OGH 14Os79/12t

OGH14Os79/12t5.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Peter S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. März 2011, GZ 8 Hv 136/09b‑269, in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten Dr. Peter S*****, seines Verteidigers Dr. Kier sowie des Vertreters der Privatbeteiligten Mag. Zink zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1, 2, 4 und 5 im Umfang des Abschlusses von Leasingverträgen mit nachstehenden Leasingnehmern:

zum Schuldspruch 1: Jasminka M***** (Faktum 1), U***** „R*****“ (Faktum 6) und K***** (Faktum 7; konstatierter Gesamtschaden: 48.066,63 Euro);

zum Schuldspruch 2: H***** (Faktum 11), Dragan L***** (Faktum 13), V***** (Faktum 30), Marijan B***** (Faktum 31), Silvija Ma***** (Faktum 32), So***** (Faktum 41), Suzana C***** (Faktum 44), Krunoslav Ki***** (Faktum 45), P***** (Faktum 49), A***** (Faktum 51), Obiteljsko G***** (Faktum 58), Kl***** (Faktum 71), F***** (Faktum 82), Radovan Ho***** (Faktum 87), Mal***** (Faktum 94), Y***** (Faktum 96), Pe***** (Faktum 101), R***** (Faktum 104), Ug***** (Faktum 106), Au***** (Faktum 116), Ca***** (Faktum 125), Edo N***** (Faktum 133), Po***** (Faktum 135), C.***** (Faktum 151), Pi***** (Faktum 157), Mar***** (Faktum 176), Pin***** (Faktum 178), O***** (Faktum 180), Sol***** (Faktum 184), Hoz***** (Faktum 185), S.***** (Faktum 187), Anita Se***** (Faktum 194), Ivan Ka***** (Faktum 204), La***** (Faktum 208), B-***** (Faktum 217), A.***** (Faktum 231), Vu***** (Faktum 233), Andrija Pr***** (Faktum 234), Gr***** (Faktum 242), GP***** (Faktum 243), I***** (Faktum 247), Li***** (Faktum 250), Jovanka Co***** (Faktum 256), Aut***** (Faktum 266) und Lit***** (Faktum 276; konstatierter Gesamtschaden: 4.043.243,44 Euro);

zum Schuldspruch 4: J***** (Faktum 6), Emanuel Kö***** (Faktum 26), Fo***** (Faktum 28), Nedan Vul***** (Faktum 31), Klaudio Iv***** (Faktum 36), Franjo Ne***** (Faktum 40), Antoneta Mark***** (Faktum 45), Bo***** (Faktum 47), Josko Ra***** (Faktum 51), Marija Z***** (Faktum 58), Gra***** (Faktum 60), Zoltan Ko***** (Faktum 61), Me***** (Faktum 64) und Kon***** (Faktum 73; konstatierter Gesamtschaden: 892.399,52 Euro) sowie

zum Schuldspruch 5: ob***** (Faktum 2), Snjezana Je***** (Faktum 3), Sig***** (Faktum 5), Bu***** (Faktum 6), Kob***** (Faktum 7), Damir Iv***** (Faktum 16), Ankica Zi***** (Faktum 21), Patricija Mat***** (Faktum 33), Obr***** (Faktum 37), Ugo***** (Faktum 42), Sk***** (Faktum 45), Un***** (Faktum 47), Lu***** (Faktum 48), Obrt***** (Faktum 50), Te***** (Faktum 56), Med***** (Faktum 67), Se***** (Faktum 74), Vucna Sl***** (Faktum 81), Damir Be***** (Faktum 124), Zeljko Od***** (Faktum 125), Zeljko Mi***** (Faktum 145), Zeljko Kos***** (Faktum 154), Stjepan Pol***** (Faktum 157), Ervin Va***** (Faktum 164), Duro Ben***** (Faktum 172), Danijel Bi***** (Faktum 186), Niko Luk***** (Faktum 189), Mirko Vuk***** (Faktum 237), Tomislav Poli***** (Faktum 239), Zoran Poc***** (Faktum 248), Nikola Sa***** (Faktum 256), Jeronim Sp***** (Faktum 267), Ivica St***** (Faktum 271), T.***** (Faktum 305), Kr***** (Faktum 316), Kok***** (Faktum 320) und Co***** (Faktum 323; konstatierter Gesamtschaden: 1.150.412,83 Euro),

demzufolge auch in der nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheit, weiters im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 266 Abs 1 StPO) sowie in den ‑ mit den von der Aufhebung betroffenen Schuldspruchteilen korrespondierenden ‑ Privatbeteiligtenzusprüchen an die Hy***** GmbH im Ausmaß von 6.132.007,42 Euro sowie an die Hyp***** GmbH im Ausmaß von 2.115 Euro aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Dr. Peter S***** hat durch die dem verbleibenden Schuldspruch zugrunde liegenden Taten das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Vorhaftanrechnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Mit seiner gegen den Strafausspruch und gegen den von der Aufhebung betroffenen Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung und die Teilkassation der Privatbeteiligtenzusprüche verwiesen.

