VwGH Fr2014/18/0003

VwGHFr2014/18/000330.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, aufgrund des Vorlageantrags des H S in S, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2014, GZ W201 1411105-1/15Z, über den Fristsetzungsantrag vom 20. Jänner 2014, den Beschluss

Normen

B-VG Art151 Abs51 Z7;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs8;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;

 

Spruch:

gefasst:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 12. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 20. Jänner 2014 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Dabei ging es unbestritten davon aus, dass eine vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 2009 erhobene Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war und daher ab 1. Jänner 2014 vom BVwG zu Ende zu führen ist. Es vertrat jedoch die Rechtsansicht, dass die Entscheidungsfrist für das BVwG gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen sei, weshalb der Fristsetzungsantrag des Antragstellers mangels Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG):

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Entscheidungsfrist für das BVwG infolge seiner Neuerrichtung und des damit erfolgten Zuständigkeitsüberganges mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen begonnen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Da die Entscheidungsfrist über die Beschwerde des Antragstellers (von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG) bei Einbringung seines Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, hat das BVwG den Fristsetzungsantrag zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen und führt auch der gegenständliche Vorlageantrag zu keinem anderen Ergebnis.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen und es tritt diese Entscheidung somit an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.

Wien, am 30. April 2014

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