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BGBl I 47/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes 2009
(NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128 . BR: AB 9591 S. 854 .)

47. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag „§ 24. Rebflächenverzeichnis“ ein Beistrich und das Wort „Betriebskataster“ angefügt und der Eintrag „§ 26. Betriebskataster“ wird durch den Eintrag „§ 26. Genehmigungssystem für Rebpflanzungen“ ersetzt.

2. § 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,
  2. 2. Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14, fallen,“

3. § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zusatz von Sorbinsäure über 15 mg/l (Anhang I A Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1) und Dimethyldicarbonat (DMDC, Anhang I A Z 34 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009) ist bei Qualitätswein und Landwein unzulässig.“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 18 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.“

5. In § 4 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „Anhang XVa B 7 a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Anhang VIII Teil I B 7 a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Anhang XVa B 7 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Anhang VIII Teil I B 7 b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 wird das Zitat „Anhang XIb Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Anhang VI Teil II Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „Anhang XIb Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Anhang VI Teil II Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „Art. 118u Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ und in § 7 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

10. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sturm darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen.“

11. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „Art. 118z Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 120 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

12. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „Anhang XIb Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Anhang VII Teil II Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „Art. 118z Abs. 2 lit. b i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 120 Abs. 2 lit. b i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

14. In § 8 Abs. 3 wird das Zitat „Art. 118z Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 120 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

15. In § 9 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

16. In § 9 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

17. In § 9 Abs. 2 dritter Satz wird das Zitat „Art. 118b Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

18. In § 9 Abs.5 entfällt die Wortfolge „gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“

19. In § 9 Abs. 6 wird das Zitat „Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“.

20. In § 10 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

21. In § 10 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

22. In § 10 Abs. 2 fünfter Satz wird das Zitat „Art. 118f Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

23. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat,
  2. 2. keine Anreicherung stattgefunden hat,
  3. 3. der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 4 g je Liter beträgt, oder 9 g je Liter, sofern der in Gramm je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt,
  4. 4. der vorhandene Alkoholgehalt höchstens 12,9 vol. beträgt, und
  5. 5. keine Süßung stattgefunden hat.“

24. In § 10 Abs. 7 wird das Zitat „Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

25. In § 10 Abs. 9 wird das Zitat „Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

26. In § 10 Abs. 10 entfällt die Wortfolge „gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“.

27. § 11 Abs. 1 Z 4 entfällt.

28. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. „Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat; bei einem Wein, der den Bedingungen für Trockenbeerenauslese entspricht, und aus der Freistadt Rust stammt, darf die Verkehrsbezeichnung „Trockenbeerenauslese“ durch die Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch“ ersetzt werden. Bei einem anderen Wein oder Weinbauerzeugnis darf die Bezeichnung „Ausbruch“ nicht angegeben werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese, Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 g/l nicht überschreiten.“

29. § 11 Abs. 3 lautet:

(3) Spätlesen und Auslesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.

30. § 13 samt Überschrift lautet:

„Schaumwein

§ 13. (1) „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ oder „Österreichischer Sekt“ dürfen unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ mit „geschützter Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) und Sekt g.U. dürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g. U. in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ festlegen.“

31. § 19 Abs. 4 entfällt.

32. In § 20 Abs. 2 wird das Zitat „Art. 118z Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

33. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:

  1. 1. Weinbauregionen,
  2. 2. Weinbaugebiete,
  3. 3. Großlagen,
  4. 4. Gemeinden (Gemeindeteil),
  5. 5. Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt. Der Angabe einer Riedbezeichnung ist das Worte „Ried“ voranzustellen. Die Angabe einer Katastralgemeinde (eines Gemeindeteiles) ist nicht zulässig, wenn der Name der Katastralgemeinde (des Gemeindeteiles) als Riedenbezeichnung verwendet wird. In Hinblick auf das Irreführungsverbot sind Marken und Phantasiebezeichnungen unzulässig, die durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken; insbesondere unter Verwendung geographischer Begriffe wie „Berg“, „Hügel“ oder „Tal“.“

34. § 21 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
    1. a) Thermenregion:

      die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;

    1. b) Kremstal:

      die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Droß, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing;

    1. c) Kamptal:

      die Gemeinden Grafenegg, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;