In teilweiser Stattgebung seiner darüber hinausgehenden Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis wird der Privatbeteiligtenzuspruch an die Hyp***** GmbH um 2.115 Euro auf 37.698,89 Euro reduziert. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Peter S***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz von 1. Juli 2001 bis zum Ende des ersten Quartals 2004 (1) und von 31. Dezember 2002 bis Ende 2005 (2-5) die ihm als Geschäftsführer der Hy***** GmbH (kurz: Hy*****) und der Hyp***** GmbH (kurz: Hyp*****) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaften zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem er in Kenntnis, dass schon bei den zuvor mit bosnischen und kroatischen Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingverträgen die von Anfang an befürchteten Verluste für die Gesellschaften eingetreten sind, weitere Leasingverträge mit (im Urteil namentlich genannten) zahlungsunfähigen und/oder zahlungsunwilligen Kunden auf der Grundlage mangelhafter und unvollständiger Unterlagen genehmigte und abschloss, ohne die Bonität und Existenz der Leasingnehmer, die Werthaltigkeit der Sicherheiten und die tatsächliche Übergabe der Leasinggegenstände zu prüfen oder sonst zur Verlustrisikovermeidung geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, und darüber hinaus auch Finanzierungssummen für derartige Leasingnehmer (mit-)bewilligte, wodurch den von ihm vertretenen Unternehmen ein 50.000 Euro übersteigender Schaden in Höhe von zumindest 31.285.029,78 Euro (Hy*****: 31.243.100,89 Euro und Hyp***** 41.928,89 Euro) entstand, und zwar

(1) betreffend 14 von Rudolf M***** vermittelte Leasingverträge mit einer Gesamtfinanzierungssumme von 703.034,63 Euro ein Schaden von zumindest 407.701,90 Euro für die Hy*****;

(2) betreffend 268 von Renata Pl***** vermittelte Leasingverträge mit einer Gesamtfinanzierungssumme von 23.728.253,88 Euro ein Schaden von zumindest 19.031.157,87 Euro für die Hy*****;

(3) betreffend 13 von Zeljko T***** vermittelte Leasingverträge mit einer Gesamtfinanzierungssumme von 3.115.205,05 Euro ein Schaden von zumindest 2.411.134,‑ ‑ Euro für die Hy*****;

(4) betreffend 89 von Goran Boz***** vermittelte Leasingverträge mit einer Gesamtfinanzierungssumme von 3.156.559,13 Euro ein Schaden von zumindest 2.189.240,70 Euro für die Hy***** und von zumindest 39.813,89 Euro für die Hyp*****;

(5) betreffend 246 ohne oder über andere Vermittler zustande gekommene Leasingverträge mit einer Gesamtfinanzierungssumme von 11.432.680,37 Euro ein Schaden von zumindest 7.203.865,42 Euro für die Hy***** und von zumindest 2.115,‑ ‑ Euro für die Hyp*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 1, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Besetzungsrüge (Z 1) wendet Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO mit der Begründung ein, dieser stehe seit zumindest 2006 „im auffälligen Naheverhältnis bzw direkten (wirtschaftlichen) Auftrags- und Kooperationsverhältnis“ zu den beiden geschädigten Unternehmen, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen haben, weil er ‑ auch noch während des Hauptverfahrens ‑ für die Ra***** AG (die etwa 75 % der Aktien der Lan***** AG hält, in deren 100%igem Eigentum wiederum ‑ über die Hypo S***** AG ‑ die Hy***** GmbH und die Hyp***** GmbH stehen [US 8 ff]) laufend zahlreiche Vorträge gegen Entgelt gehalten habe, in seiner Freizeit sowie anlässlich der Vortragstätigkeit Poloshirts mit dem „Rai*****-Emblem ('Giebelkreuz')“ trage, dieses Emblem auch (zumindest in der Vergangenheit) auf seinem Motorradhelm affichiert habe und zudem Kreditnehmer der Raif***** GmbH sei.

Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich in freier Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 97), insbesondere aufgrund schriftlicher Stellungnahmen des Vorsitzenden, die der Verteidigung zur Äußerung zugestellt wurden, dass der geltend gemachte Ausschließungsgrund nicht vorliegt.

