OGH 15Os1/13f

OGH15Os1/13f22.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Peter S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Peter S***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten Mag. Franz F*****, weiters über deren Berufung in Ansehung des Angeklagten Dr. Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Dezember 2011, GZ 8 Hv 136/09b‑317, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2013:E104274

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Dr. Peter S***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Peter S***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz die ihm als Geschäftsführer der H***** K***** GmbH (kurz: H***** K*****) und der H***** M***** GmbH (kurz: H***** M*****) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaften zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem er in Kenntnis, dass schon bei den zuvor mit bosnischen und kroatischen Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingverträgen „die von Anfang an vorhergesehenen Verlustgefahren für die Gesellschaften eingetreten sind“, weitere Leasingverträge mit (im Urteil namentlich genannten) zahlungsunfähigen und/oder zahlungsunwilligen Kunden auf der Grundlage mangelhafter und unvollständiger Unterlagen genehmigte und abschloss, ohne die Bonität und Existenz der Leasingnehmer, die Werthaltigkeit der Sicherheiten und die tatsächliche Übergabe der Leasinggegenstände zu prüfen oder sonst zur Verlustrisikovermeidung geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, und darüber hinaus auch Finanzierungssummen für derartige Leasingnehmer (mit-)bewilligte, wodurch den von ihm vertretenen Unternehmen ein 50.000 Euro übersteigender Schaden entstand, und zwar

1./ von 1. April 2002 bis Ende 2005 betreffend letztlich 27 über Svemir K***** vermittelte Leasingverträge mit einer Gesamtfinanzierungssumme von 7.629.772,77 Euro, die zu einem Schaden von zumindest 5.397.667,37 Euro (betreffend H***** K*****) führten, sowie

2./ von 1. April 2003 bis Ende 2005 betreffend letztlich 295 über Rajko G***** bzw dessen Gesellschaft S***** d.o.o. vermittelte Leasingverträge mit einer Gesamtfinanzierungssumme von 12.061.913,24 Euro, die zu einem Schaden von zumindest 9.190.827,11 Euro führten,

sodass der Gesamtschaden 14.588.494,48 Euro betrug.

Mag. (FH) Franz F***** wurde von der Anklage, er habe „in Graz die ihm als Prokuristen der H***** K***** GmbH (kurz: H***** K*****) und der H***** M***** GmbH (kurz: H***** M*****) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaften zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem er in Kenntnis, dass schon bei den zuvor mit bosnischen und kroatischen Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingverträgen die von Anfang an vorhergesehenen Verlustgefahren für die Gesellschaften eingetreten sind, weitere Leasingverträge mit (im Urteil namentlich genannten) zahlungsunfähigen und/oder zahlungsunwilligen Kunden auf der Grundlage mangelhafter und unvollständiger Unterlagen, teilweise alleine, teilweise auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dr. S***** genehmigt und abgeschlossen hat, ohne die Bonität und Existenz der Leasingnehmer, die Werthaltigkeit der Sicherheiten und die tatsächliche Übergabe der Leasinggegenstände zu prüfen oder sonst zur Verlustrisikovermeidung geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, indem er im Zeitraum von 30. April 2003 bis Ende des Jahres 2005 betreffend letztlich 122 über Rajko G***** bzw dessen Gesellschaft S***** d.o.o. vermittelte Leasinggeschäfte mit einer Gesamtfinanzierungssumme von letztlich 4.198.402,33 Euro bewilligte bzw abschloss, die zu einem Mindestschaden von 3,356.049,80 Euro führten, wobei dies die H***** K***** betraf,“

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen das Urteil richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Peter S*****, gegen den Freispruch des Zweitangeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Gründe der Z 5 und Z 9 lit a leg cit stützt.

Deren Erledigung ist vorauszuschicken:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. März 2011 war Dr. Peter S***** - nach Ausscheidung der hier gegenständlichen ihn betreffenden Fakten sowie des (gesamten) Verfahrens gegen Mag. (FH) Franz F***** - des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt worden. In Erledigung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof zu 14 Os 79/12t am 5. März 2013 einen Teil der Schuldsprüche aufgehoben und im Übrigen in der Sache selbst erkannt, dass Dr. Peter S***** wegen des (verbleibenden) Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt wird.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. S*****:

Die Besetzungsrüge (Z 1) wendet ‑ inhaltlich gleichlautend mit jener gegen das Urteil vom 30. März 2011 ‑ mit der Begründung Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ein, dieser stehe seit zumindest 2006 „im auffälligen Naheverhältnis bzw direkten (wirtschaftlichen) Auftrags- und Kooperationsverhältnis“ zu den beiden geschädigten Unternehmen, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen haben, weil er ‑ auch noch während des Hauptverfahrens ‑ für die R***** AG (die etwa 75 % der Aktien der L***** hält, in deren 100%igem Eigentum wiederum ‑ über die H***** L***** AG ‑ die H***** K***** GmbH und die H***** M***** GmbH stehen) laufend zahlreiche Vorträge gegen Entgelt gehalten habe, in seiner Freizeit sowie anlässlich der Vortragstätigkeit Poloshirts mit dem „R*****-Emblem ('Giebelkreuz')“ trage, dieses Emblem auch (zumindest in der Vergangenheit) auf seinem Motorradhelm affichiert habe und zudem Kreditnehmer der Ra***** GmbH sei.

Die Frage der Parteilichkeit eines Gerichts ist mit Blick auf Art 6 Abs 1 MRK anhand von zwei Maßstäben zu untersuchen: Einerseits kommt ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall ankommt, andererseits ein objektiver Maßstab, der verlangt, dass der Richter ausreichende Gewähr dafür bietet, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen. Mittels objektiven Maßstabs wird unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters geprüft, ob nachweisbare Tatsachen Anlass zu Zweifel an seiner Unparteilichkeit geben (RIS‑Justiz RS0120757). Die Unparteilichkeit von Richtern kann auch in Frage stehen, wenn zwischen ihnen und einer Prozesspartei oder am Prozessausgang interessierten Kreisen besondere Beziehungen, Bindungen oder auch Gegensätzlichkeiten gegeben sind (Frowein/Peukert, EMRK-Komm³ Art 6 RN 230), wobei der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zukommt (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 11 mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 79/12t im Hinblick auf das ‑ wie erwähnt ‑ inhaltsgleiche Vorbringen zu der diesem Senat vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde ‑ schriftliche Stellungnahmen des Vorsitzenden des Schöffensenats, die der Verteidigung zur Äußerung zugestellt wurden ‑ eingeholt (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 97). Auch nunmehr sind in der ehrenamtlichen Vortragstätigkeit zum Thema Drogenprävention, dem Tragen von Kleidung mit dem R*****-Emblem und einer früher bestehenden Kreditverbindlichkeit des Vorsitzenden keine Gründe zu erkennen, die dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnten (vgl zum Ganzen Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 9 ff).

Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert unter Bezugnahme auf § 240a Abs 3 erster Halbsatz StPO, wonach die Beeidigung der Schöffen für die Dauer des Kalenderjahres gilt, dass die in der Hauptverhandlung am 12. April 2010 beeideten Schöffen (ON 188 S 2) im Jahre 2011 nicht neuerlich beeidet wurden, zumal die Hauptverhandlung ab dem 16. September 2011 neu durchgeführt worden sei und ‑ mit Blick auf § 281 Abs 3 StPO ‑ zwischen der Beeidigung der Schöffen und der Urteilsverkündung am 5. Dezember 2011 eine Zeitspanne von annähernd 20 Monaten gelegen sei.

Das ohne Aktenneubildung ausgeschiedene (siehe S 4) Verfahren wurde mit unveränderter Senatsbesetzung am 16. September 2011 nach dem allein wesentlichen Inhalt des diesbezüglich unbeanstandet gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls (Danek, WK‑StPO § 276a Rz 3; RIS‑Justiz RS0099052) ohne Neudurchführung gemäß § 276a StPO fortgesetzt (ON 303 S 3), woran weder der ins Treffen geführte erneute Anklagevortrag samt Gegenäußerungen der Verteidiger noch eben der Umstand der Ausscheidung des Verfahrens etwas zu ändern vermag. Denn alle Verfahrensbeteiligten verzichteten schon anlässlich der Vertagung der Hauptverhandlung am 14. April 2010 rechtswirksam (vgl Danek, WK‑StPO § 276a Rz 8) für den Fall einer Verhandlungspause von mehr als zwei Monaten ausdrücklich auf die Neudurchführung der Hauptverhandlung (ON 188B S 40). Die Beeidigung der Schöffen ist aber nur im Fall der Neudurchführung der Hauptverhandlung in einem folgenden Kalenderjahr zu wiederholen (RIS‑Justiz RS0098270 [T10]; Danek, WK-StPO § 240a Rz 1; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 257; Fabrizy, StPO11 § 240a Rz 1).

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass im Hinblick auf die Durchführung der Hauptverhandlung an mehr als 40 Tagen über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren unzweifelhaft erkennbar ist, dass den kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten Schöffen der Eid auch nicht in Vergessenheit geraten konnte (RIS‑Justiz RS0098270 [T9]).

Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0116503 uvm). Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag auch, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht (RIS‑Justiz RS0118444 [T8], RS0099454). Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschritts im Licht der übrigen Beweisergebnisse ist (RIS‑Justiz RS0099453 und RS0107040; vgl zum Ganzen Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330 ff, 342 ff).

