European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:E132481
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten T* und H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 55/20z) ergangenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – * H* mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (A/I), teilweise (nämlich zu A/I 1., 2. und 4.) auch nach § 15 StGB und * T* eines Verbrechens des Mordes nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB (B/I) und mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 (B/II bis IV), teilweise (nämlich zu B/II und IV) auch nach 15 StGB, schuldig erkannt.
[2] Danach haben
(A) H*
I) in U* vorsätzlich an fremden Sachen, nämlich an nachstehenden, im Urteil näher bezeichneten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, ohne Einwilligung der Eigentümer durch Einbringung fremder Zündquellen (Anzündwürfel) und unter Zuhilfenahme brandunterstützender Mittel (Brandbeschleuniger) eine Feuersbrunst im Sinn eines räumlich ausgedehnten, sich weiter ausbreitenden und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassenden, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbaren Brandes verursacht (3.) und zu verursachen versucht (1., 2. und 4.), und zwar
1./ am 8. November 2018 am Gebäude des * S*, wobei es zu einem nicht vorhersehbaren selbständigen Erlöschen des Brandes kam, ehe sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Wohnhäuser und Schuppen übergreifen konnte;
2./ am 8. November 2018 am Gebäude des * P*, wobei der rasche Löscheinsatz der Feuerwehr verhinderte, dass sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Wohnhäuser und Schuppen übergreifen konnte;
3./ am 18. November 2018 am Gebäude des P*, wobei durch den Vollbrand ein Schaden von 708.825,56 Euro entstand;
4./ am 24. November 2018 am Gebäude des S*, wobei der sofortige Löscheinsatz durch observierende Beamte und die Feuerwehr verhinderte, dass sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Wohnhäuser und Schuppen übergreifen konnte;
(B) T* in V* und andernorts H* zu strafbaren Handlungen bestimmt, und zwar
I) zwischen Ende September 2018 und dem 4. Oktober 2018 dazu, * Pu* am 6. Oktober 2018 durch Erwürgen zu töten, indem sie H* mehrfach persönlich und telefonisch anwies, diese umzubringen und an ihr demonstrierte, wie sie Pu* von hinten mit beiden Händen erwürgen solle;
II) zwischen dem 7. Oktober 2018 und dem 8. November 2018 zu den zu A/I/1. und 2. beschriebenen strafbaren Handlungen, indem sie sie aufforderte, drei Wirtschaftsgebäude anzuzünden, ihr den konkreten Tattag vorgab, ihr die Objekte zeigte und den exakten Ablauf auf einem Zettel notierte;
III) zwischen dem 17. Oktober 2018 und dem 18. November 2018 zu der zu A/I/3. beschriebenen strafbaren Handlung, indem sie sie zur Tat aufforderte, mit ihr zu dem Wirtschaftsgebäude fuhr, ihr dort zeigte, wo sich das Heu befindet und ihr erklärte, wie es anzuzünden sei, um einen Vollbrand sicherzustellen, und den exakten Ablauf einschließlich Zu- und Abfahrt in Tatortnähe mit einem Taxi vorgab;
IV) zwischen dem 12. November 2018 und dem 24. November 2018 zu der zu A/I/4. beschriebenen strafbaren Handlung, indem sie mit ihr zu dem Wirtschaftsgebäude fuhr, ihr dort den Ablauf der Brandlegung schilderte und äußerte, es würde etwas „Schlimmes“ passieren, wenn sich H* weigere, die Tat auszuführen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die von der Angeklagten T* auf Z 4, 5, 6 und 10a und die von der Angeklagten H* auf Z 8 und 10a jeweils des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Ihnen kommt keine Berechtigung zu.
[4] Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T*:
[5] Zu Unrecht behauptet die Verfahrensrüge (Z 4) eine Verletzung des § 252 Abs 4 StPO mit der Begründung, die Verteidigerin habe keine „ausdrückliche Zustimmung“ nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO zur „Verlesung“ von (in der Beschwerde bezeichneten) Protokollen über die Vernehmung von Zeugen und eines Aktenvermerks (über Aussagen von Zeugen) erteilt.
[6] Vorliegend wurden (vom Vorsitzenden im Einzelnen angeführte) Aktenbestandteile, so auch die von der Rüge relevierten, „gemäß § 252 Abs 2a StPO […] einvernehmlich“ vorgetragen (vgl das insoweit ungerügt gebliebene, aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenkliche [vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 312] Protokoll über die Hauptverhandlung am 19. Oktober 2020, ON 350 S 61). Die Angeklagte oder ihre Verteidigerin gaben in der Folge keine dieser generellen Zustimmung widersprechende Erklärung ab (vgl ON 350 S 61 f).
