlinge im Iran aufgenommen bzw. zugelassen. Heute sprechen die meisten Dari/Farsi sprachige Journalisten und Moderatoren im Radio und Fernsehen mit iranischem Akzent, damit sie beweisen, dass sie Hochfarsi sprechen können. Daher werden die Flüchtlinge, die aus dem Iran kommen, weder ausgelacht noch beschimpft und die Behauptung des BF diesbezüglich entsprechen nicht den Tatsachen in Afghanistan.

[...]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Alter, Gesundheit, Sprachkenntnis, Staatsangehörigkeit und Herkunftsprovinz, Schulbildung und Berufstätigkeit gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

In Ermangelung der Vorlage eines entsprechenden Personenstandsdokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei geklärt werden.

Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt gab der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Antrags am 23.08.2012 vor der Sicherheitsbehörde an, Tadschike zu sein. Bei der Erstbefragung zur Stellung des Folgeantrags am 13.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara zugehörig zu sein. Als der Beschwerdeführer dieser Widerspruch im Rahmen seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurde, gab dieser an, dass seine Mutter Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei, während der Vater des Beschwerdeführers Angehöriger der Volksgruppe der Quizilbash sei. Aufgrund dieses Aussageverhaltens war es nicht möglich die Volksgruppenzugehörigkeit zweifelsfrei festzustellen und ist die belangte Behörde in dieses Ansicht zu bestätigen. Hinsichtlich der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers verwiesen.

Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in den, im Verwaltungsakt innliegenden, Auszug aus dem Personenstandsregister.

Die traditionelle Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX vom 23.10.2016 konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer am 20.07.2016 bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, nach wie vor, mit der von ihm am 21.02.2015 standesamtlich geehelichten XXXX verheiratet zu sein. Auf Vorhal, dass eine aufrechte Zivilehe, einer weiteren Eheschließung entgegenstünde, revidierte der Beschwerdeführer seine Aussage und behauptete, dass die traditionelle Heirat nach islamischen Riten eher einer Verlobung und einem Eheversprechen als einer tatsächlichen Ehe gleichzuhalten wäre.

Die Feststellungen betreffend die Vaterschaft des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Entzuges des Sorgerechts (Kindesvater und Kindsmutter) und betreffend den Aufenthalt der minderjährigen XXXX und die Maßnahmen nach § 38a SPG ergibt sich aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und den bezughabenden Gerichtsakt zu GZ. W 253 34916.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Europa ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Gerichtsakt der Tochter beim Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug und die Inhalte der teilweise im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteile.

Hinsichtlich der geringen persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf nachfolgende Ausführungen verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verfahren, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Aus der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vor, dass er als Jugendlicher nachdem er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sich mit Gelegenheitsjobs durchgebracht habe. Schließlich sei er den afghanischen Streitkräften beigetreten und habe es dort bis zum Offizier im Geheimdienst gebracht. Aufgrund seiner militärischen Tätigkeit wäre er in den Fokus der Taliban geraten. Diese hätten ihn entführt. Er wäre während dieser Zeit von den Taliban mehrfach vergewaltigt worden. Außerdem habe er im Zuge seiner nachrichtendienstlichen Ausbildung an der amerikanischen Botschaft Kabul Kontakt zu Christen gehabt. Er habe begonnen sich für das Christentum zu interessieren. Schließlich sei seine christliche Überzeugung seinen Vorgesetzten gemeldet worden, daraufhin hätte er auch innerhalb der Streitkräfte Schwierigkeiten bekommen. Letztlich habe er sich gezwungen gesehen den Herkunftsstaat zu verlassen.

Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund der zahlreichen Widersprüche, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der damit verbundenen äußerst geringen persönlichen Glaubwürdigkeit, in Zusammenschau mit den völlig anderslautenden Angaben im Erstverfahren, unter Berücksichtigung der diversen Einvernahmeprotokollen zu den verschiedenen Verfahren des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft befunden.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.