Für die Fragen der Entscheidungswesentlichkeit und Erheblichkeit einer unter Beweis zu stellenden Tatsache ist klarzustellen:

Den Tatbestand der Untreue verwirklicht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch (vorsätzlich) einem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Missbrauch der Befugnis liegt vor, wenn sich der Täter nach außen im Rahmen der Befugnis handelnd über Begrenzungen im Innenverhältnis hinwegsetzt, wobei der Maßstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung die Ausgestaltung des Innenverhältnisses ist. Umfang und Grenze des „externen“ Könnens und des „internen“ Dürfens werden durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft grundsätzlich ausreichend bestimmt, wenn auch nicht unbedingt uno actu. Die nach außen eingeräumte Befugnis kann zugleich oder erst durch spätere Konkretisierungen das interne Dürfen bestimmen (Pfeifer in SbgK § 153 Rz 22). Das (objektive) Tatbestandselement des Befugnismissbrauchs in § 153 StGB enthält bereits eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach ‑ vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis unabhängig ‑ sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt vorsätzlicher Fehlgebrauch einer Befugnis (RIS‑Justiz RS0116032; vgl zum unterschiedlichen Meinungsstand Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 59 f, 62, 118-121) und nicht bloß das objektive Zuwiderhandeln gegen eine solche.

Existieren Vereinbarungen und Weisungen zwischen Machtgeber und Machthaber, so sind diese jedenfalls für das rechtliche Dürfen entscheidend, bestehen diese nicht, bestimmt sich die Zulässigkeit der Befugnisausübung weiterhin nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, nach dem der Befugniseinräumung zu Grunde liegenden behördlichen/gerichtlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft (Pfeifer in SbgK § 153 Rz 23 mwN).

Beim Leasingvertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hat, wobei die Auswahl und Spezifikation durch den Leasingnehmer erfolgt. Im Gegensatz zum Bestandvertrag werden das Investitionsrisiko sowie die Sach‑ und Preisgefahr vom Leasingnehmer getragen.

Demnach missbraucht ein Bankangestellter seine Befugnis, über das Vermögen des Bankinstituts durch den Abschluss von Leasingverträgen zu verfügen, jedenfalls, wenn er vorsätzlich die gesetzlich oder intern vorgeschriebene Prüfung der Anträge unterlässt. Bei einem solchen Befugnismissbrauch eines Bankangestellten besteht der dem Bankinstitut zugefügte Vermögensnachteil im Sinn des § 153 StGB zunächst in der ausbezahlten Leasingsumme (vgl RIS‑Justiz RS0094836 [insbesondere T4, T7, T8] und RS0126620; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 41; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 82).

Bei solcherart spekulativen und daher wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden nämlich schon im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue bereits vollendet ist.

Demgemäß mangelt es dem wiederholt gestellten (ON 303A S 11, ON 303F S 9, 19 ff), doch abgewiesenen (ON 303F S 11 f, 15 ff, 30) Antrag auf Vernehmung sämtlicher Leasingnehmer als Zeugen zum Beweis dafür, dass diese zahlungsfähig und ‑willig gewesen wären und der Angeklagte daher „stets in der Überzeugung eines Gewinns“ (ON 303F S 21) bzw ohne Schädigungsvorsatz gehandelt habe, an der Darlegung, weshalb die beantragten Zeugen angesichts der Überzeugung der Tatrichter, dass eben keine inhaltliche Überprüfung der Leasinganträge bzw der sodann bewilligten Verträge vorgenommen wurde (vgl US 224 f), über für die Beurteilung der subjektiven Tatseite relevante Tatsachen berichten könnten.

Auch durch die Abweisung (ON 303F S 30) des Antrags auf Beischaffung sämtlicher Bilanzen sowie Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen einer ganzen Reihe von Leasingkunden zum Beweis dafür, dass aus diesen Unterlagen auf Zahlungsfähigkeit der Kunden hätte geschlossen werden können (ON 303F S 25), wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil das Erstgericht nicht verhalten war, Beweise aufzunehmen, die nur unter der Prämisse einer von ihnen verneinten Bonitätsprüfung Sinn und Zweck haben könnten.

Der Antrag auf Vernehmung der Lieferanten zum Beweis für die Übergabe der Leasinggegenstände an die Leasingnehmer (ON 303A S 13, 303F S 26 ff) ist zu Recht der Abweisung verfallen (ON 303F S 30 f), weil das Schöffengericht ohnehin von dem unter Beweis gestellten Umstand ausging (US 31 letzter Absatz).

Die Beischaffung Leasingnehmer betreffender Gerichtsakten zum Beweis für exekutive Betreibungsmaßnahmen zur Rückführung der Kreditsummen wurde vom Verteidiger des Zweitangeklagten Mag. (FH) F***** bloß zum Beweis des Fehlens des Verschuldens dieses Angeklagten gestellt (ON 303F S 29 f), wobei der Beschwerdeführer diesem ‑ im Übrigen mangels Erheblichkeit zu Recht abgewiesenen (ON 303F S 30) ‑ Beweisantrag nicht beigetreten ist.

Durch die Abweisung (ON 303F S 11 f, 17) des zum Beweis ordnungsgemäßer Betreibung von Rückständen gestellten Antrags auf Vernehmung der Vermittler Svemir K***** und Rajko G***** im Rechtshilfeweg sowie des öffentlichen Notars Matos M***** (ON 303A S 7, ON 303F S 3, 5) konnten Verteidigungsrechte mangels Erheblichkeit des Beweisthemas nicht geschmälert werden. Gleiches gilt für die Ablehnung (ON 303F S 11 ff) der beantragten Beischaffung einer Liste der Erlöse aus den bisher verwerteten Liegenschaften (ON 303F S 4), zumal die Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten ohnehin bei der Schadensberechnung in Abzug gebracht wurden (US 328 letzter Absatz).

Im gegenständlichen Strafverfahren wurde der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Fritz Kl***** zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, die in der Sachverhaltsdarstellung der Anzeiger dargestellten Geschäftsfälle nachzuvollziehen und den strafrechtlich relevanten Schadensbetrag zu berechnen; der Genannte verfasste mehrere Gutachten (ON 43, 44, 103) und gab in der Hauptverhandlung zahlreiche ergänzende gutachterliche Stellungnahmen ab (vgl US 158 ff).

Der Beschwerdeführer beantragte in der Hauptverhandlung am 30. November 2011 „die Beiziehung eines Sachverständigen, und zwar eben nicht des bereits tätigen Dr. Kl*****, sondern einen Sachverständigen aus dem Bereich Börsewesen“ oder verwandter Fachgebiete „wie im Schriftsatz des Beweisantrags auf S 2 ausgeführt“ (ON 303F S 3), wobei die eben erwähnte Bezugstelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Leasingwesens enthält, und zwar zum Beweis dafür, dass eine persönliche Übergabe der Leasingobjekte durch den Leasinggeber nicht branchenüblich, die Leasingfähigkeit der Leasinggegenstände zweifellos gegeben und die Abwicklung der Leasingverträge von Seiten des Erstangeklagten ordnungsgemäß erfolgt sei (ON 311 S 2).

Dieser Antrag verfiel zu Recht der Ablehnung (ON 303F S 11 f), weil der gerichtlich bestellte Sachverständige sich mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen Beweisthemen und dem Ablauf von Leasinggeschäften in seinen Gutachten ON 43 und ON 44 sowie im Ergänzungsgutachten ON 103 umfassend auseinandergesetzt und die in der Hauptverhandlung an ihn gestellten Fragen des Verteidigers ‑ durch diesen unbeanstandet ‑ beantwortet hat (ON 188V S 139 ff, 183 bis 201, ON 188W S 9 bis 13, ON 188FF S 49 bis 95, ON 303D).

Nach der Verfahrenstrennung in der Hauptverhandlung am 30. März 2011 (ON 188OO) erklärte der Sachverständige in der Hauptverhandlung am 11. November 2011, seine bis dato erstellten Gutachten „vollinhaltlich aufrechtzuerhalten“. Die Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf eine neue Gutachtenserstattung im Hinblick auf diese Ausführungen des Sachverständigen, nicht jedoch auf eine ergänzende Befragung (ON 303D S 3). Hierauf beantwortete der Sachverständige Dr. Kl***** zahlreiche Fragen der Verfahrensbeteiligten (ON 303D S 5 bis 17, 33 bis 37). Schließlich wurde festgehalten, dass keine weiteren Fragen an den Sachverständigen oder Anträge im Zusammenhang mit dem Sachverständigen gestellt werden (ON 303D S 37 letzter Absatz).

Nach diesen Ausführungen erstattete der Angeklagte kein weiteres Vorbringen dahingehend, dass Mängel im Sinn des § 127 Abs 3 StPO unbeseitigt geblieben wären. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist gemäß § 127 Abs 3 StPO aber nur dann vorgesehen, wenn sich die dort beschriebenen Mängel von Gutachten oder Befund durch Befragung des bereits bestellten Experten nicht beseitigen lassen (RIS‑Justiz RS0117263 [T16], RS0102833).