[7] Da der Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) nach gefestigter Rechtsprechung die Verlesung nach § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO substituiert, beinhaltet die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem solchen Referat auch deren Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass alle vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (RIS‑Justiz RS0127712). Einer (weiteren) „ausdrücklichen Zustimmung“ zur „Verlesung“ der vorgetragenen Verfahrensergebnisse bedurfte es daher nicht.
[8] Dem Einwand einer Verletzung des Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK ist im Übrigen zu entgegnen, dass es der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des § 252 Abs 2a StPO freigestanden wäre, eine bloß teilweise Zustimmung zum Vortrag einzelner Aktenstücke zu erteilen (vgl Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 106, 134; Dangl/Schröder in LiK‑StPO § 252 Rz 58 f, 84).
[9] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 350 S 33 und S 60) der Angeklagten T* Verteidigungsrechte nicht verletzt:
[10] Der Antrag auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der forensischen Datensicherung“ zum Beweis dafür, dass „nicht wie von der Zweitangeklagten behauptet, die Erstangeklagte T* insbesondere am 5. Oktober 2018 mittels SMS den Mordauftrag an die Zweitangeklagte H* gegeben hat und auch keine weiteren SMS mit Aufträgen an diese weitergeleitet hat“ (ON 350 S 31 und S 59), lässt mit Blick auf die Angaben der Angeklagten H*, wonach die Bestimmungshandlungen persönlich und telefonisch erfolgt seien (ON 350 S 9 ff [15 f]), nicht erkennen, inwieweit der unter Beweis zu stellende Umstand in der Lage wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lag dies – aus Sicht des Obersten Gerichtshofs – für das erkennende Gericht auch keineswegs auf der Hand (siehe aber RIS‑Justiz RS0116987, RS0107445, Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 327).
[11] Selbiges gilt für die beantragte „Begutachtung der Liegenschaft der Erstangeklagten [T*] durch einen Sachverständigen aus dem Fach des Brandwesens“ zum Beweis dafür, dass (zusammengefasst) das Gebäude aufgrund der Bauweise „nicht zum Brennen gebracht hätte werden können“, weshalb die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten H*, sie „habe die Brände legen“ und „hätte auch dieses Wohnhaus in Brand setzen müssen, [...] jeglicher Grundlage entbehren“ (ON 350 S 32).
[12] Ebenso lässt der B/I betreffende Antrag auf „eine DNA‑Analyse“ der „sichergestellten Schmuckschatulle laut Standblatt ON 140“ zum Beweis dafür, dass diese „im Privateigentum der T* und niemals im Eigentum von Pu* stand“ (ON 350 S 59), die – erneut auch nicht ohne weiteres erkennbare – Relevanz im dargestellten Sinn offen.
[13] Die weiteren Anträge auf „Beischaffung des Exekutionsaktes des Bezirksgerichts Villach betreffend die Versteigerung der Liegenschaft A*“ zum Nachweis (zusammengefasst) dafür, dass die – von der Anklageschrift als Motiv für die Brandstiftung genannte – Versteigerung nicht „akut“ zu befürchten gewesen sei (ON 350 S 31), und auf „Einvernahme des Mag. N. A*“ als Errichter des Testaments des Opfers Pu*, zum Beweis dafür, dass ein allfälliger Erbantritt die finanziellen Möglichkeiten der Angeklagten T* überstiegen hätte (ON 350 S 59), sprechen bloß das – keine entscheidende Tatsache betreffende – Tatmotiv an (RIS‑Justiz RS0088761).
[14] Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).
[15] Die gesetzeskonforme Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit fallbezogen eines die begehrte Frage – nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0132634) – indizierenden (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Tatsachensubstrats (RIS‑Justiz RS0119417, RS0100860 [insb T1]), wobei Verfahrensergebnisse, auf die sich die Beschwerde stützt, in ihrem inneren Sinnzusammenhang zu betrachten sind (RIS‑Justiz RS0100464, RS0120766; Lässig, WK‑StPO § 314 Rz 2 f iVm § 313 Rz 8). Erforderlichenfalls ist zudem – methodengerecht – ein Konnex zu der der angestrebten Frage zugrunde liegenden rechtlichen Kategorie herzustellen (Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23 mwN).