Zutreffend kommt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner verschiedenen, widersprüchlichen, gesteigerten, vagen und ausweichenden Angaben nicht glaubhaft darzustellen vermochte, in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Im Zuge der Erstbefragung betreffend seinen Erstantrag im Jahr 2012 machte der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, völlig anders lautende Angaben, als im Zuge des gegenständlichen Antrages. Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Erstverfahren, dass er als Kleinkind mit den Eltern in den Iran ausgewandert sei. Nach dem Tod des Vaters wäre er mit der Mutter nach Afghanistan zurückgekehrt. Diese hätte dort mit einem Taliban verheiratet werden sollen, worauf er mit ihr wiederum in den Iran geflüchtet sei. Er habe im Iran in einer Küche gearbeitet. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer seine behaupteten Tätigkeiten für die afghanische Armee. Nicht ansatzweise wird ein Interesse am Christentum behauptet. Angesprochen auf diese Widersprüche rechtfertigt sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren damit, dass ihm von seinem Schlepper geraten worden sei, seine tatsächlichen "politischen" Fluchtgründe zu verheimlichen. Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführt, ist auch der muttersprachlichen und handschriftlichen Beschwerde vom 18.10.2012 gegen den das Erstverfahren abschließenden Bescheid, mit keinem Wort zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus den erst im späteren Verfahren vorgebrachten Gründen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Ebenso hat die belangte Behörde zu Recht beweiswürdigend herausgearbeitet, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge einer Einvernahme im Zusammenhang mit dessen Antrag auf Erteilung eines humanitären Bleiberechts im Jahr 2016, mit keinem Wort ein Interesse am christlichen Glauben erwähnt hat, dies obwohl ihm sogar mehrere Fragen zum Privatleben in Österreich gestellt worden sind. Zurecht und nachvolliehzbar hält das Bundesamt daher fest, dass es unglaubwürdig ist, wenn Vorbringen, von denen aufgrund der behaupteten Heftigkeit angenommen werden muss, dass sie eine besondere persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers auslösten, und die anlässlich der Erstbefragung im Erstverfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt wurden, im Folgeantrag nur deswegen behauptet werden um ein Bleiberecht zu erschleichen.

Detailreich arbeitet die belangte Behörde die zahlreichen Widersprüche in den Angaben zum Lebenslauf des Beschwerdeführers heraus und kommt daher nachvollziehbar zur Ansicht, dass dem Beschwerdeführer nur eine geringfügige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt. Dies nicht zuletzt deshalb, als der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung im Erstverfahren noch einen zweijährigen Aufenthalt in Griechenland angibt, in dessen Zuge er sich als Strandverkäufer den Lebensunterhalt verdient habe. Diesen Aufenthalt in Griechenland behauptet der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahren nicht mehr. Hinzu kommt, dass Aussageverhalten des Beschwerdeführers, wonach er vorgehaltene Widersprüche immer unter Verweis, dass er auf Rat eines Schleppers in allen Befragungen bis dato, die Unwahrheit angegeben habe.

Völlig richtig hält die Behörde fest, dass eine Feststellung der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auf Grund dessen divergierender Angaben im Erst- und im Folgeverfahren nicht möglich ist.

Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist plausibel zu erklären, warum er im Zug seines Erstantrages angegeben hat, über keine Berufsausbildung zu verfügen, um schließlich im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eine Offiziersausbildung zu behaupten, verstärkt den Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner nunmehr angegebenen Fluchtgründe.

Auch die oben bereits im Zusammenhang mit der behaupteten traditionellen Eheschließung dargestellten Ausführungen des Beschwerdeführers, lassen die belangte Behörde zu Recht an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln.

Wie dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer auch nur ein sehr geringes Interesse vollinhaltliche Angaben über die im Strafregister verzeichneten Verteilungen zu machen. Erst auf Vorhalt und als ihm kein anderer Weg offen bleibt, kann er sich an diese Verurteilungen erinnern.