Der auf mangelnde Sachkunde gegründete Einwand, wonach der Sachverständige Dr. Kl***** nicht für das Fachgebiet Leasingwesen in die Sachverständigenliste eingetragen sei, ist nach Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0115712; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 373; Hinterhofer, WK‑StPO § 126 Rz 58 und 68).

Auch der weitere Antrag auf Vernehmung von ‑ namentlich nicht bezeichneten ‑ Sachverständigen, die Schätzgutachten in Bezug auf hypothekarische Sicherheiten erstellt hatten, zum Beweis dafür, dass die der Anklage noch zu Grunde liegenden Leasingverträge ausreichend besichert gewesen seien und der Angeklagte „demnach nicht mit Schädigungsvorsatz“ gehandelt habe (ON 303F S 3 iVm ON 311 S 17 ff), durfte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen schon deshalb abgewiesen werden (ON 303F S 15), weil, wie bereits klargestellt, das Erstgericht nicht verhalten war, Beweise aufzunehmen, die nur unter der Prämisse einer ‑ von ihm aber verneinten ‑ Bonitätsprüfung Sinn und Zweck haben könnten. Im Übrigen ging das Schöffengericht ohnehin von gelegentlich vorhandenen hypothekarischen Sicherheiten aus (US 32, 46). Somit ließ der Antrag auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) der von der Antragstellung betroffenen Anklagefakten vermissen. Überdies hat das Erstgericht letztlich sogar bis 13. August 2010 erzielte Erlöse aus den Sicherheiten in Abzug gebracht (US 331: „abschließende Berechnungsvariante“). In Ansehung der bis Ende des Jahres 2005 gesetzten Taten wäre eine allfällige Schadensgutmachung nach dem 13. August 2010 bei der vorliegenden Annahme von Teileinbringlichkeit der Forderungen nicht mehr zu berücksichtigen, weil von einem Verwertungserlös innerhalb angemessener Frist keinesfalls mehr gesprochen werden kann (vgl 11 Os 55/02; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 79).

Im Übrigen wird eine unmittelbare Schadenskompensation nicht einmal behauptet und ist aufgrund der Überzeugung des Erstgerichts vom Unterbleiben einer Bonitätsprüfung durch den angebotenen Beweis ein Beitrag zur Beantwortung der Frage nach der Erfüllung der subjektiven Tatseite nicht zu erwarten.

Der Antrag auf Beischaffung einer Kooperationsvereinbarung mit Rechtsanwalt Marin Mr***** zum Beweis dafür, dass die Provisionsregelungen dem damaligen Usus der Geschäftsgebarung der Bank entsprachen und nicht mit Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz des Nichtigkeitswerbers vereinbart wurden (ON 303F S 3 unten), durfte schon deshalb abgewiesen (ON 303F S 11 ff) werden, weil dem Angeklagten Untreue im Zusammenhang mit Provisionen nicht vorgeworfen wird und Bereicherungsvorsatz nicht zu den Tatbestandselementen der Untreue zählt.

Die beantragte Beischaffung von Planungsrechnungen der Jahre 2000 bis 2005 und die zeugenschaftliche Vernehmung der dem Aufsichtsrat angehörenden Eigentümervertreter zum Beweis dafür, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat der L***** AG trotz Kenntnis der Bilanz- und Rückstandssituation die Weiterverfolgung der Geschäfte im Ausland gebilligt hatten (ON 303F S 4, 5 f), konnten unterbleiben (ON 303F S 11 ff, 16), weil das Erstgericht ohnedies von dem unter Beweis zu stellenden Umstand ausging (US 43).

Nach den Feststellungen erfolgte ab 2002 eine strategische und strukturelle Maßnahmenbegleitung der H***** durch die von Dr. Nikolaus N***** als Geschäftsführer geleitete F***** C***** AG, wobei es auch zu Kontakten zwischen dem Genannten und dem Angeklagten kam (US 112 f). Der in der Hauptverhandlung am 30. November 2011 gestellte Antrag auf Vernehmung Dris. N***** als Zeuge sinngemäß zum Beweis dafür, dass das Cross-Border-Geschäft ungeachtet dieser Maßnahmen‑ begleitung nicht beendet wurde und demnach ein schuldhaftes Handeln des Angeklagten bei Abschluss weiterer Verträge nicht erblickt werden könne (ON 303F S 4), wurde zu Recht abgelehnt (ON 303F S 13), weil er nicht darlegte, weshalb dieser Zeuge für die Schuldfrage erhebliche Umstände bekunden könnte. Immerhin wird dem Angeklagten der Abschluss der Verträge trotz gänzlicher Außerachtlassung der für die interne Prüfung von Leasinganträgen verbindlichen Regeln pauschal vorgeworfen.

Überdies legte der Antragsteller nicht dar, weshalb es erforderlich gewesen sein sollte, den Zeugen Dr. N*****, der bereits in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2010 ausführlich vernommen worden war (ON 188HH S 5 ff), neuerlich zu befragen.

Auch durch die Abweisung (ON 303F S 15 f) der zum Beweis der formellen und materiellen Prüfung der Leasinganträge sowie von Betreibungsmaßnahmen beantragten Vernehmung von drei namentlich genannten Mitarbeitern kroatischer Leasinggesellschaften (ON 303F S 4 f) als Zeugen wurden Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt, weil eine allfällige Vorprüfung durch Angestellte von Leasinggesellschaften die Vermittler, die H***** K***** und letztlich den Angeklagten nicht von der ihnen zukommenden Prüfverpflichtung (US 22, 32, 45) enthoben hätte und Betreibungsmaßnahmen ‑ wie schon ausgeführt ‑ keine entscheidende Tatsache betreffen.

Schließlich konnten auch durch die Abweisung (ON 303F S 11 ff) von Beweisanträgen des Zweitangeklagten, denen sich der Erstangeklagte angeschlossen hatte (ON 303F S 9 f iVm Schriftsatz ON 314), die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht geschmälert werden, weil sich diese Antragstellung dezidiert nur auf das Verschulden des ‑ in weiterer Folge freigesprochenen ‑ Zweitangeklagten bezog (ON 303F S 10).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall ‑ Nichtigkeitsbeschwerde 4.1.) stützt sich das Urteil keineswegs auf nicht gemäß § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgekommene Beweismittel. Die Behauptung, es habe nicht einmal ein Kurzreferat des Vorsitzenden stattgefunden, orientiert sich nämlich nicht am Inhalt des auch diesbezüglich unbeanstandet gebliebenen (vgl Protokollberichtigungsantrag ON 352 S 2) Hauptverhandlungsprotokolls ON 303F. Ist im Übrigen aus einem Protokoll unklar, welche Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, ist dem mittels ‑ demgemäß durch § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützter ‑ Antragstellung im Sinn des § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO zu begegnen (RIS‑Justiz RS0111533; 13 Os 31/12a, EvBl‑LS 2013/23; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 462).

In der Hauptverhandlung am 30. November 2011 wurde mit ausdrücklicher Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO der „gesamte Strafakt samt Beilagenmappen bzw Ordnern zum Gutachten verlesen“, wobei ‑ mit Ausnahme detailliert angeführter Aktenteile ‑ auf eine wörtliche Wiedergabe des Akteninhalts seitens sämtlicher Beteiligter ausdrücklich verzichtet wurde (ON 303F S 32). Ein zusammenfassendes Referat im Sinn des § 252 Abs 2a StPO (Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 143) ist nicht mit den Fällen einer sogenannten Verlesungsfiktion („als verlesen gilt“: vgl 11 Os 125/12k, 15 Os 4/11v) vergleichbar. Vielmehr ist das Gericht nicht verhalten, Schriftstücke wörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien ‑ wie vorliegend ‑ ausdrücklich mit einem Kurzreferat des Inhalts begnügen (RIS‑Justiz RS0121979 [T2], RS0127712, RS0111533). Im Übrigen wurden auch bereits zuvor, etwa am 8. November und 11. November 2011 durch den Vorsitzenden „bisherige Verfahrensergebnisse wiederholt“.

Alle Beweismittel, die durch Vortrag, Erörterung, Vorhalt oder Verweis in der Hauptverhandlung Eingang in das Beweisverfahren fanden, sind im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommen und durften demnach bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden (vgl Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 57; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 203).

Der Vorwurf (Nichtigkeitsbeschwerde 4.1., 4.2.), das Urteil gründe die Feststellung entscheidender Tatsachen auf in der Beschwerdeschrift über mehrere Seiten (S 18 bis 26) aufgelistete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien (§ 258 Abs 1 StPO), ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Rechtsmittel‑ ausführungen beschränken sich nämlich auf eine Aufzählung fast aller in den Entscheidungsgründen des Urteils zitierten Ordnungsnummern, in den meisten Fällen verbunden mit dem Hinweis, das jeweils angeführte Beweismittel könne „nicht hinweg gedacht werden ... , ohne dass die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen der Schuld des Angeklagten entfiele“. Ein Vorbringen, dass das Erstgericht seinen Ausspruch über eine entscheidende Tatsache konkret auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt hat, enthält die Rüge aber nicht (RIS‑Justiz RS0113209, RS0113210).

Demnach entspricht die Mängelrüge hier nicht den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, sie ist aber auch abgesehen davon, dass der gesamte Akteninhalt zusammenfassend referiert wurde, zur Gänze unbegründet.