    1. d) Wagram:

      der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, sowie die Gemeinden Klosterneuburg, Gerasdorf bei Wien und Stetteldorf am Wagram;

    1. e) Traisental:

      die Stadt St. Pölten, der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla;

    1. f) Carnuntum:

      der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;

    1. g) Wachau:

      die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz-Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;

    1. h) Weinviertel:

      die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;

    1. i) Wien:

      das Bundesland Wien;

    1. j) Burgenland:

      das Bundesland Burgenland;

    1. k) Niederösterreich:

      das Bundesland Niederösterreich;“

35. § 21 Abs. 3 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
    1. a) Südsteiermark:

      sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;

    1. b) Weststeiermark:

      die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;

    1. c) Vulkanland Steiermark:

      die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;

    1. d) Steiermark:

      die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz;

  2. 4. die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.“

36. § 21 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Die Angabe einer Weinbauregion (Abs. 1 Z 1) und eines Weinbaugebietes (Abs. 1 Z 2) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich aus der angegebenen Region oder dem angegebenen Gebiet stammen. Die Angabe einer Großlage, einer Gemeinde oder einer Riede darf, in Hinblick auf § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die zumindest zu 85% aus der angegebenen Großlage, Gemeinde oder Riede stammen, und der Rest aus dem Weinbaugebiet.

(7) Der Name einer Gemeinde, eines Weinbaugebietes und einer Weinbauregion kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion stammen, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.“

37. § 23 samt Überschrift lautet:

„Mengenbeschränkung

§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. Nach Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe § 24) beträgt diese Hektarhöchstmenge 10000 kg Weintrauben oder 7500 l Wein. Bis zur Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.“

38. § 24 samt Überschrift lautet:

„Rebflächenverzeichnis, Betriebskataster

§ 24. (1) Die Führung des Rebflächenverzeichnisses (Weinbaukatasters) gemäß den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen hat auf der Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, zu erfolgen. In das Rebflächenverzeichnis sind jedenfalls Name und Anschrift des Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen. Die Länder können die AMA gemäß § 28b AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragen.

(2) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in einer automationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) für jeden Betrieb die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters.“

39. § 25 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung, die Angabe von Teilmengen mit bereits vorhandenen Prüfnummern in Litern, und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern zu enthalten.“

40. § 26 samt Überschrift lautet:

„Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

§ 26. (1) Auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees kann die Ausstellung von Genehmigungen für für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden.

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, so werden die Genehmigungen nach Prioritätskriterien erteilt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees diese Kriterien mit Verordnung festzulegen.

(3) Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind bei der nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stelle einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen.

(4) Pflanzrechte, welche gemäß Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurden, können bei der zuständigen Stelle, welche das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, in Genehmigungen für Rebpflanzungen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Pflanzrechtes.“

41. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurden, sowie natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, die mehr als 3 000 Liter Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, haben mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zu erstatten. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, wurde eine geringere Menge an Wein als 3000 Liter erzeugt, wird eine geringere Menge als 3 000 Liter gelagert oder wurden weniger als 3 000 Liter zugekauft, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzer-genossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank zu erstatten.“

42. In § 34 Abs. 1 wird das Zitat „Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Art. 157 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

43. § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Art. 5c Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, ABl. Nr. L 168 vom 7.06.2014, S. 671, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß § 41 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013.“

44. § 35 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes; ausgenommen davon sind Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Aus diesen Keltertrauben darf Obstwein erzeugt werden. Auf Obstwein aus Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen, sind die Vorschriften für Traubenwein, einschließlich der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen, sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen diese Reben ausschließlich auf Flächen ausgepflanzt werden, die auch für die Auspflanzung von Reben zur Erzeugung von Traubenwein zugelassen sind.“

45. In § 46 Abs. 1 Z 7 wird das Zitat „gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

46. § 52 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 48 und § 49 entnommenen Proben zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.“

47. In § 57 Abs. 1 Z 8 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

48. In § 57 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „Anhang XVb A 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Anhang VIII Teil II A 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

49. § 61 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Wein oder andere Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt, gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Wein-behandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,“

50. In § 61 Abs. 4 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 “ ersetzt.

51. In § 71 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1“ durch das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671“ ersetzt.

Fischer

Kern

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