Der belangten Behörde ist daher aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Richters, dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in einer Gesamtschau nicht geneigt ist, von sich aus vollinhaltliche, der Wahrheit entsprechende Angaben zu tätigen. Die Behörde zieht völlig zu Recht den Schluss, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens kein Glauben zu schenken ist, wenn dieser bereits bei Teilvorbringen, wie zum Beispiel beim Familienstand oder zu seinem bisherigen Lebenswandel in Österreich unvollständige, verworrene und unwahre Erklärungsversuche zu Protokoll gibt.

Ebenso eingehend setzt sich die belangte Behörde mit der behaupteten militärischen Karriere des Beschwerdeführers auseinander. Hierzu ist zu bemerken, dass der bei der belangten Behörde zur Entscheidung berufene Organwalter aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit im militärischen Nachrichtenwesen, sich sehr eingehend und logisch nachvollziehbar mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auseinandersetzt und zur Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer zwar Soldat war, aber nicht die von ihm behauptete militärische Laufbahn absolviert hat. So gibt der Beschwerdeführer an, sich unerlaubt aus Angst vor den Kämpfen in der Provinz Helmland von der Truppe entfernt zu haben. Zu diesem Zweck habe er sich ohne dienstlichen Auftrag in einem Armeeflugzeug nach Kabul begeben, um sich dort für eine Offiziersausbildung zu melden. Die belangte Behörde bezeichnet diese Schilderung als vollkommen unwahrscheinlich und lebensfremd und begründet dies zum einen detailreich mit der Ausbildung der afghanischen Piloten und zum anderen damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers wohl kaum dem Anforderungsprofil eines Offiziers in einer Armee entspreche. Auch legt die belangte Behörde nachvollziehbar dar, warum sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung nicht wie behauptet an der amerikanischen Botschaft erhalten habe. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, dass die Kirche der amerikanischen Botschaft sich in einem der Zelte im Innenhof befände. Eine Behauptung welche sich auf Grund einer Anfragebeantwortung als haltlos herausstellte.

Der zur Entscheidung berufene Richter teilt die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum einzig dazu dient, einen sogenannten Nachfluchtgrund zu konstruieren. Dem Bundesamt ist in seiner Einschätzung beizutreten, wenn es ausführt, dass es nicht logisch nachvollziehbar ist, dass ein Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zu Folge seiner christlichen Überzeugung und dem langjährigen Wunsch nach Konversion folgend aus Afghanistan geflüchtet ist, seit 2012 ungetauft in Österreich lebt, und später im Verfahren eine Bestätigung einer schiitischen Moschee einer Verehelichung nach traditionellem muslimischen Riten aus dem Jahr 2015 vorlegt. Zutreffend hält die Behörde fest, dass die Zulassung zum Glaubenskurs durch die Salzburger Baptistengemeinde am 26.11.2017 den Eindruck verstärkt, dass ein gesteigertes Interesse am Christentum erst nach dem durch Flucht gescheiterten Abschiebeversuch entstanden ist. Insoweit wird dieser Eindruck durch die in der Beschwerde nachgereichten Dokumente sogar noch ergänzt.

Was die Angaben des Beschwerdeführers zu der behaupteten Entführung, Folterung, den Vergewaltigungen durch die Taliban, die anschließende Entlassung, den Erhalt eines Entschuldigungsbriefs sowie die damit einhergehende Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den Taliban angeht, ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass dies vollkommen unlogisch ist zu teilen. Es kann aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Richters nicht nachvollzogen werden, warum sie eine Terrororganisation für das dem Beschwerdeführer im Zuge von Folterungen zugefügte Leid bei diesem nachträglich entschuldigen sollte. Ebensowenig ist es nicht logisch nachvollziehbar, dass ein Entführungsopfer, welches für einen feindlichen Agenten und Christen gehalten wird, von einer radikal islamischen Gruppierung zur Zusammenarbeit angehalten werden sollte.

Zu Recht kommt die belangte Behörde daher zum Schluss, dass auf Grund der äußerst geringen persönlichen Glaubwürdigkeit und den zahlreichen Widersprüchen in einer Gesamtbewertung das Vorbringen nicht geeignet ist, dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu entsprechen.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur islamischen Republik Afghanistan sowie die bereits oben unter Punkt 1.4. weiteren angeführten Quellen auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann daher nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefah", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Darüber hinaus ist der Antrag gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG ) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07 , Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12 , Diakité).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall nicht gelungen, ein derartiges "real risk" darzulegen:

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund ortspezifischer Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoße würde (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/01/0096).

Hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellt, dass sie relevant sein können, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Es kann für Afghanistan schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Schweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.012016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen vom Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz.

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist die Herkunftsprovinz (Herat) des Beschwerdeführers als relativ friedliche Provinz und die Sicherheitslage als ausreichend sicher zu beurteilen. Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund, verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat bereits eine mehrjährige Berufserfahrung gesammelt und war ab dem 13. Lebensjahr in der Lage seinen Lebensunterhalt zunächst mit Gelegenheitstätigkeiten selbst sicherzustellen. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus ist die Stadt Herat eine vergleichsweise sichere, über den jeweiligen Flughafen erreichbar und als ausreichend sicher zu bewerten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann. In Zusammenschau ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit für eine, den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende einfache Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar unter Anspannung seiner Kräfte, sich in Herat niederzulassen und dort seine Existenz zu erwirtschaften.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 9 AsylG 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):

* die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

* die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

* der Grad der Integration,

* die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

* die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

* die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

* die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.3.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer

  1. v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua
  2. v. Norwegen, Appl. 265/07).

3.3.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Hinsichtlich des Familienlebens, des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass lediglich die von ihm anerkannte, bei Pflegeeltern untergebrachte Tochter, in Österreich lebt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz. Die Mutter hat der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr gesehen. Die Schwester hatte einmal Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Schon auf Grund der faktischen großen räumlichen Entfernung und des kaum vorhandenen Kontakts zu Mutter und Schwester ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht erkennbar und fällt daher die nach Art 8 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Richters, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Aufgrund der rechtskräftigen Scheidung des Beschwerdeführers von XXXX ist von keinem Familienleben des Beschwerdeführers mit dieser Frau auszugehen.

Soweit der Beschwerdeführer ein Familienleben mit der staatenlosen Kindsmutter XXXX behauptet, ist festzuhalten, dass diese Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich lediglich aufgrund seines Asylantrags vorübergehend legalisiert er war und jeder Zeit mit einer aufenthaltsbeendenten Maßnahme rechnen musste. Die Beziehung zu dieser Frau ist von Wegweisungen nach dem SPG und der strafrechtlichen Verurteilung wegen der Übergriffe des Beschwerdeführers auf die Kindsmutter und dem fehlenden gemeinsamen Wohnsitz geprägt. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zur Kindsmutter ist daher dergestalt, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des zuständigen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes, in übereinstimmender Ansicht mit der mängelfreien Prüfung durch die belangte Behörde, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt und die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt.

Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens mit der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass weder der Beschwerdeführer noch die Kindsmutter zurzeit obsorgeberechtigt sind. Die minderjährige Tochter wurde auf Grund einer Gefahr - in - Verzug - Maßnahme dem Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger übergeben. Die gesetzliche Vertretung der Tochter wird durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde seit 20.07.2016 ausgeübt. Die Tochter ist bis auf weiteres bei Pflegeltern untergebracht. Der Aufenthaltsort des Kindes ist den Eltern nicht bekannt. Die Beziehungsintensität zwischen Vater und Tochter ist daher dergestalt, dass eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in übereinstimmender Ansicht mit der Behörde, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 23.08.2012 in Österreich und war lediglich -aufgrund seiner beiden Anträge auf internationalen Schutz und seiner Duldung abgesehen von einer illegalen Ausreise nach Deutschland bisher in Österreich -teilweise untergetaucht- aufhältig. Den Folgeantrag konnte der Beschwerdeführer nur deshalb stellen, weil er sich, nach Aberkennung der Duldung, im Zuge der sicherheitsbehördlichen Verbringung zum Zweck der Abschiebung, durch Flucht der Abschiebung entzog und untertauchte. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildungen, er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer ging niemals einer Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vielmehr lebt er von der Grundversorgung bzw. von der Versorgung in der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich kontinuierlich strafffällig (es scheinen für ihn drei Verurteilungen im Strafregister auf, wobei er seine erste Straftat als junger Erwachsener verübte und als unbescholtener junger Erwachsener bereits zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten - davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verlängert nach weiterer Verurteilung auf 5 Jahre- verurteilt wurde. Knapp dreizehn Monate nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer neuerlich verurteilt (Geldstrafe iHv 60 TS zu je 4 Eur). Sieben Monate darauf wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In Anbetracht der Dichte an strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und - nicht zuletzt wegen der kurzen Abstände zwischen den Verurteilungen - auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN), zumal der Beschwerdeführer auch nach Kenntnis des Haftübels offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Zu verweisen ist auch auf eine Entscheidung des EGMR, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.) Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der sich bis zu seiner Flucht größtenteils in seinem Herkunftsstaat aufgehalten und dort gearbeitet hat und mit den dortigen Gepflogenheiten sowie der Sprache vertraut ist.