Beschwerdepunkte 1., 4., 20., 21., 22., 34., 50., 52., 61., 62., 72.:

Das Hauptgutachten sowie die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Kl***** samt Beilagen (ON 43, 44, 103, 138, 139, 145, 166, 210, 214, „rote Beilagenmappe“) wurden nicht nur vorgetragen, sondern auch umfassend erörtert (zB: ON 188V S 3 bis 104, ON 188W S 5 bis 16, ON 188FF S 46 bis 95 [Erörterung der „roten Beilagenmappe“], ON 188II S 2 bis 10, ON 303D S 5 bis 17, S 33 bis 37); in der Hauptverhandlung am 11. November 2011 wurde auf die neuerliche Gutachtenserstattung verzichtet.

Beschwerdepunkte 2., 3., 5., 9., 14., 38., 54. (ON 7: Polizeiliches Erhebungsergebnis), 55., 56., 57., 71.:

Die Anzeige ON 2, das Erhebungsergebnis ON 6, weitere Ermittlungsergebnisse, Verantwortungen und Stellungnahmen der Angeklagten Dr. S***** und Mag. (FH) F***** im Vorverfahren und interne Unterlagen wie Innenrevisionsberichte sowie Vorstandsprotokolle wurden in den vorgetragenen Gutachten ON 43, 44 (vgl Band III AS 85 bis 89, 93 bis 97, 99 ff) und ON 103 (vgl Band VIII AS 307, 319) mitberücksichtigt und waren damit ebenfalls Gegenstand des Beweisverfahrens.

Beschwerdepunkte 6., 18. (jeweils Aussagen des Angeklagten Dr. S***** in der Hauptverhandlung), 7. (Aussage des Angeklagten Mag. (FH) F***** in der Hauptverhandlung), 15. (Aussage des Zeugen St***** in der Hauptverhandlung), 35. (Sachverständigengutachten Dris. R*****):

Aussagen der Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst sind gemäß § 258 Abs 1 erster Satz StPO vorgekommen; sie fallen unter die Bestimmung des § 245 StPO und nicht unter jene des § 252 StPO (Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 9, 35). Auch in der Hauptverhandlung abgelegte Zeugnisse und Gutachten müssen nicht zusätzlich verlesen werden. Eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit kommt nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenserstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt (RIS‑Justiz RS0118778; Fabrizy StPO11 § 252 Rz 8 mwN).

Der Sachverständige Dr. R***** hat sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet (ON 188GG S 9 ff, 57 ff).

Beschwerdepunkte 10., 23., 28., 36., 60., 74., 75.:

Die Stellungnahme des Angeklagten zu den Revisionsberichten floss schon dadurch in das Beweisverfahren ein, dass der Sachverständige Dr. Kl***** laufend zu den Positionen des Beschwerdeführers Stellung nahm (zuletzt: ON 303D S 5 ff). Die Mahnlisten, der Fokusbericht und die Vorlage der Privatbeteiligten ON 128 waren Gegenstand der mündlichen Gutachtenserstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung am 11. August 2010 (ON 188V S 148 ff, 173, 181 f), damit auch am 11. November 2011, wobei auf die Mahnlisten überdies schon im Sachverständigengutachten ON 43 eingegangen wurde.

Beschwerdepunkte 11., 12., 13., 16. (ON 80: Aussage des Zeugen St***** im Vorverfahren), 17., 19., 24., 26., 27., 29., 31., 32., 33., 39., 40., 41., 42., 43., 45., 46., 47., 48., 58., 63. (ON 29: Aussage des Zeugen Mag. Kla***** im Vorverfahren), 64. (ON 88: Aussage des Zeugen Mag. Ma***** im Vorverfahren), 65. (ON 89: Vernehmung des Zeugen Mag. Le***** im Vorverfahren), 70. (ON 78: Vernehmung des Zeugen Mag. Sp***** im Vorverfahren), 76. (ON 91 [auf US 333 und in der Beschwerde unrichtig: ON „191“]: Aussage der Zeugin Dr. Ko***** im Vorverfahren):

Die Aussagen im Vorverfahren sind auch dadurch vorgekommen, dass die Zeugen in der Hauptverhandlung ihre früheren Angaben ausdrücklich aufrecht erhielten und wiederholten oder ihnen die Depositionen im Vorverfahren vorgehalten wurden (Dkfm. Alfred Go*****: ON 188N S 16 ff, ON 303C; Dr. Edwin Kn*****: ON 188O S 2 ff, ON 303F; Egon Z*****: ON 188L S 55 ff, ON 303B; Andrea B*****: ON 188J S 2 ff, Wolfgang O*****: ON 188H S 3 ff, ON 303B; Mag. Michael Sp*****: ON 188H S 38 ff, ON 303B; Hans St*****: ON 188K S 60 ff, ON 303B; Mag. Klaus Kla*****: ON 188I S 7 ff, ON 303E; Dr. Walter Mac*****: ON 188Z S 39 ff, ON 303E; Mag. Kerstin Ra*****: ON 188K S 2 ff, ON 303B; Mag. Ernst Ma*****: ON 188M S 2 ff, ON 303B; Mag. Alexander Le*****: ON 188M S 11 ff, ON 303C; Manfred V*****: ON 188DD S 2 ff, Mag. Mathias H*****: ON 188L S 2 ff, ON 303B; Dr. Josef Bi*****: ON 188M S 43 ff, Dr. Ulrike Ko*****: ON 188M S 45 ff, ON 303E; Dr. Wolfgang W*****: ON 188M S 32 ff, Martin Sch*****: ON 188U S 49 ff, Dr. Ludwig Si*****: ON 188P S 3 ff, ON 303C; Peter Stö*****: ON 188U S 3 ff).

Beschwerdepunkte 30., 44., 49.:

Die Zeugen Dr. Robert Ni***** (ON 188AA S 2 ff), Mag. Helmut E***** (ON 188JJ S 3 ff) und Predrag Rad***** (ON 188Z S 5 ff) wurden lediglich in der Hauptverhandlung und ‑ entgegen der Rüge ‑ nicht auch im Vorverfahren vernommen. An den in der Beschwerde zitierten Stellen des Urteils finden sich ausschließlich Verweise auf Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung.

Beschwerdepunkt 37.:

Der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank (ON 104) war Teil der Aussagen (vgl US 280) der Zeugen Mag. Helmut E***** (ON 188JJ S 2 ff) und Martin Sch***** (ON 188U S 24 ff); er wurde zudem weiters im Sachverständigengutachten ON 103 und in dem vom Sachverständigen Dr. Kl***** in der Hauptverhandlung am 11. August 2010 und am 11. November 2011 mündlich erstatteten Gutachten mitberücksichtigt (ON 188V S 132, 181, ON 303D).

Beschwerdepunkte 8. (ON 233: Schreiben des Sachverständigen Dr. Kl***** an das Landesgericht für Strafsachen Graz), 53. (schriftliche Beweisanträge), 59. (Ersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Graz an die L***** AG), 73. (Antrag auf Verfahrenseinstellung), 77. („kroatische Anzeige“):

Nicht beweisrelevante Schriftsätze wie etwa der Antrag auf Verfahrenseinstellung sowie lediglich bei der rechtlichen Beurteilung erwähnte Unterlagen aus einem kroatischen Strafverfahren (US 336) sind gar keine Beweismittel im Sinn des § 258 StPO.

Beschwerdepunkte 66., 67., 68., 69. (ON 26 [im Urteil und in der Beschwerde unrichtig: „ON 126“]: C*****‑Bericht):

Die Berichte über die Sicherheitsinventur durch die C***** GmbH (ON 26, 27, 28) waren Teil der Aussage der Zeugen Mag. Ernst Ma***** und Mag. Alexander Le***** (ON 188M S 2 ff, 11 ff); sie wurden vom Sachverständigen Dr. Kl***** bei dem in der Hauptverhandlung am 11. August 2010 erstatteten (ON 188V S 133) und am 11. November 2011 (ON 303B S 2 ff) wiederholten mündlichen Gutachten ebenfalls mitberücksichtigt.

Beschwerdepunkt 51.:

Die Rüge sagt nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), an welcher Urteilsstelle die Vernehmung des Zeugen Bo***** vor der Staatsanwaltschaft Graz vom 18. November 2009 verwertet wurde. Überdies ist die Tätigkeit des Vermieters Goran Bo***** nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des Stammverfahrens (Faktengruppe 4./) des Landesgerichts für Strafsachen Graz.

Beschwerdepunkt 25.:

Der Zeuge MMag. Harald Spi***** wurde lediglich im Vorverfahren (ON 86), nicht jedoch in der Hauptverhandlung vernommen. Die Mängelrüge rekurriert auf US 231 (unten), wonach sich die schöffengerichtliche Überzeugung von der negativen Entwicklung der Geschäfte der H***** Gesellschaften in erster Linie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kl*****, aber beispielsweise auch auf die Aussage des genannten Zeugen gründet (vgl US 231 Klammerzitat).

Die Rüge verabsäumt ein Vorbringen, dass die Tatrichter nicht dem Sachverständigengutachten schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt, das nicht vorgekommene Beweismittel im Ergebnis also bloß illustrativ erwähnt hätten. Vielmehr kann vorliegend die relevierte Deposition hinweggedacht werden, ohne dass die volle tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen der ungünstigen Geschäftsentwicklung entfiele (RIS‑Justiz RS0113210, RS0113209).