Rein ehrenamtliche Vortragstätigkeit zum Thema Drogenprävention, die der Vorsitzende im Rahmen der Initiative „BeClean“ bei ‑ wenn auch vom Raiff***** als Teil des Projekts „Mobil & Sicher“ überwiegend an Schulen (kostenlos) angebotenen ‑ In-formationsveranstaltungen ausübt, reicht nicht aus, dessen volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab in Zweifel zu ziehen (vgl zum Ganzen Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 9 ff). Ein darüber hinausgehendes ‑ in der Beschwerde ohne Substrat in den Raum gestelltes ‑ „direktes (wirtschaftliches) Auftrags- und Kooperationsverhältnis“ zwischen der Ra***** AG und dem Richter bestand nicht. Die einzelnen Termine wurden vielmehr über Ersuchen der betroffenen Schulen zwischen den Mitgliedern des Projekts (Vertretern des Landesschulrats, des ÖAMTC und ARBÖ, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit und des Landesgendarmeriekommandos) abgesprochen und die Veranstaltungen eigeninitiativ durchgeführt. Eine Entlohnung des Vorsitzenden durch die Ra***** AG erfolgte entgegen der ‑ auf einem insoweit nicht aussagekräftigen Artikel aus einer Gemeindezeitung („der passailer“; Beilage 72 zu ON 347) basierenden ‑ Beschwerdebehauptung ebenfalls nicht.

Das weiters thematisierte Tragen von Kleidung mit dem „Rai*****-Emblem ('Giebelkreuz')“ anlässlich dieser Vortragstätigkeit und in der Freizeit sowie (zudem im konkreten Fall gar nicht mehr bestehende) Kreditschulden bei einem ‑ mit den Privatbeteiligten bloß über deren Konzernmutter wirtschaftlich verbundenen ‑ Großunter-nehmen sind für sich alleine ebenso wenig geeignet, die volle Unbefangenheit des Richters aus der Sicht eines objektiven Beobachters in Zweifel zu ziehen.

Dass die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer über den Jahreswechsel 2010/2011 fortgesetzt (und nicht gemäß § 276a StPO neu durchgeführt) wurde, räumt die einen Verstoß gegen § 240a StPO monierende Verfahrensrüge (Z 3) selbst ein. Einer neuerlichen Beeidigung der (identen) Laienrichter bedurfte es daher nicht (RIS-Justiz RS0098270; Danek, WK-StPO § 240a Rz 1; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 257). Von dieser (bereits seit Jahrzehnten) gefestigten und mit dem Schrifttum im Einklang stehenden ‑ vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Unrecht als nicht „aus dem Gesetz abgeleitet“ kritisierten (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 590 sowie im Übrigen nur beispielsweise 14 Os 58/91) ‑ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst.

Bleibt anzumerken, dass die Verfahrensparteien in der Hauptverhandlung am 3. November 2010 auf eine Wiederholung der Verhandlung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten seit der Vertagung verzichtet haben (ON 188X S 3), sodass auch im abgelaufenen Kalenderjahr eine Neudurchführung der Hauptverhandlung (§ 276a StPO) nicht stattgefunden hat.

Durch die Abweisung der in der Verfahrensrüge (Z 4) thematisierten Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Auf mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen gegründete Einwendungen sind nach Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 373; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 58 und 68; RIS-Justiz RS0115712 [insbesonders T10]).

Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist gemäß § 127 Abs 3 StPO vielmehr nur dann vorgesehen, wenn sich die dort beschriebenen Mängel von Befund oder Gutachten durch Befragung des bereits bestellten Experten nicht beseitigen lassen.

Den Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Leasingwesens zum Beweis dafür, dass „die Untreueverfehlungen dem Angeklagten nicht vorwerfbar sind, da der damalige Wissensstand keinen Schaden erwarten ließ“, begründete die Verteidigung (zusammengefasst) damit, dass „die Frage der Wissentlichkeit eng im Zusammenhang mit leasingspezifischen Aspekten steht“ und ein Buchsachverständiger (wie der dem Verfahren beigezogene Experte Dr. Fritz Kl*****) sich bei der Bewertung und Begutachtung eines Sachverhalts auf eine Ex-post-Betrachtung der „vorliegenden Bilanzen und sohin Zahlen“ zu reduzieren habe. Demgegenüber würde ein „fachkundiger Sachverständiger aus dem Fachgebiet des Leasingwesens“ den gesamten Ablauf der Leasinggeschäfte „aus fachkundiger Sicht durchleuchten, vor allem auch die Leasingeffekte heraus ableiten“, könne „in Wirklichkeit zur Wissentlichkeit eine entsprechende Begutachtung durchführen“ und eine Ex-ante-Betrachtung vornehmen, ob dem Angeklagten vorgeworfen werden kann, hinsichtlich der einzelnen Leasingverträge die Bonität der Leasingnehmer, die Sicherheiten „und dergleichen“ nicht geprüft zu haben (ON 188EE S 3 ff).