[16] Die Fragenrüge kritisiert zu B/I das Unterbleiben einer Eventualfrage zur Hauptfrage 5 in Richtung eines (bloßen) Bestimmungsversuchs (§§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB). Sie verweist dazu auf Details aus der Verantwortung der Angeklagten H*, die – bei gebotener, von der Beschwerde indes nicht angestellter Betrachtung ihrer Aussagen im Gesamtzusammenhang – angegeben hatte, sie sei seit Ende September 2018 mehrfach (auf die im Wahrspruch festgestellte Weise) von der Beschwerdeführerin zur Tötung des späteren Opfers aufgefordert worden, habe sich aber erst nach einer weiteren (im Wesentlichen gleichartigen) persönlichen Intervention der T* am 5. Oktober 2018 endgültig zur Tat entschlossen und Pu* sodann am 6. Oktober 2018 getötet (ON 350 S 13 ff), und leitet daraus ab, dass die Bestimmungshandlungen bis zum Ende des konstatierten Tatzeitraums (dem 4. Oktober 2018; US 4 und 11) nicht zum (erst durch „das Erscheinen“ am 5. Oktober 2018 bewirkten) „Erfolg führten“, demnach „nicht vollendet“ waren.
[17] Inwiefern die beschriebene (bloße) Wiederholung des Mordauftrags am 5. Oktober 2018 nicht von der Hauptfrage 5 (die darauf gerichtet war, ob die Beschwerdeführerin H* dazu bestimmt hat, „* Pu* am 6. Oktober 2018 … durch Erwürgen … zu töten, indem sie H*mehrfach persönlich und telefonisch“ dazu anwies) umfasst sein und dem konkreten Tatzeitraum hier entscheidende Bedeutung zukommen soll (vgl RIS‑Justiz RS0098557), obwohl Anklage und Schwurgerichtshof (§ 310 StPO) unmissverständlich von einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit ausgingen (vgl RIS‑JustizRS0122006; Ratz in WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 89), legt die Rüge nicht dar.
[18] Der Sache nach behauptet sie das Vorliegen zweier selbständiger Taten (nämlich eines fehlgeschlagenen Versuchs bis zum 4. Oktober 2018 und der späteren erfolgreichen Bestimmung; vgl zum Ganzen Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 157 ff, 239/2 f) und erweist sich solcherart als nicht zum Vorteil der Angeklagten ausgeführt, weil in diesem Fall zu jeder der beiden – auch nach dem Beschwerdevorbringen von der Anklage umfassten (ON 236 S 14) – real konkurrierenden strafbaren Handlungen (vgl erneut Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 239/2) eine eigene Frage zu stellen gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0117640 [insb T5]; vgl Ratz, WK‑StPO § 282 Rz 16).
[19] Soweit eventualiter der Vorwurf einer Verletzung von § 312 StPO zufolge Nennung des 4. (statt 5.) Oktober 2018 als Ende des Tatzeitraums und Unterbleibens der Anführung des genauen Wortlauts des Mordauftrags vom 5. Oktober 2018 in der Hauptfrage 5 erhoben wird, verfehlt die Rüge in Bezug auf den Tatzeitraum aus den eben genannten Gründen die prozessordnungskonforme Ausführung. Weshalb eine Beschreibung weiterer Modalitäten des Geschehens am 5. Oktober 2018 zur Individualisierung oder Konkretisierung erforderlich gewesen wäre, erklärt sie gleichfalls nicht (vgl § 312 Abs 1 zweiter Satz StPO; RIS‑Justiz RS0119082, RS0100686).
[20] Mit dem Hinweis auf die Aussage der Angeklagten H* vor der Kriminalpolizei (ON 68 S 19 f iVm ON 350 S 61), wonach sie bei den Tathandlungen am 8. und am 18. November 2018 – auch auf Anordnung der Angeklagten T* – („nur“) Anzündwürfel verwendet habe, während die Benützung von Brandbeschleunigern unerwähnt blieb, zeigt die – die Stellung von Eventualfragen zu den Hauptfragen 6 bis 8 (jeweils) in Richtung eines Vergehens oder Verbrechens der schweren Sachbeschädigung (§§ 12 zweiter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 oder Abs 2 StGB) fordernde – Fragenrüge zu B/II bis IV kein nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmendes Indiz für die Annahme eines (bloß) auf Herbeiführung einer Sachbeschädigung gerichteten Vorsatzes der – zur Gänze leugnenden (ON 350 S 8 und ON 351 S 4 jeweils letzter Absatz) – Bestimmungstäterin auf (RIS‑Justiz RS0132012; Lässig, WK‑StPO § 314 Rz 2 f mwN; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23 und 42). Sie unterlässt im Übrigen ein weiteres Mal prozessordnungswidrig die Einlassung der unmittelbaren Täterin in ihrem Sinnzusammenhang, indem sie deren Angaben, T* habe angeordnet, dass die Häuser „brennen“ müssen (ON 350 S 9 ff), übergeht.