Nichtigkeitsbeschwerde 4.2.:

Im Rahmen der Beweiswürdigung erwog das Schöffengericht, aus den Aussagen der Zeugen Mag. Sp***** und Mag. Kla***** über eine nach den inkriminierten Taten erfolgte realistische Neubewertung der vorhandenen Sicherheiten lasse sich schließen, dass unter der Führung des Angeklagten eine richtige Einschätzung dieser Werte nicht bewerkstelligt wurde (US 210 dritter Absatz). Daran anknüpfend wird im Urteil ausgeführt, dass bei diversen Leasingverträgen mangels Spezifikationen überhaupt die Einbringlichkeit des Leasinggegenstands schwer eruierbar gewesen sei. Diese Kritik (gemeint: der erwähnten Zeugen) decke sich mit den kritischen Anmerkungen des Sachverständigen. Neben den diesbezüglichen Fundstellen im Sachverständigengutachten werden in Klammer die Buchtitel „Leasing in Österreich“ und „Michael Marek, Geschichte des Leasing ‑ Abriss einer beeindruckenden Entwicklung, ISSN 1438‑4620, Universität Paderborn“ sowie der Ausdruck „Allgemeinwissen“ wiedergegeben (US 210 vorletzter Absatz).

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider handelt es sich bei den genannten Büchern nicht etwa um ein nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommenes Beweismittel, sondern um Literatur zur Beurteilung der Rechtsfrage betreffend die Sicherungsfunktion eines Leasinggegenstands. Entsprechend dem Grundsatz „iura novit curia“ sind die zur Lösung einer Rechtsfrage herangezogenen Quellen nicht Gegenstand der Beweisaufnahme (Lendl, WK‑StPO § 258 Rz 45).

Entgegen dem Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatbestandselemente wurden die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs und der (bedingte) Vorsatz, die Machtgeberin am Vermögen zu schädigen, ‑ empirisch nachvollziehbar ‑ daraus abgeleitet, dass dem Nichtigkeitswerber die schon vor den inkriminierten Taten eingetretenen enormen Zahlungsausfälle bei kroatischen und bosnischen Leasingnehmern bekannt waren und er sich dessen ungeachtet über die verpflichtende Bonitätsprüfung hinwegsetzte (US 52 f, 67 f, 99 f, 138, 171, 216, 257, 297, 306, 319 ff, 323 f). Aufgrund der Vielzahl der befugnismissbräuchlich mit zahlungsunfähigen bzw ‑unwilligen Kunden abgeschlossenen Verträge bezog sich der Vorsatz des Angeklagten auf einen die Qualifikationsgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB übersteigenden Vermögensschaden bei der Machtgeberin (US 161 f, 291 f, 294, 311, 319, 323, 324).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall ‑ Nichtigkeitsbeschwerde 5.1., 5.2.), die unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Bonität eines Kreditschuldners das Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichende Sicherheiten maßgebend sind (RIS‑Justiz RS0126620), kritisiert, dass die Aussage des Mitangeklagten Mag. (FH) Franz F*****, wonach der Eigentumsvorbehalt am Leasinggegenstand mit einem sogenannten „Sporazum“ (Bestätigung des Eigentums des Leasinggebers am Leasinggegenstand) notariell beglaubigt worden sei (ON 188A S 28), die vom Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung am 14. April 2010 vorgelegte Beilage ./1 (ON 188B S 33) und dessen Einlassung (ON 188G S 2) betreffend die Werthaltigkeit hypothekarischer Besicherungen übergangen worden wären, hat das Erstgericht ‑ unter ausdrücklicher Erwähnung auch der Aussage des Mitangeklagten (US 32 f, 35, 156, 214) und der Verantwortung des Angeklagten (US 156 ff, 164, 224, 332) ‑ ohnehin berücksichtigt, dass allfällige Besicherungsverträge notariell beglaubigt und hypothekarische Sicherstellungen im Grundbuch eingetragen wurden (US 32, 46).

Die erwähnte Beilage ./1 wurde vom Sachverständigen Dr. Kl*****, dessen Gutachten das Schöffengericht folgte (US 158 ff), als unrichtig beurteilt (ON 188V S 133).

Die genaue Schadenshöhe betrifft ‑ soweit sie wie hier keine Schadensqualifikation berührt ‑ keine entscheidende Tatsache, sondern lediglich einen Aspekt der Strafzumessung. Im Übrigen wurde bei der Schadensberechnung der Wert der Sicherheiten, soweit auf diese zurückgegriffen werden konnte, ohnehin als schadensmindernd ins Kalkül gezogen (US 328 ff).

Auch die Verantwortung des Angeklagten betreffend die Billigung der Leasinggeschäfte durch den Vorstand der Eigentümerbank der Leasinggesellschaften (ON 188G S 35, ON 188NN S 31) sowie die Angaben der als Zeugen vernommenen H*****mitarbeiter Mag. Michael Sp***** (ON 188H S 58, 63, 66, ON 303B), Mag. Klaus Kla***** (ON 188I S 23, 29, ON 303E), Dkfm. Alfred Go***** (ON 188N S 53 f, 57, ON 303C), Dr. Ludwig Si***** (ON 188P S 6 f, ON 303C) und Dr. Walter Mac***** (ON 188Z S 59, ON 303E), wonach ‑ sinngemäß zusammengefasst ‑ der Vorstand über die Geschäftsentwicklung der H***** und über den gesamten Leasingvertragsverlauf in sämtlichen dem Urteil zu Grunde liegenden Leasingfällen informiert war und diesen zugestimmt bzw diese sogar explizit beauftragt hat, wurde dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall ‑ Nichtigkeitsbeschwerde 5.3., 5.4.) zuwider eingehend erörtert (Angeklagter: US 156 ff, 164, 224, 332; Zeugen Mag. Sp*****: US 197 ff; Mag. Kla*****: US 190 ff; Dkfm. Go*****: US 202, 244 ff, 251; Dr. Si*****: US 174, 262 ff; Dr. Mac*****: US 271 ff), sodass auch insoweit ein Begründungsdefizit nicht vorliegt. Das Erstgericht ging zwar ohnehin davon aus, dass „den in diesen Bereichen Involvierten“, insbesondere auch dem Vorstand (gemeint der L***** AG), die Probleme beim Cross-Border-Geschäft bekannt waren (US 43 erster Absatz). Der Nichtigkeitsbeschwerde (5.3., S 31 letzter Absatz) zuwider ist allerdings den ins Treffen geführten Aussagen die behauptete Einzelgenehmigung in den Pouvoirbereich des Angeklagten fallender Verträge oder ein entsprechender Auftrag zum Abschluss solcher Verträge durch den Vorstand nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich der „vorstandspflichtigen Pouvoirvorlagen“ (Nichtigkeitsbeschwerde 5.4. ‑ gemeint: Verträge mit einer 600.000 Euro übersteigenden Finanzierungssumme) gelangte das Schöffengericht zu dem Ergebnis, dass zwar eine Information des Vorstands über die Geschäftsentwicklung erfolgte (US 32 f, 214), diesem jedoch ‑ entgegen der als unglaubwürdig und widerlegt eingestuften Einlassung des Beschwerdeführers (US 164, 224, 332) ‑ die Unterlagen zu den einzelnen Leasingverträgen ohne jede Bonitätsprüfung zur Genehmigung vorgelegt wurden (US 32 f, 214), sodass der Vorstand, der den Angaben des Nichtigkeitswerbers vertraute (US 214), letztlich nicht vollständig, sondern bewusst unrichtig informiert wurde (US 320) und davon ausgehend die Genehmigung erteilte.

Der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall ‑ Nichtigkeitsbeschwerde 5.5., 5.6.) zuwider wurden auch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiterinnen Mag. Kerstin Ra***** (ON 188K S 13 f, 25 f, ON 303B), es habe eine „Bonitätsprüfung“ gegeben, und Jutta P***** (ON 188K S 39), es seien Unterlagen hiefür vorhanden gewesen, bei der Lösung der Schuldfrage berücksichtigt (US 174, 195, 232 f), wobei das Erstgericht ‑ dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend ‑ nicht verhalten war, alle Aussagepassagen dieser Zeuginnen im Urteil detailliert wiederzugeben. Aus der Gesamtheit der ausführlichen Gründe wird unmissverständlich deutlich, dass das Schöffengericht ohnehin davon ausging, dass die Leasingverträge aufgrund vorliegender Vertragsunterlagen genehmigt wurden (US 32, 214, 320), die Verantwortung des Angeklagten, dabei auch eine inhaltliche Bonitätsprüfung vorgenommen zu haben, hingegen durch die Beweisergebnisse, insbesondere durch die Angaben der Zeugen Mag. Sp***** (US 197 ff) und Mag. Kla***** (US 190 ff), für widerlegt erachtet wurde (US 224 f).

Auch die Aussage des als Zeugen vernommenen „Geldeintreibers“ Hans St***** (ON 188K S 60 ff) wurde nicht übergangen (US 27, 79, 239), wobei eine Erörterung der Deposition, seiner persönlichen Ansicht nach seien einige Leasingnehmer zahlungswillig gewesen (ON 188K S 67) ‑ entgegen der Rüge (Z 5 zweiter Fall ‑ Nichtigkeitsbeschwerde 5.7.) ‑ zu Recht unterblieben ist, weil sich die Aussage eines Zeugen auf Tatsachen zu beschränken hat und persönliche Meinungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS‑Justiz RS0097573, RS0097545, RS0097540).

