Rechtssatz
Da eine Subsumtionsänderung in Ansehung bloß eines Teils der tateinheitlich weggenommenen Gegenstände an der Beurteilung der Wegnahme der übrigen als Diebstahl nichts ändern, aber zur Annahme von Idealkonkurrenz mit einem weiteren Delikt führen, somit dem Angeklagten zum Nachteil gereichen würde, ist dieser zu einer Subsumtionsrüge mangels Beschwer nicht legitimiert.
12 Os 42/04 | OGH | 27.05.2004 |
Vgl; Beisatz: Hier: Betrug. (T1) |
15 Os 97/16b | OGH | 16.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Dass das Schöffengericht neben einer unbestimmten Mehrzahl von Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG (US 2) nicht auch die Verwirklichung zweier Verbrechen des Suchtgifthandels (nur) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG angenommen hat, wirkt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. (T3) |
15 Os 92/16t | OGH | 18.01.2017 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dass neben einem Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG nicht auch ein zusätzliches Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG angenommen wurde, wirkt nicht zum Nachteil des Angeklagten. (T4) |
15 Os 162/18i | OGH | 27.02.2019 |
Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren wird mit dem Begehren auf Stellung einer zweiten Hauptfrage zu dem vom Schwurgerichtshof (§ 310 StPO) als einheitliches Tatgeschehen beurteilten Lebenssachverhalt die Rüge nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. (T5) |
12 Os 21/23i | OGH | 26.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00018_0300000_001