VwGH 2000/21/0216

VwGH2000/21/021622.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des S in R, geboren am 20. August 1979, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 18. Oktober 2000, Zl. Fr-4250a-43/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §107;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
StGB §31;
StGB §40;
FrG 1997 §107;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
StGB §31;
StGB §40;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 iVm §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf mehrere rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers, und zwar zuletzt mit

Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. September 1998 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB zu einer Geldstrafe und Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Mai 1999 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB (unter Bedachtnahme auf das zuvor erwähnte Urteil) zu einer (bedingt nachgesehenen) Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Zusatz-Geldstrafe.

Dem letzterwähnten Urteil liege zu Grunde, der Beschwerdeführer habe in Bregenz fremde bewegliche Sachen in einem

S 25.000,-- (jedoch nicht S 500.000,--) übersteigenden Wert anderen, zu 1.) bis 6.) nach Einbruch in ein Gebäude oder einen abgeschlossenen Raum, mit dem Vorsatz zu 1.) bis 4.) und zu

7.) bis 9.) weggenommen sowie zu 5.) und 6.) wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich

1.) in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 1998 den Verfügungsberechtigten des Institutes für Sozialdienste aus den Büroräumlichkeiten nach Aufbrechen der Eingangstüre Bargeld in der Höhe von S 1.520,--;

2.) im Juli 1998 der N. C. aus einem Kellerabteil nach Aufbrechen der Eingangstüre ein Akkordeon im Wert von S 12.000,--;

3.) in der Zeit vom 5. bis 7. September 1998 dem G. F. aus Geschäftsräumlichkeiten nach Aufbrechen der Hintereingangstüre Bargeld in der Höhe von S 1.500,--;

4.) in der Nacht vom 17. auf den 18. September 1998 dem A.W. nach Aufbrechen mehrerer Türen im Gebäudeinneren, wobei sich der Beschwerdeführer zuvor in ein Kino einschließen habe lassen, Bargeld in der Höhe von S 1.000,--;

5.) in der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 1998 der A.R. aus einem Kiosk durch das versuchte Aufbrechen der Hintereingangstüre Bargeld in nicht feststellbarer Höhe;

6.) in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 1998 aus den Verkaufsräumen eines Kleidergeschäftes nach Eintreten der Eingangstüre Bargeld und sonstige Sachen in nicht feststellbarer Höhe;

7.) Anfang September 1998 aus einem Modegeschäft einen Pullover im Wert von ca. S 320,--;

8.) im September 1998 in vier Angriffen aus einem Modegeschäft zwei Pullover im Gesamtwert von S 796,-- und zwei Jeanshosen im Gesamtwert von S 1.396,--;

9.) von Mitte September 1998 bis zum 22. September 1998 in mindestens 50 Angriffen aus verschiedenen Geschäften in Bregenz Lebensmittel im Wert von mindestens S 7.000,--.

Bei der Strafzumessung seien als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung und die Begehung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet worden, als mildernd hingegen das volle Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, das Alter unter 19 bzw. 21 Jahren sowie der Umstand, dass es bei zwei Fakten beim Versuch geblieben und dass der Schaden nur knapp über S 25.000,-- gelegen sei.

Der Beschwerdeführer sei bereits davor wiederholt rechtskräftig verurteilt worden, und zwar mit

Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. Juni 1994 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und 2 StGB unter Vorbehalt der Strafe;

Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 30. August 1995 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (unter Bedachtnahme auf die zuvor erwähnte Verurteilung insgesamt) zu einer Geldstrafe;

Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. Dezember 1995 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe;

Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 1. April 1998 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (teilbedingten) Geldstrafe.

Zum letztgenannten Urteil stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe am 1. Dezember 1997 in Hard vor einem Lokal den G. T. durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, wodurch dieser eine Platzwunde an der Oberlippe sowie eine Nasenprellung erlitten habe, am Körper verletzt.

Die den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen seien zweimal Vergehen nach § 136 StGB und dreimal Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 127, 128 und 129 StGB. Somit sei der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden, sodass die Voraussetzungen des Tatbestandes nach § 36 Abs. 2 Z 1 (letzter Fall) FrG vorlägen.

Weiters sei der Beschwerdeführer wie folgt verwaltungsrechtlich bestraft worden:

"X-2952-1998 § 107 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m.

§ 31 Abs. 1 Ziff. 1 FrG 01.02.1998 ATS

500,--

X-34882-1998 § 5 VVG 03.12.1998 ATS

1.000,--

X-26913-1998 § 108 Abs. 1 Ziff. 2 FrG

16.09.1998 ATS 300,--

X-13009-1998 § 37 Abs. 1 i.V.m.