Auch die von der Rüge (Z 5 zweiter Fall ‑ Nichtigkeitsbeschwerde 5.8.) relevierte, allgemein gehaltene Schilderung des üblichen Ablaufs einer Bonitätsprüfung durch den als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der L***** AG Mag. Mathias H***** (ON 188L S 79, 38 f) ist in die Beweiswürdigung eingeflossen (US 203 ff), wobei das Erstgericht ohnehin konstatiert hat, dass eine formale Überprüfung der eingereichten Unterlagen stattfand und die vorstandsgenehmigungspflichtigen Leasingverträge ‑ den internen Richtlinien folgend ‑ dem L***** AG‑Vorstand weitergeleitet wurden (US 32).

Schließlich geht auch der Einwand (Z 5 zweiter Fall‑ Nichtigkeitsbeschwerde 5.9.) des Fehlens einer Erörterung der allgemein gehaltenen Zeugenaussage des Mitarbeiters der R***** AG Peter Stö*****:„Wenn das Kreditrisikomanagement (gemeint [vgl US 32]: die bei einer 600.000 Euro übersteigenden Finanzierungssumme befasste Abteilung der L***** AG) die Engagementvorlagen geprüft hat und wenn ich mir als interne Kontrolle dies anschaue, handelt es sich inhaltlich um eine materielle Prüfung“ (ON 188U S 41), fehl, weil das Erstgericht diese mitberücksichtigte (US 241). Im Übrigen hat das Schöffengericht ‑ im Einklang mit dieser Aussage ‑ festgestellt, dass in den angesprochenen Fällen der vorstandsgenehmigungspflichtigen Verträge die Pouvoirordnungen eine inhaltliche Prüfung auch durch die Abteilung Kreditrisikomanagement vorgesehen hätten (US 32 f: „mehrstufiger Willensbildungsprozess“).

Entgegen der Rüge erfolgte jedoch nach tatrichterlicher Überzeugung in der Praxis keine inhaltliche Bonitätsprüfung durch die genannte Abteilung, sondern wurde lediglich eine Risikobewertung der vom Angeklagten nicht adäquat geprüften, doch als rechnerisch plausibel dargestellten Unterlagen vorgenommen, weil die dem Angeklagten übergeordneten Pouvoirträger in den Fällen vorstandsgenehmigungspflichtiger Verträge diesem vertrauten (US 214, 320, 332). Da der Beschwerdeführer im Übrigen genau wusste, dass es zu Bewilligungen kommen werde und die Verträge mangelhaft waren, hat er ‑ der Rüge zuwider ‑ auf eine nachfolgende (in Wahrheit nicht vorgenommene) Bonitätsprüfung durch die Abteilung Kreditrisikomanagement gerade nicht vertraut (US 320).

Gleichfalls festgestellt und ‑ entgegen der Rüge (Z 5 zweiter Fall ‑ Nichtigkeitsbeschwerde 5.10.) ‑ nicht vernachlässigt (US 159 ff) wurde die auch vom Sachverständigen Dr. Kl***** in das Beweisverfahren eingebrachte (ON 188V S 139, ON 303C) Tatsache, dass ein Teil der vom Angeklagten abgeschlossenen Verträge zusätzlich vom Vorstand der L***** AG genehmigt werden musste (ON 24, 32).

Insgesamt betrachtet kritisiert die Mängelrüge im Umfang der Nichtigkeitsbeschwerde 4.3., 5. nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung nur die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Bezugnehmend auf die dem Ergänzungsgutachten ON 103 (Band VIII) angeschlossenen Kontolisten wendet die Tatsachenrüge (Z 5a) ein, dass es einigen Leasingnehmern gelungen sei, die Leasingraten zum überwiegenden Teil zurückzuzahlen, was gegen deren mangelnde Zahlungsfähigkeit bzw ‑willigkeit sprechen würde.

Der relevierte Umstand teilweiser Rückführung der Leasingsummen vermag für sich allein Bedenken erheblicher Art gegen die nach formal mängelfreier Beweiswürdigung zu Stande gekommene Sachverhaltsannahme des Fehlens der erforderlichen Prüfung vor Bewilligung der Leasinganträge und des daraus abgeleiteten Schädigungsvorsatzes nicht zu wecken.

Zum spekulativen Einwand, bei jenen Leasingnehmern, die mehrere Verträge abgeschlossen haben, könne infolge der Zusammenfassung des Schadensbetrags bezogen auf den jeweiligen Leasingnehmer (vgl Tabellen US 71 ff, 111 Spalten F und I) eine völlige Bedienung eines von mehreren Krediten nicht ausgeschlossen werden, ist anzumerken, dass nach tatrichterlicher Überzeugung bei Mehrfachverträgen ein Schaden in jedem Vertragsfall eingetreten ist, wurden doch jene Verträge, die zu keinem Schaden führten, dezidiert aus den Schuldsprüchen ausgenommen (US 69, 110).

Auch eine Überschreitung der Anklage (Z 8) liegt nicht vor.

Die Anklageschrift (ON 174) wurde vom öffentlichen Ankläger zuletzt in der Hauptverhandlung am 29. März 2011 modifiziert, wobei der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zur Begründung des neuen Anklagetenors explizit auf die in der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Kl***** vom 30. November 2010 enthaltene Berechnung (Textziffern 2 und 3 der erwähnten Stellungnahme), aus der sich die vom Beschwerdeführer vermisste Konkretisierung unmissverständlich entnehmen lässt, Bezug nahm (ON 188NN S 139 bis 143). Bei der bezeichneten Stellungnahme handelt es sich um die vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgelegte (ON 188FF S 47) „ergänzende Mappe“ samt CD, die ‑ in Form eines roten Ordners ‑ unter der Bezeichnung „Datenträger Hypotheken“ dem Beilagenband zu den Hauptverhandlungsprotokollen angeschlossen wurde (vgl US 69, 110, 331: „rote Beilagenmappe“).

In der Hauptverhandlung am 16. September 2011 trug der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft neuerlich die Anklage vor, und zwar ausdrücklich in der am 29. März 2011 modifizierten Fassung mit identen Schadensbeträgen (ON 303 S 3).

Dadurch wird ohne jeden Zweifel der Wille der Staatsanwaltschaft erkennbar, exakt den letztlich von den Schuldsprüchen umfassten historischen Sachverhalt (nämlich die in den Entscheidungsgründen [US 71 ff, 111] aufgelisteten Leasingverträge) der tatsächlichen Klärung und Beurteilung durch das Gericht anheim zu stellen (vgl zum Ganzen Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 502 ff, 509 ff; RIS‑Justiz RS0097672, RS0102147, RS0121607).

Die vom öffentlichen Ankläger von der Anklage ausgenommenen, mit Adressnummern bezeichneten Leasingverträge (ON 188NN S 144) wurden ausdrücklich nicht Gegenstand eines Schuldspruchs (US 69 letzter Absatz f).

An sich zutreffend weist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) darauf hin, dass die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Taten bei Bildung einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nicht verloren geht (Fabrizy, StGB10 § 29 Rz 2; RIS‑Justiz RS0117996). Beim Tatbestand der Untreue ist jede einzelne Handlung, durch die die Befugnis konkret missbraucht wird, urteilsmäßig festzustellen und nicht etwa eine aus rechtlichen Einzelhandlungen bestehende „gesamte Geschäftsführertätigkeit“ global zu einer „fortgesetzten Untreue“ zusammenzufassen (Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 RN 8, 9, 150).

Mit diesem Vorbringen ist aber letztlich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist (RIS‑Justiz RS0117247, RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581).

Die von der Rüge ins Treffen geführte (Nichtigkeitsbeschwerde 8.2.) beweiswürdigende Erwägung des Erstgerichts, der (bedingte) Schädigungsvorsatz lasse sich unter anderem daraus ableiten, dass der Angeklagte aus zahlreichen ‑ im Urteil wiedergegebenen ‑ Unterlagen wusste, es werde in einer Gesamtbetrachtung zu Verlusten für die Leasinggesellschaft und damit zu einem Schaden kommen (US 319, 321), betrifft die im Rahmen einer Rechtsrüge nicht relevante Begründungsebene.

Die Behauptung, das Schöffengericht habe die Frage der Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit der Leasingkunden ausgeklammert, trifft nicht zu (US 68, 109).

Ein diesbezüglicher Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) wird von der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) aufgezeigt, zumal sie das Vorhandensein sofort fälliger Sicherheiten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht einmal behauptet.

Die Geltendmachung eines Rechtsfehlers mangels Feststellung (Z 9 lit a) der Tatzeitpunkte entbehrt einer Darlegung, weshalb diesen angesichts der vom Schöffengericht hinlänglich vorgenommenen Individualisierung und Konkretisierung der Tathandlungen Bedeutung zukommen soll (RIS‑Justiz RS0098557; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 10, 14).

Die vermisste Unterscheidung zwischen zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Leasingnehmern konnte, weil nicht entscheidungswesentlich, unterbleiben. Soweit der Nichtigkeitswerber die Frage stellt, woraus er die Zahlungsunwilligkeit einzelner Leasingnehmer hätte ersehen können, spricht er neuerlich die Begründungsebene an.

Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a ‑ Nichtigkeitsbeschwerde 8.3.) kritisiert, auch Zinsen seien in den Schadensbetrag aufgenommen worden und thematisiert damit auf prozessordnungswidrige Weise die Schadenshöhe, ohne eine Relevanz für die Subsumtion auch nur zu behaupten. Das Vorbringen ist aber auch in der Sache unzutreffend, weil das Erstgericht ‑ genau gegenteilig ‑ dezidiert die für das Leasinggeschäft verrechneten Zinsen in Abzug gebracht hat (US 326 dritter Absatz). Gerade der in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten Urteilspassage (US 326 vorletzter Absatz) ist zu entnehmen, dass die Schadenssumme nicht um den durchschnittlich verrechneten Zinssatz, sondern unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Angeklagten zu dessen Gunsten sogar um einen weit höheren Zinssatz reduziert wurde.

Die zu 2./ den materiellen Strafaufhebungsgrund der Verjährung hinsichtlich aller Tathandlungen mit einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Schaden einwendende weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) weist darauf hin, dass eine Konstatierung des Tatzeitpunkts immer dann nichtigkeitsrelevant geboten ist, wenn dies faktisch oder rechtlich entscheidend ist (RIS‑Justiz RS0098557 [T10]).

Mangels Feststellung der Zeiten, zu denen die einzelnen, nicht für sich allein wertqualifizierten Taten begangen wurden, könne nicht verlässlich beurteilt werden, ob es infolge weiterer Tatbegehung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 letzter Fall iVm der Strafdrohung des § 153 Abs 1 StGB) nach § 58 Abs 2 StGB zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen sei.

Mit dieser spekulativen These, der zufolge es zu einer Unterbrechung des deliktischen Verhaltens für die Dauer von zumindest einem Jahr und folglich zu einer Verjährung von Taten gekommen sei, die vor diesem hypothetischen Intervall gesetzt wurden, wird die Rüge jedoch nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie den vom Gesetz für Rechts- und Subsumtionsrüge festgelegten Bezugspunkt, nämlich die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, nicht im Auge behält (RIS‑Justiz RS0117247, RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 584 mwN).

Die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts, wonach ‑ aufgrund der Vielzahl der Fundstellen im Urteil hier nur auszugsweise ‑ der Angeklagte bei kontinuierlichem Wachstum (US 36) der Geschäfte allein in der Faktengruppe 2./ im Zeitraum von 1. April 2003 bis Ende des Jahres 2005 in 295 Fällen Untreue übte (US 68) und in diesem Zeitraum die Gesamtfinanzierungssummen durch neue Leasingverträge steigerte (US 311) statt das Geschäft quantitätsmäßig zu drosseln (US 315 unten), ein immer größer werdendes Vertriebssystem in Kroatien und Bosnien auf‑ und ausgebaut (US 41) und die Geschäftstätigkeit der Leasinggesellschaft ständig ausgeweitet wurde (US 43, 47 f) sowie die Leasingnehmer „anströmten“ (US 78, 315) bzw in „anstürmenden Mengen“ auftraten (US 316 erster Absatz), schließen eine Abstandnahme des Nichtigkeitswerbers von den in Rede stehenden kriminellen Aktivitäten über eine Zeitspanne von einem Jahr geradezu aus (vgl weiters US 44, 47, 48 [2003 664 Kunden, 2004 838 und 2005 878 Kunden], 53, 58, 104, 126, 136).

Vielmehr ist (anders als bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 14 Os 79/12t) den Konstatierungen unzweideutig zu entnehmen, dass die Verjährungsfristen infolge neuerlicher Tatbegehung während dieser Fristen nach § 58 Abs 2 StGB bis zur Fortlaufhemmung aufgrund gerichtlicher Verfolgung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB idF vor Inkrafttreten von BGBl I 2007/93 prolongiert wurden. Diese erfolgte am 12. September 2006, somit innerhalb eines Jahres nach Beendigung des deliktischen Verhaltens (ON 1 S 1 verso).

Zu dem in der Rüge erwähnten Leasingfaktum 57 erging überdies kein Schuldspruch (US 70 „Adressnummer 23274“ iVm US 72), sodass sie in diesem Umfang schon mangels Beschwer zurückzuweisen war.

Zu beiden Faktengruppen kritisiert die Subsumtionsrüge (Z 10) eine Diskrepanz zwischen der die Urteilsannahmen zusammenfassenden Konstatierung eines „bis Ende des Jahres 2005“ reichenden Tatzeitraums (US 68, 109) und der weiteren Feststellung einer bloß bis 16. Dezember 2005 währenden Tätigkeit des Angeklagten als Geschäftsführer der urteilsgegenständlichen H***** (US 6, 16). In Ermangelung einer Vollmacht könne der Angeklagte zwischen 17. Dezember 2005 und 31. Dezember 2005 nicht Untreue, sondern allenfalls Betrug begangen haben.

Der Einwand geht fehl, weil er sich gleichfalls nicht an der Gesamtheit der Feststellungen orientiert, ist diesen doch zu entnehmen, dass der Nichtigkeitswerber den „gesamten Zahlungsfluss“ veranlasste (US 68, 109, 138, 320) und die Leasinganträge „bewilligte bzw bewilligen ließ“ (US 68, 109). Den Schuldsprüchen liegen demnach nur solche Taten zu Grunde, die unter Missbrauch der dem Angeklagten bis 16. Dezember 2005 eingeräumten Befugnisse verübt wurden (US 309 letzter Absatz).

Den Feststellungen zufolge legte der Angeklagte entsprechend der Pouvoirordnung die Leasingverträge mit einer 600.000 Euro übersteigenden Finanzierungssumme, ohne die vorgesehene Bonitätsprüfung durchgeführt zu haben, der Abteilung Kreditrisikomanagement der L***** AG zur Prüfung vor, die diese Verträge nach Durchführung einer Risikobewertung dem Vorstand der L***** AG weiterleitete (US 24, 32 f, 43, 46, 109 f, 138 f, 214, 264 f, 320 ff). Der Vorstand der L***** AG stimmte den pouvoirpflichtigen Verträgen regelmäßig zu, worauf der Angeklagte die Auszahlung der Leasingfinanzierungssummen von den bei der L***** AG für die H***** eingerichteten Konten veranlasste (US 68, 109, 138, 320).

Unter wörtlicher Wiedergabe der erstgerichtlichen Erwägung, wonach der Angeklagte Dr. S***** auch hiebei (gemeint: bei den in den Pouvoirbereich des Vorstands fallenden Verträgen) ganz genau wusste, dass es zu Bewilligungen kommen werde, wenn er diese Anträge nach mangelhafter, aber rechnerisch plausibler Überprüfung ohne weitere eigene adäquate Prüfung vorlegte, und er gerade hiebei auf seinen Ruf innerhalb der Bank vertrauen konnte (US 214), vertritt die zu den Schuldsprüchen mit einem 600.000 Euro übersteigenden Engagement erhobene weitere Subsumtionsrüge (Z 10) die Ansicht, aufgrund der darin liegenden Täuschung des Vorstands über die Kreditwürdigkeit der betreffenden Leasingnehmer habe der Angeklagte in diesen Fällen nicht Untreue, sondern Betrug im Sinn der §§ 146 f StGB zu verantworten.

Da die angestrebte Subsumtionsänderung in Ansehung bloß eines Teils der zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Untreuefakten fallbezogen mit Blick auf die Schadensbeträge an der Beurteilung der übrigen Tathandlungen als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB nichts ändert, aber zur Annahme eines weiteren Delikts führen würde, ist die Subsumtionsrüge nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (vgl RIS‑Justiz RS0117640; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 654 ff).

Im Übrigen kann aber auch der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Hat der Vorstand auf Grundlage einer bewusst unrichtigen oder unvollständigen Information dem Machthaber seine Genehmigung zu einer bestimmten Vertretungshandlung erteilt, so schließt dies die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus (RIS‑Justiz RS0094764; Fabrizy, StGB10 § 153 Rz 3; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 RN 64).

Insoweit die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall iVm Z 5 vierter Fall) die Anführung der dem Ausspruch zu Grunde liegenden bestimmten Tatsachen (vgl § 266 Abs 1 StPO) vermisst, fordert sie eine einwandfreie Sachverhaltsermittlung ein und erstattet der Sache nach damit ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099869; 12 Os 114/10x). Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung zieht keine Nichtigkeit nach sich (RIS‑Justiz RS0117723; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 681).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Zweitangeklagten Mag. (FH) Franz F*****:

Das Schöffengericht gelangte zu einem Freispruch des als Prokurist tätig gewordenen Zweitangeklagten, weil es nicht feststellen konnte, dass dieser seine Befugnisse wissentlich missbraucht und den Eintritt eines Vermögensschadens nicht bloß ernstlich für möglich gehalten, sondern auch „billigend“ in Kauf genommen habe (US 58 f).

