Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers, und zwar:
1. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. November 1999 nach §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB (Beteiligung an einem schweren Diebstahl) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten;
2. mit Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 4. Oktober 2000 nach § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe (70 Tagessätze);
3. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2002 nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 (schwerer Diebstahl) und nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB (schwerer Betrug) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer Geldstrafe (180 Tagessätze) und
4. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. April 2002 nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 (schwere Körperverletzung) und nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB (versuchte Körperverletzung) zu einer Zusatz-Geldstrafe (200 Tagessätze).
Nach näherer Darstellung der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers gelangte die belangte Behörde rechtlich zu dem Ergebnis, es sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen mehrfach verurteilten ("unverbesserlichen") Wiederholungstäter im Bereich der Eigentumskriminalität handle, der noch dazu nicht davor zurückscheue, gewalttätig gegen seine Mitmenschen vorzugehen, sehe sich die belangte Behörde nicht im Stande, von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Die belangte Behörde erachtete in der weiteren Begründung die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten und gelangte bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG zu dem Ergebnis, es komme zwar "zweifelsohne zu einem gewissen relevanten Eingriff" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, dem jedoch kein so gravierendes Gewicht beizumessen sei, dass er der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstehe. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 1996 (im Alter von 16 Jahren) gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Brüdern legal - sie verfügten über eine bis 31. Jänner 1997 zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Vater (Ehegatten) erteilte Aufenthaltsbewilligung - eingereist. Seit 1. Jänner 2002 halte sich der Beschwerdeführer aber unrechtmäßig in Österreich auf, weil er seinen Antrag auf Verlängerung der (bis 31. Dezember 2001 befristeten) Niederlassungsbewilligung verspätet (erst am 28. Jänner 2002) eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei "wenn auch mit Unterbrechungen" einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Der ledige Beschwerdeführer habe der Behörde die Verlobung mit einer in Österreich aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen und die beabsichtigte Heirat bekannt gegeben. Bei einer geplanten Eheschließung handle es sich jedoch um ein künftiges, ungewisses Ereignis, das "im Hinblick auf § 37 FrG" keine Berücksichtigung finden könne. Im Übrigen komme dazu, dass gegen die Verlobte des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 31. Juli 2002 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.
Den privaten und familiären Interessen stellte die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftaten lasse ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität Anderer und fremden Eigentums erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und bilde solcher Art eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraus folge, dass unter Abwägung aller erwähnten Tatsachen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Im Übrigen begründete die belangte Behörde mit ähnlichen Erwägungen noch die zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgenommene Ermessensübung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 36 Abs. 1 FrG die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FrG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer stellt die eingangs erwähnten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ebenso wenig in Abrede wie die darauf gegründete Auffassung der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 vierter Fall FrG erfüllt. Die Beschwerde meint aber, die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ließen die Annahme, er stelle eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung dar, nicht zu.
Richtig ist zwar der Beschwerdeeinwand, die oben zu 3. und 4. angeführten Verurteilungen stünden zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB und seien daher als Einheit zu werten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2000/21/0216). Das ändert aber nichts daran, dass die belangte Behörde auf Grund der den einzelnen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen die Annahme im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt ansehen durfte. Der im Beschwerdevorbringen in den Vordergrund gerückte Umstand, der Beschwerdeführer sei "zum Großteil nur als mittelbarer Täter mitverfangen gewesen", trifft in dieser Form nur auf die erste Straftat zu. Danach hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit Anderen am 9. Juli 1999 zum Diebstahl von ATS 3.000,-- Bargeld an einer Person, die infolge ihrer schweren Alkoholisierung in einem Lokal eingeschlafen war, dadurch beigetragen, dass sie den unmittelbaren Täter durch ihre Anwesenheit am Tatort in seinem Tatentschluss bestärkten und ihm durch Verstellen der Sicht zum Tatopfer die unbeobachtete und ungestörte Tatausführung erleichterten. Der zweiten Verurteilung liegt der über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten (Oktober 1999 bis Ende März 2000) begangene Diebstahl von insgesamt 400 Liter Dieselöl als Treibstoff für seinen PKW zu Grunde. Die dritte Verurteilung erfolgte wegen des vom Beschwerdeführer am 23. September 2001 unter Ausnützung der Betrunkenheit des Opfers (allein) begangenen Diebstahls einer Geldbörse mit Bargeld von EUR 43,60 und wegen des (gemeinsam mit einem Mittäter) anschließend vorgenommenen Versuches, mit der erlangten Bankomatkarte Geld abzuheben, und wegen der Verwendung der erlangten Eurocard in sieben Fällen zur bargeldlosen Zahlung von insgesamt etwa EUR 2.800,--. Schließlich liegt der letzten Verurteilung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe am 15. August 2001 einer Person durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht eine Jochbeinfraktur zugefügt. Weiters habe er versucht, eine andere Person durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht zu verletzen, wodurch deren Brille beschädigt wurde. Vier Tage später habe der Beschwerdeführer wiederum einer anderen Person durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht und durch Fußtritte eine Kopfprellung und eine Rissquetschwunde an der Oberlippe zugefügt. Angesichts der aus diesen Tathandlungen erkennbaren Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die einschlägig wiederholte, durch einen raschen Rückfall gekennzeichnete Begehung von Diebstahlsdelikten hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine negative Zukunftsprognose erstellt. Dass es dabei - wie die Beschwerde meint - auf die Summe aller über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen ankäme, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG auf die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich als Jugendlicher, auf seinen legalen Aufenthalt (bis zur Bescheiderlassung etwa sechseinhalb Jahre), auf seine "Arbeitsbewilligung" und seine legale Beschäftigung sowie auf die Dauer des inländischen Aufenthalts seiner Eltern verweist, ist daraus im Ergebnis nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat diese Umstände ohnehin ausreichend berücksichtigt und zu Recht einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Sie hat in diesem Zusammenhang aber auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt sei und das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert werde, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 2000/21/0194). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem Aufenthalt der Verlobten des Beschwerdeführers in Österreich keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die Beschwerde rügt zwar im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde erwähnten Aufenthaltsverbot die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör. Insoweit fehlt es aber an der Relevanz, weil den Ausführungen der belangten Behörde ohnehin zu entnehmen ist, das Aufenthaltsverbot gegen die Verlobte des Beschwerdeführers sei von der Erstbehörde erlassen worden, und nicht davon ausgegangen wurde, es sei bereits rechtskräftig. Im Übrigen führt auch die Beschwerde nicht ins Treffen, die Verlobte des Beschwerdeführers verfüge über einen Aufenthaltstitel.
Auch unter Bedachtnahme auf die erwähnten integrationsbegründenden Umstände kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie ausgehend von ihrer nicht zu beanstandenden Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers dessen Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich nicht höher bewertete als das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen (insbesondere) gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität Anderer. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten und im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG für zulässig erachtet hat.
Schließlich zeigt die Beschwerde auch keine besonderen Aspekte auf, welche die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätten veranlassen müssen.
Auch gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, zumal auch die Beschwerde keine Umstände ins Treffen führen kann, auf Grund derer anzunehmen wäre, die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes würden vorhersehbarerweise zu einem früheren Zeitpunkt wegfallen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und sie somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. November 2003
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