[21] Die (der Sache nach) eine Verletzung von § 312 Abs 2 StPO wegen „rechtswidriger Verbindung zweier Straftaten“ behauptende Rüge wendet sich gegen die Zusammenfassung von zwei inkriminierten Sachverhalten (Bestimmungshandlungen zu A/I/1. und 2.) in der Hauptfrage 6. Zwar ist nach jeder echt (hier real-) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung nur bei verschiedenen Tätern untersagt. Der Schwurgerichtshof hätte durch die (hier vorliegende) Zusammenfassung von auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen nur dann gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die – nach § 324 Abs 2 StPO darüber ins Bild gesetzten (vgl die Rechtsbelehrung ON 351 S 13) – Geschworenen (ausgehend von Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter), nicht in der Lage gewesen wären, von der Möglichkeit des § 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen (vgl zu alldem RIS‑Justiz RS0118085; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 3 f, 26; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 312 Rz 1). Einen solchen Verstoß behauptet die Rüge aber gar nicht, sodass sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig darstellt.
[22] Betreffend B/I sind der konkrete Tatzeitpunkt (siehe die Ausführungen zur Fragenrüge betreffend B/I) und der Tatort der (persönlich und telefonisch erfolgten) Bestimmungshandlungen der Angeklagten T* weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung und scheiden daher als Bezugspunkte der Tatsachenrüge (Z 10a) aus (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 474; RIS‑Justiz RS0117499, erneut RS0098557). Auch das Vorbringen zu den von der Angeklagten H* anlässlich der Tatbegehung im Schlafzimmer der Opfers (angeblich) gefundenen Schmuckstücken lässt keinen Bezug zu entscheidenden oder in den Wahrspruch aufgenommenen erheblichen Tatsachen (Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 15) erkennen.
[23] Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten H*:
[24] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 487, 490).
[25] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie – ohne Nennung konkreter Verfahrensergebnisse – behauptet, „aus dem Akteninhalt“ (siehe aber RIS‑Justiz RS0124172 [insb T3]), sei „klar erkennbar“, dass die Angeklagte H* „nicht im freien Willen gehandelt habe, sondern von der „höchst manipulativ[en]“ T* durch „Drohungen gegen ihre Familie“ und durch „esoterische Einflussnahme auf ihre Persönlichkeit“ zu den Tathandlungen „gezwungen worden“ sei, und das aus „in Zusammenschau mit dem Gutachten des Sachverständigen Ho*“ und unter Verweis auf die Angaben einer * M* die – von den Geschworenen verneinte (Zusatzfragen 1./–4./) – Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu den Tatzeitpunkten ableiten will.
[26] Soweit die Instruktionsrüge (Z 8) eine Belehrung über „das Verhältnis der gestellten Fragen zueinander“ vermisst, ignoriert sie prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0119071) den Inhalt der Rechtsbelehrung (ON 351 S 27 f, 49) und die diesbezüglichen Hinweise im Fragenschema (ON 351 S 100 Nr 11 bis 14; vgl dazu Świderski, WK‑StPO § 321 Rz 24).
[27] Die Forderung nach einer Belehrung der Geschworenen, dass „das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ho* lediglich ein Beweismittel“ darstellt und sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung „zu einem anderen Schluss als der Sachverständige“ gelangen können, entbehrt einer methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (vgl § 321 Abs 2 und § 323 Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0098508; Świderski, WK‑StPO § 321 Rz 15; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 65).
[28] Mit der Behauptung, bei „richtiger Belehrung“ hätten die Geschworenen „zum Schluss gelangen müssen“, dass bei der Angeklagten H* Zurechnungsunfähigkeit vorgelegen habe, übt die Rüge bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO).
[29] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten T* und H* waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 StPO iVm § 285d Abs 1 StPO).
[30] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 344 StPO iVm § 285i StPO).
[31] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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