Bezugnehmend auf die Überzeugung des Erstgerichts, Zahlungsgenehmigungen seien ausschließlich über den Angeklagten Dr. S***** erfolgt (US 235) und dem Zweitangeklagten sei ein „echtes Mitspracherecht“ nie zugestanden (US 10 f, 16, 56, 178, 184, 209, 233, 235, 297 f), vermisst die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) eine Erörterung der Depositionen des Zweitangeklagten im Ermittlungsverfahren, auch er selbst habe die Genehmigung für die Zahlung an Leasingnehmer erteilt (ON 6 S 199 vorletzter Absatz, ON 101 S 289c verso), seine Bestellung zum Prokuristen habe das Ziel verfolgt, dass der Erstangeklagte nicht mehr sämtliche Leasingverträge unterzeichnen müsse (ON 101, S 289c verso), bei Vertragsunterfertigung nach Genehmigung durch eine andere Person sei keine neuerliche Plausibilitätsprüfung mehr durchgeführt worden (ON 101 S 289d) und er habe im Rahmen des ihm gewährten Einzelpouvoirs keine Unterschrift einer weiteren Person einholen müssen (ON 101 S 289c verso f), verkennt jedoch, dass das Schöffengericht die Entscheidungskompetenz des Zweitangeklagten sehr wohl mitberücksichtigt hat (US 209: „sei es nunmehr mit oder ohne Prokura“; US 235: „mit dem Erhalt der Prokura änderte sich definitiv nichts“). Es ging ohnehin davon aus, dass dem Zweitangeklagten ein Leasing‑Einzelpouvoir bis zu 200.000 Euro zustand (US 24, 297 f, 302), von dem er als Prokurist auch Gebrauch machte (US 58 ff: „F*****-Kunden“, US 235), doch beurteilte es nach ausführlicher Abwägung der Zeugenaussagen aufgrund einer Gesamtbetrachtung des abgeführten Beweisverfahrens die Stellung des Erstangeklagten Dr. S***** als derart dominant, dass dem Zweitangeklagten in tatsächlicher Hinsicht nur die Rolle eines „kleinen Mitarbeiters“ zukam, der seine ihm aufgetragenen Arbeiten zu erledigen hatte und dies auch tat, so gut es ging (US 209 erster Absatz).

Allein daraus ist für die Erfüllung der ‑ freispruchrelevanten ‑ subjektiven Tatbestandselemente nichts zu gewinnen.

Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) kann von einem Widerspruch zwischen der (Negativ‑)Feststellung, eine Kenntnis des Zweitangeklagten von den die Veränderung der Forderungen aus den Leasinggeschäften gegenüber Kunden aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina ausweisenden Gesamtbilanzen könne nicht festgestellt werden (US 133), und der beweiswürdigenden Erwägung, dieser habe selbst jedenfalls versucht, sich ein Bild (gemeint: von den Zahlungsausfällen) zu machen (US 303 vorletzter Absatz), nicht gesprochen werden, impliziert doch schon die Wortwahl („versucht“), dass es dem Zweitangeklagten eben nicht gelungen ist, sich eine mit dem Wissensstand des Erstangeklagten vergleichbare Kenntnis von der Geschäftsentwicklung anzueignen (US 133).

Auch zwischen der (Negativ‑)Feststellung, ein Wissen des Angeklagten Mag. (FH) F***** darüber, dass das bis Ende des ersten Quartals 2003 von der S***** d.o.o. vermittelte Leasinggeschäft in der Gesamtbetrachtung zu Verlusten führen werde, könne nicht festgestellt werden (US 300, 339), und der den Angeklagten Dr. S***** betreffenden beweiswürdigenden Erwägung, selbst der seit kurzer Zeit eingesetzte Mitarbeiter und spätere Prokurist Mag. (FH) F***** habe auch schon den problematischen Geschäftsentwicklungsprozess erkannt (US 171 unten f), liegt ‑ der weiteren Rüge (Z 5 dritter Fall) zuwider ‑ nicht vor, weil das Schöffengericht ‑ wie auch die Beschwerde (S 6 zweiter Absatz) einräumt ‑ ohnehin annahm, dass der Angeklagte Mag. (FH) F***** die Probleme bemerkte. Er wurde jedoch vom Erstangeklagten beruhigt (US 300), beschwichtigt (US 58) und mit der Behauptung vertröstet, die Rückstände seien „akzeptabel“ (US 68 erster Absatz, 214).

Es entspricht einer widerspruchsfreien und somit mängelfreien Beweiswürdigung, ungeachtet des Erkennens der Probleme (vgl US 214, 235) durch den Zweitangeklagten die Wissentlichkeit eines Befugnismissbrauchs zu verneinen, weil bedingter Vorsatz nicht genügt, wenn das Gesetz Wissentlichkeit verlangt (RIS‑Justiz RS0090558; Fabrizy, StGB10 § 5 Rz 6).

In weiterer Folge listet die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall ‑ S 6 bis 9: Untergliederung „E“) eine ganze Reihe von Fundstellen aus den Akten auf, aus der sich der tatsächliche Kenntnisstand des Zweitangeklagten über die Geschäftsentwicklung ergeben soll, habe der Angeklagte Mag. (FH) F***** doch Bilanzen und Innenrevisionsberichte durchgesehen, an Generalversammlungen und Vorstandssitzungen teilgenommen sowie aufgrund der ihm bekannten Mahnlisten die Anzahl der von ihm bewilligten Leasingverträge reduziert (vgl Nichtigkeitsbeschwerde S 9 zweiter Absatz).

Dem daran anschließenden Vorwurf, das Erstgericht habe nicht sämtliche relevanten Verfahrensergebnisse berücksichtigt, weshalb „die vorliegenden Begründungsmängel zwangsläufig erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen auslösen würden“ (Nichtigkeitsbeschwerde S 9 letzter Absatz), genügt zu erwidern, dass das Schöffengericht ohnehin von einer späteren Kenntnis des Zweitangeklagten von der ungünstigen Geschäftsentwicklung ausging (US 10 f, 55, 57 ff, 214, 235, 255, 299, 339), wobei es ‑ dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS‑Justiz RS0106642) folgend ‑ nicht verhalten war, jedes Beweisergebnis ausdrücklich zu erwähnen.

Im Übrigen spricht das von der Rüge ins Treffen geführte (Nichtigkeitsbeschwerde S 9 zweiter Absatz) Verfahrensergebnis, dass der Zweitangeklagte die Anzahl der von ihm bewilligten Leasingverträge reduzierte und nur noch mit zahlungsfähigen Kunden Verträge abschloss, für das Fehlen eines (bedingten) Schädigungsvorsatzes (US 235).

Aus der Einlassung des Zweitangeklagten, er habe die Gesamtumsatzzielvorgabe des Vorstands der L***** AG für den Cross-Border-Leasingbereich erfüllen wollen, kann ebenfalls kein verlässlicher Schluss auf die subjektive Tatseite gezogen werden, sodass deren Erörterung ‑ der Rüge (S 9 vorletzter Absatz) zuwider ‑ unterbleiben konnte.

Zusammengefasst geht die Mängelrüge deshalb fehl, weil sie die unter Mitberücksichtigung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse zu Stande gekommenen logisch und empirisch nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Schöffengerichts in Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente durch andere Beurteilungsergebnisse ersetzen will, wofür jedoch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur Verfügung steht.

Dem Zweitangeklagten wird mit der modifizierten Anklageschrift (ON 174, ON 188NN S 141, ON 303 S 3) vorgeworfen, das inkriminierte Verbrechen durch den Abschluss von 122 Leasingverträgen im Zeitraum von 30. April 2003 bis Ende 2005 begangen zu haben (US 4), wobei die Staatsanwaltschaft darin lediglich die Namen der Leasingnehmer, die Finanzierungssummen und die jeweiligen Schadenshöhen bezogen auf die einzelnen Leasingnehmer, nicht jedoch die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse bezeichnete, die auch im freisprechenden Urteilsteil nicht festgestellt wurden (US 61 bis 64).

Die Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht hätte aufgrund verschiedener Beweisergebnisse die Erfüllung der subjektiven Tatseite ab Ende 2003, spätestens jedoch im Laufe des Jahres 2004, feststellen müssen (Nichtigkeitsbeschwerde S 12 letzter Absatz), stützt die Staatsanwaltschaft bloß auf eigenständige Beweiswerterwägungen, übergeht dabei aber, dass das Erstgericht ausdrücklich abgelehnt hat, eine Feststellung in diesem Sinn zu treffen, indem es konstatierte, dass der Zweitangeklagte ohne Schädigungsvorsatz handelte. Damit wird sie den Anforderungen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht, weil sie sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen orientiert. Im Übrigen sagt sie nicht, durch welche Vertragsabschlüsse der Angeklagte Mag. (FH) F***** die in Rede stehende strafbare Handlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt haben soll.

Dies ergibt sich auch nicht durch den Verweis (Nichtigkeitsbeschwerde S 12 zweiter Absatz) auf die Anlage ./112 zum Sachverständigengutachten ON 103 (Band VIII AS 561), weil daraus nur Gesamtfinanzierungssummen, Forderungen und andere buchhalterische Parameter ua aus dem vierten Quartal 2003, nicht jedoch konkrete Vertragsabschlüsse zu entnehmen sind. Im Übrigen wurde der Anklage zuletzt nicht die erwähnte Schadensberechnung, sondern die sogenannte „alternative Schadensermittlung“ zu Grunde gelegt, die nicht einmal das Quartal, geschweige denn das Datum des Vertragsabschlusses erkennen lässt (vgl US 61 bis 64).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Erstangeklagten bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Dr. S***** und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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