§ 1 Abs. 3 FührerscheinG 24.06.1998 ATS

5.000,--

§ 108 Abs. Ziff. 2 FrG 24.06.1998 ATS

300,--

§ 107 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m.

§ 31 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 FrG 24.06.1998

ATS 1.000,--

X-9687-1998 § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967

03.03.1998 ATS 800,--

X-1575-1998 § 81 Abs. 1 SPG 1991 01.12.1997

ATS 500,--

X-1717-1998 §§ 102 Abs. 1, 15 Abs. 1

und 6 KFG 1967 08.11.1997 ATS 500,--

§ 102 Abs. 10 KFG 1967 08.11.1997 ATS

200,--

X-23475-1995 § 64 Abs. 1 KFG 1967 06.09.1995

ATS 2.000,--

X-13186-1995 § 64 Abs. 1 KFG 1967 01.06.1995

ATS 1.000,--

§ 64 Abs. 1 KFG 1967 01.06.1995 ATS

1.000,--"

Da - so folgerte die belangte Behörde - unter anderem

Bestrafungen wegen einer Übertretung nach § 81 SPG sowie wegen

vier schwerschwer wiegenderwiegender Übertretungen des FrG erfolgt

seien, lägen auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG vor.

Die Erfüllung der angeführten Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG stelle eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG dar, welche die Annahme rechtfertige, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes werde Gebrauch gemacht, weil der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafbares Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, nicht gewillt zu sein, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, und ihn die verhängten Strafen nicht von neuen Rechtsbrüchen hätten abhalten können. Ausgehend vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers müsse daher auch weiterhin mit derartigen Delikten gerechnet werden.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer halte sich seit 14. Jänner 1991, somit seit seinem 12. Lebensjahr, ca. 9 Jahre lang in Österreich auf. Der erste Sichtvermerk sei ihm am 9. Jänner 1992 erteilt worden. Er sei ledig; seine Eltern, sein Bruder, seine Freundin und die "gesamte Verwandtschaft" lebe in Österreich. Derzeit absolviere er "über das AMS" einen Kurs, um den Beruf eines Schweißers zu erlernen. Angesichts des langjährigen Aufenthalts und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers stelle das Aufenthaltsverbot einen schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Dessen Erlassung sei jedoch schon allein im Hinblick auf die Schwere und Vielzahl der den angeführten Gerichtsurteilen zu Grunde liegenden Delikte zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter, (im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG) dringend geboten. Die "Dringlichkeit" der Maßnahme ergäbe sich aus der in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Neigung des Beschwerdeführers, fremdes Eigentum "krass zu missachten", sowie aus seiner Unbelehrbarkeit und der daraus für die Zukunft resultierenden Gefahr. Den angeführten Verwaltungsübertretungen lägen teilweise schwer wiegende negative Verhaltensweise zu Grunde (unter anderem vier Bestrafungen nach dem FrG). Zudem zeige sich auch "anhand" der großen Anzahl der Übertretungen (innerhalb des Zeitraums 1995 bis 2000 vierzehn rechtskräftige Bestrafungen) die "negative Sinnesart" des Beschwerdeführers, der somit permanent und schwer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe.

Hinsichtlich der (nach § 37 Abs. 2 FrG) vorzunehmenden Interessenabwägung seien der langjährige Aufenthalt und die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die soziale Komponente seiner Integration werde aber durch das vielfältige Fehlverhalten des Beschwerdeführers gemindert. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen dränge daher das in hohem Maß bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, sein privates Interesse in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Im Hinblick auf das jugendliche Alter und die Art der gesetzten Delikte erachtete es die belangte Behörde - im Gegensatz zur Erstbehörde, die das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hatte - als ausreichend, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren zu verhängen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat gemäß § 36 Abs. 2 FrG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1 letzter Fall), oder wenn ein Fremder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung (unter anderem) gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwer wiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 2).

Die Beschwerde verweist zu Recht darauf, dass die Urteile des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. September 1998 und vom 20. Mai 1999 zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen und daher nur als eine rechtskräftige Verurteilung angesehen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0013). Das ändert aber - entgegen der Beschwerdemeinung - nichts am Ergebnis, dass in Anbetracht der zweimaligen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 StGB und der schon vor den erwähnten Urteilen des Landesgerichtes Feldkirch erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls nach § 127 StGB mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen vorliegen und damit der zitierte Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht ist.

Aber auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG ist - anders als der Beschwerdeführer meint - erfüllt, und zwar schon im Hinblick auf seine zweimalige Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG, weil es sich dabei um schwer wiegende Übertretungen des FrG im Sinne der zitierten Gesetzesstelle handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095).

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, ihm sei von der belangten Behörde zum Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 1. April 1998 und zu zwei Verwaltungsstraferkenntnissen, die von der Erstbehörde noch nicht herangezogen worden seien, keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, wird nicht dargetan, welche Ausführungen der Beschwerdeführer bei Einräumung des rechtlichen Gehörs - das ihm allerdings in Ansehung des erwähnten Urteils nach Ausweis der Verwaltungsakten ohnehin gewährt wurde - erstattet hätte. Mangels Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird damit jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die weiteren Beschwerdeausführungen, in denen das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und sein Bemühen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sowie die Bindung an seine Familie hervorgehoben werden, wenden sich einerseits gegen die Ermessensübung und die Prognosebeurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG sowie andererseits gegen die Annahme der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 FrG und gegen die nach Abs. 2 dieser Bestimmung vorgenommene Interessenabwägung. Diese Ausführungen überzeugen nicht.

Zunächst ist zu erwidern, dass die belangte Behörde auf das Alter des Beschwerdeführers ausreichend (ausdrücklich auch bei der Dauer des Aufenthaltsverbotes) Bedacht genommen hat. Das Alter des Beschwerdeführers allein vermag aber die Einschätzung der belangten Behörde, das bisherige Fehlverhalten lasse auch in Zukunft eine Gefährdung öffentlicher Interessen befürchten, nicht in Frage zu stellen. Die stetige kriminelle Entwicklung des Beschwerdeführers, dessen erste Verurteilung noch vor Erreichen des 15. Lebensjahres erfolgte, dokumentiert, dass er auch durch die verhängten Strafen nicht davon abgehalten werden konnte, neuerlich, und zwar in noch gravierenderem Ausmaß, straffällig zu werden. So begann die Delinquenz des Beschwerdeführers zweimal mit dem unbefugten Gebrauch fremden Eigentums, setzte sich mit einem (einfachen) Diebstahl fort und endete bei Einbruchsdiebstahlsserien, wobei dem Beschwerdeführer zuletzt auch deren gewerbsmäßige Begehung zur Last gelegt wurde. Da der Beschwerdeführer sohin mit fortschreitendem Alter - trotz der verhängten Strafen - die Schwere der Straftaten steigerte und darüber hinaus durch das Vorgehen bei der zur Verurteilung wegen Körperverletzung führenden Straftat auch seine Missachtung gegenüber der körperlichen Integrität anderer zum Ausdruck brachte, ist schon im Hinblick auf sein bisheriges strafrechtliches Fehlverhalten nicht zu erkennen, inwieweit dem Beschwerdeführer eine günstigere Zukunftsprognose ausgestellt werden könnte. Diese Einschätzung wird durch die vielfachen verwaltungsrechtlichen Bestrafungen, insbesondere nach dem FrG, aber auch mehrfach wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Führerschein, bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, es sei die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbedenklich. Wenn die Behörde diese Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur bedingten Strafnachsicht - vorgenommen hat, entspricht dies - entgegen dem Standpunkt in der Beschwerde - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 2000/18/0187, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0358).

Aber auch die Beurteilung, das vorliegende Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, ist in Anbetracht des erörterten Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und der daraus zu treffenden Prognose nicht als rechtswidrig zu erkennen, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer, dringend geboten.

Die belangte Behörde hat die von der Beschwerde geltend gemachten Umstände (langer Aufenthalt in Österreich, jugendliches Alter, Zeitpunkt und Umstände der verübten Straftaten) ohnehin ausreichend berücksichtigt und auch einen Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angenommen. Zu Recht hat sie aber bereits darauf hingewiesen, dass die durch die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers gegebene soziale Komponente seiner Integration durch seine mehrfachen, zuletzt gravierenden strafbaren Handlungen erheblich gemindert ist. Der Beschwerdeführer ist volljährig, sodass auch die Bindungen zu seiner Familie den persönlichen Interessen nicht derart starkes Gewicht verleihen können, dass sie das erwähnte, im vorliegenden Fall besonders große öffentliche Interesse an der Verhinderung (gerichtlich und verwaltungsrechtlich) strafbarer Handlungen überwiegen könnten, zumal auch keinerlei nachhaltige berufliche Integration des Beschwerdeführers festzustellen ist. Zu Recht ist daher die belangte Behörde bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG von keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dieser hat vielmehr die Konsequenzen aus dem Aufenthaltsverbot im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof schließlich auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr nach § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ein Ausspruch über den Kostenersatz entfällt, weil die obsiegende belangte Behörde keine Kosten verzeichnet hat.

Wien, am 22. März 2002

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