VwGH Fr2017/18/0022

VwGHFr2017/18/002227.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, aufgrund des Vorlageantrags des G I in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, Zl. L518 1434147-3/10E, über den Fristsetzungsantrag vom 3. Mai 2017, den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §18 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 26. Februar 2014 zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).

2 Mit Spruchpunkt V. des Bescheides erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

3 Dagegen erhob der Antragsteller am 21. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die am 24. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht einlangte.

4 Am 3. Mai 2017 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag und beantragte, dem BVwG gemäß § 38 VwGG aufzutragen, die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtete, innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden Frist zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Begründend stützte sich der Antragsteller auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, (insbesondere Rz 25), wonach über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden sei.

5 Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 wies das BVwG den Fristsetzungsantrag des Antragstellers gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der Antragsteller gestellt habe, unzulässig sei. Das BVwG habe in diesem Fall sechs Monate Zeit, eine zurückweisende Entscheidung zu treffen; diese Entscheidungsfrist sei noch nicht abgelaufen, der Fristsetzungsantrag mangels Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG daher zurückzuweisen.

6 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

7 Zu Recht macht der Antragsteller in seinem Vorlageantrag geltend, dass sich sein Fristsetzungsantrag nicht darauf bezog, über den - unzulässigen - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde zu entscheiden. Der Antragsteller machte in seinem Fristsetzungsantrag vielmehr geltend, dass das BVwG seiner Entscheidungspflicht über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels nicht fristgerecht entsprochen habe. Damit war der Antragsteller im Recht, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, bereits dargelegt hat, dass das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Auf die nähere Begründung der Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Dieser Entscheidungspflicht ist das BVwG nicht fristgerecht nachgekommen. Der Fristsetzungsantrag war daher bei seiner Einbringung am 3. Mai 2017 zulässig und der Zurückweisungsbeschluss des BVwG vom 9. Mai 2017 verfehlt.

8 Mittlerweile hat das BVwG allerdings das Erkenntnis vom 15. Mai 2017, Zl. L518 1434147-3/11E, erlassen, mit dem über die gesamte Beschwerde des Antragstellers, also auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, entschieden worden ist. Die versäumte Entscheidung wurde somit nachgeholt, weshalb das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen war.

9 Diese Entscheidung tritt aufgrund des Vorlageantrags des Antragstellers an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses (vgl. dazu etwa VwGH vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0003).

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Juni 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte