VwGH Fr2017/19/0023

VwGHFr2017/19/002319.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in den Fristsetzungssachen 1. der I G, und 2. der E G, beide in W, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem BFA-VG, den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §18 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs8;
VwGG §30b Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs3;
VwGVG 2014 §13 Abs4;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §22 Abs1;
VwGVG 2014 §22 Abs3;

 

Spruch:

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2017, mit dem die Fristsetzungsanträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, wird aufgehoben.

Begründung

1 Die Erstantragstellerin ist die Mutter der im Jahr 2013 geborenen Zweitantragstellerin. Beide sind Staatsangehörige von Georgien. Die Erstantragstellerin stellte am 19. November 2013 sowohl für sich als auch ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils mit den am 24. Februar 2017 genehmigten Bescheiden (der an die Zweitantragstellerin gerichtete Bescheid enthält - zweifellos nach dem den Verfahrensakten entnehmbaren Verfahrensgang irrtümlich - das Datum 24. November 2016) sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab.

Weiters sprach die Behörde aus, dass den Antragstellerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, und erließ gegen sie gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) jeweils eine Rückkehrentscheidung. Zudem stellte die Behörde nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Georgien zulässig sei, sowie dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.

In einem weiteren Spruchpunkt (jeweils: V.) sprach die Behörde noch betreffend beide Antragstellerinnen aus, dass einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

3 Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 erhoben die Antragstellerinnen Beschwerde gegen alle Spruchpunkte der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In den Beschwerdeanträgen, die in erster Linie auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und Behebung der angefochtenen Bescheide abzielen, wurde ua. auch der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

4 Die Behörde legte daraufhin die Beschwerden samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 21. März 2017 einlangten.

5 Eine Entscheidung über die Beschwerden traf das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht. In den Verfahrensakten findet sich allerdings ein mit 28. März 2017 datierter Aktenvermerk mit dem Betreff "Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung". In diesem Aktenvermerk hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich nach "Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat" und "nach Grobprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben" hätten, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerinnen in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 23 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der durchgeführten Grobprüfung sei den Beschwerden, "unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt", die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

6 Am 28. April 2017 brachten die Antragstellerinnen einen Fristsetzungsantrag ein. Sie führten - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, bei der Bestimmung des § 18 Abs. 5 BFA-VG handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine lex specialis zu § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht habe über eine Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 BFA-VG erfolgte Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Es handle sich dabei um einen von den übrigen Aussprüchen trennbaren Spruchteil. Die einwöchige Entscheidungsfrist sei bereits abgelaufen. Über die Beschwerde gegen den jeweiligen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide sei aber bislang nicht entschieden worden.

Die Antragstellerinnen richteten an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 VwGG aufzutragen, über die Beschwerde, "soweit sie sich gegen die jeweiligen Spruchpunkte V. der beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide des BFA richtet", innerhalb einer "vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden - im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit - angemessenen Frist" zu entscheiden.

7 Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des nach § 30a VwGG vorgesehenen Verfahrens zur Vorentscheidung - die Fristsetzungsanträge gemäß § 38 iVm § 30a Abs. 1 und Abs. 8 VwGG als unzulässig zurück.

Das Verwaltungsgericht führte aus, § 18 Abs. 5 BFA-VG regle, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen könne. Nach dieser Bestimmung sei aber - anders als gemäß § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG - nicht vorgesehen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden könne. Allerdings könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch gegen einen Ausspruch nach § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, einen doppelgleisigen Rechtsschutz einrichten zu wollen.

Es sei daher unzulässig, einen zusätzlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zu stellen. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe daher die auch sonst geltende Entscheidungsfrist von sechs Monaten für die Entscheidung über den unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung. Da der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (gemeinsam mit der Beschwerde) am 21. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen.

Es sei aber zu ergänzen, dass in jenen Fällen, in denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche zu erfolgen habe, das Unterbleiben der Zuerkennung mit Fristsetzungsantrag geltend gemacht werden könne. Insoweit ging das Bundesverwaltungsgericht - nahezu wortgleich wie in seinem Aktenvermerk vom 28. März 2017 festgehalten - davon aus, dass keine nach § 18 Abs. 5 BFA-VG maßgeblichen Umstände gegeben seien, nach denen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

8 Die Antragstellerinnen brachten sodann gemäß § 30b Abs. 1 VwGG die gegenständlichen Vorlageanträge ein, aufgrund derer der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Fristsetzungsanträge berufen ist. In der Begründung führen sie aus, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich die Fristsetzungsanträge auf die Beschwerden gegen jenen Spruchpunkt bezogen, womit den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Damit sind die Antragstellerinnen im Recht.

9 Die Antragstellerinnen sind georgische Staatsangehörige.

§ 19 BFA-VG legt fest, welche Staaten als sichere

Herkunftsstaaten gelten. Nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in § 19 Abs. 4 BFA-VG genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Von dieser Ermächtigung wurde mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. I Nr. 47/2016) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Z 12 HStV gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

10 § 18 BFA-VG (samt Überschrift) lautet auszugsweise:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. ...

...

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) ...

...

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat - insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht beizupflichten - in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen.

Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden.

Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen.

Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014).

12 Es kann hier aber dahingestellt bleiben, ob das in der Beschwerde enthaltene Begehren einen solchen zusätzlichen Antrag beinhaltet. Der von den Antragstellerinnen jeweils eingebrachte Fristsetzungsantrag bezog sich nämlich - worauf das Bundesverwaltungsgericht nicht Bedacht genommen hat und was der Vorlageantrag zu Recht aufzeigt - unzweifelhaft auf die von ihnen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen jene Spruchpunkte (V.) richtete, mit denen ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war.

13 Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls im genannten Beschluss vom 13. September 2016 und unter Bedachtnahme auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vorgaben - ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so gelesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat.

Da demnach insoweit eine Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Ausspruch zu fällen ist, ist auch der - erkennbar der Zurückweisung gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zugrundeliegenden - Auffassung des Bundesverwaltungsgericht, eine förmliche Entscheidung innerhalb einer Woche sei nur dann geboten, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen habe, der Boden entzogen.

Die gegenständlichen Fälle sind auch schon von vornherein nicht mit jenen, die dem hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0019 bis 0024, zugrunde lagen, vergleichbar, weil sich der Verwaltungsgerichtshof dort näher mit der Bestimmung des § 17 BFA-VG, der eine andere Konstellation betrifft (keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen), befasst hat. Soweit aber das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach seiner Entscheidung die Rechtslage des § 17 BFA-VG zugrunde legt, hat es die hier anzuwendende Rechtslage verkannt.

14 Somit wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, über die Beschwerde, soweit sie jene Aussprüche betrifft, mit denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, - zufolge § 18 Abs. 7 BFA-VG nicht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG "bloß" unverzüglich, sondern - gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden.

15 Eine solche Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2017 vorgelegte Beschwerde gegen die in Rede stehenden Spruchpunkte hat dieses Gericht bislang nicht getroffen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stellen sich daher die am 28. April 2017 - und somit nach Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist - eingebrachten Fristsetzungsanträge als zulässig dar.

Demnach erweist sich die nach § 30a Abs. 1 und 8 VwGG vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Fristsetzungsanträge als gesetzwidrig. Der diesbezügliche Beschluss war daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c VwGG gebildeten Senat - aufzuheben (vgl. (implicit) dazu, durch Aufhebung eines rechtswidrig nach § 30a Abs. 1 VwGG ergangenen Zurückweisungsbeschlusses den Weg für die weitere Verfahrensführung frei zu machen, die hg. Beschlüsse je vom 10. Oktober 2016, Fr 2016/17/0005 und Fr 2016/17/0006, vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0130, sowie vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022).

Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge wird - zunächst vom nach § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen Berichter - gemäß § 38 Abs. 4 VwGG weiterzuführen sein.

Wien, am 19. Juni 2017

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