Darüber hinaus wurden die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu Zeitpunkten eingegangen, in denen sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Auch wenn der Beschwerdeführer bereits sechs Jahre in Österreich verbracht hat, so ist in seinem Fall - nicht zuletzt aufgrund der kaum vorhandenen Integration des Beschwerdeführers sowie seiner gehäuften Straffälligkeit - nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, mit Hilfe seiner jahrelangen Lebenserfahrung im Herkunftsstaat, eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird. Dies insbesondere deshalb, als es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge, bereits in der Vergangenheit möglich war, als alleinstehender dreizehnjähriger in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Es überwiegen daher aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 859).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.3.4. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie oben bereits ausgeführt, liegen keine Umstände vor, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordern würden, weswegen weder Fälle des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen.

3.3.5. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des o.a. Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4).

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.4.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Der Beschwerdeführer ging niemals einer Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vielmehr lebt er von der Grundversorgung bzw. von der Versorgung in der Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich kontinuierlich strafffällig (es scheinen führ ihn drei Verurteilungen im Strafregister auf, wobei er seine erste Straftat als junger Erwachsener verübte und als unbescholtener junger Erwachsener bereits zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten - davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verlängert nach weiterer Verurteilung auf 5 Jahre - verurteilt wurde. Knapp dreizehn Monate nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer neuerlich verurteilt (Geldstrafe iHv 60 TS zu je 4 Eur). Sieben Monate darauf wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In Anbetracht der Dichte an strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und - nicht zuletzt wegen der kurzen Abstände zwischen den Verurteilungen - auch keine positive Prognose getroffen werden. Gegen den Beschwerdeführer wurden zwei Wegweisungen und Betretungsverbote ausgesprochen. Es steht evident und unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und in kurzen Abständen straffällig wird.

Vom Beschwerdeführer wurden während des gesamten Asylverfahrens auch keine Umstände geltend gemacht (wie etwa Arbeit oder Ausbildung in der Haft), die überzeugende Anzeichen einer Änderung in seiner persönlichen Entwicklung erkennen ließen. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher berechtigte Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig wohl verhalten und die österreichische Rechtsordnung wahren würde.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohles der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor unter Punkt II.3.3. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

Die im gegenständlichen Fall verhängte Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß von vier Jahren erweist sich, insbesondere angesichts der Häufigkeit und Schwere der Straftaten als angemessen. Dies nicht zuletzt deshalb, als die gewählte Zeitspanne, knapp über dem unteren Drittel der maximalen Einreisverbotsdauer von 10 Jahren bewegt.

Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Auffassung der belangten Behörde zu teilen.

3.5. Zu Spruchpunkt A.II. (Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag in der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur knapp acht Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf sondern wiederholt das bereits vom Bundesamt gewürdigte Vorbringen. Es liegt auch - aufgrund der schlüssigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde - keine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Beilage weiterer Unterlagen wiederholt ausführt, er sei Angehöriger der afghanischen Streitkräfte gewesen und wäre zum christlichen Glauben konvertiert, ist auf die dieses Vorbringen würdigende ordnungsgemäße und schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde zu verweisen.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.

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