Damit wurden der Sache nach bloß Zweifel an der fachlichen Kompetenz des dem Verfahren beigezogenen Experten geäußert, der sich mit den angesprochenen Themenbereichen ‑ soweit sie überhaupt der Klärung durch einen Sachverständigen zugänglich sind (was etwa für die Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht gilt) ‑ im Rahmen der schriftlichen Expertise in extenso auseinandergesetzt hatte (etwa ON 43, 44, 103), und unmittelbar nach Antragstellung auch zu sämtlichen der im schriftlichen Beweisantrag aufgelisteten (insgesamt 26) Fragen, die nach dem Vorbringen bis dahin „nicht ausreichend beantwortet werden konnten“ (ON 242), ausführlich Stellung nahm (ON 188FF S 81 bis 95).

Danach erstattete die Verteidigung kein weiteres Vorbringen dahingehend, dass Mängel (im Sinn des § 127 Abs 3 StPO) unausgeräumt geblieben wären. Kurz vor Schluss der Hauptverhandlung wurde vielmehr unter ‑ nicht weiter konkretisierter - Berufung darauf, dass „der Sachverständige im Laufe des gegenständlichen Hauptverfahrens … zu unterschiedlichen Schadensergebnissen kommt“ (die wiederholte Korrektur des durch die Untreuehandlungen herbeigeführten Schadens erfolgte übrigens aufgrund mehrfachen ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten), bloß „auf den bisherigen Beweisantrag hinsichtlich der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen verwiesen“ (ON 188NN S 147), weshalb diesem Begehren ‑ der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ‑ zu Recht nicht entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0102833 [T2], RS0117263; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).

Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, können ‑ wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt ‑ nur dann Grundlage einer Verfahrensrüge sein, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden, was auf die schriftlichen Begehren vom 11. Jänner 2011 (ON 262) und vom 29. März 2011 (ON 268) nicht zutrifft. Ein unsubstantiiert vorgenommener Verweis auf schriftliches Vorbringen oder die Erklärung, dieses aufrecht zu halten (ON 188LL S 9), entspricht diesem Antragserfordernis ebensowenig wie dessen Verlesung durch das Gericht, welche im Übrigen im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bestritten wird (RIS-Justiz RS0118060 [T2 und T6], RS0099614, RS0099511 [T5, T6, T7 und T8], RS0099178 [T11, T13 und T14], RS0099099, RS0099049 [T5]).

Der Antrag auf Vernehmung des öffentlichen Notars Ivan Kv***** wurde vom Verteidiger des (vormals Mitangeklagten) Mag. Franz Fa***** zum Beweis dafür gestellt, dass zum Zeitpunkt der Prüfung und des Abschlusses der „Leasingverträge“ für diesen Angeklagten „nicht erkennbar war, dass diese Leasingkunden über keine ausreichende Bonität verfügen und keine Auffälligkeiten ob einer etwaigen Rückführbarkeit der Leasingraten etc. gegeben war“. Diesem Begehren schloss sich der Beschwerdeführer ohne weiteres Vorbringen an (ON 188EE S 19), womit ein Bezug zu ihn betreffenden entscheidenden Tatsachen nicht hergestellt wurde.

Davon abgesehen war der Genannte nach der Verantwortung des Mag. Franz Fa***** ausschließlich mit den auf seiner „Schadensliste“ ersichtlichen Leasingverträgen befasst (vgl auch den schriftlichen ‑ wenn auch in der Hauptverhandlung nicht explizit vorgetragenen [ON 188EE S 19] ‑ Beweisantrag ON 241, nach dem der Genannte für Kunden der SA***** tätig war), die Gegenstand des mit Beschluss vom 30. März 2011 ausgeschiedenen Verfahrens gegen Mag. Franz Fa***** und Dr. Peter S***** sind (ON 188OO S 4 f iVm ON 174 S 3 [Anklagefaktum D]).

Dem zum selben Thema („allerdings bezogen ausdrücklich auf den Erstangeklagten Dr. S*****“) gestellten Antrag auf Vernehmung des öffentlichen Notars Matos Ml***** (ON 188EE S 39) ließ sich hinwieder (übrigens ebenso wie in Betreff des Ivan Kv*****) nicht entnehmen, weshalb dieser in der Lage sein sollte, über die subjektive Einschätzung des Verlustrisikos durch den Beschwerdeführer oder über die Bonität der Leasingnehmer bei Vertragsabschluss zuverlässig auszusagen, zumal eine diesbezügliche Überprüfung ‑ notorisch und auch nach der Einlassung des Mag. Franz Fa***** (ON 188KK S 19) ‑ nicht durch (regelmäßig ausschließlich für die Beglaubigung der entsprechenden Verträge zuständige) Notare vorgenommen wird. Daran ändert auch das ergänzende Vorbringen in der Hauptverhandlung nichts, wonach Matos Ml***** aufgrund seiner beruflichen Erfahrung „zugemutet“ werden könne, zu „beurteilen“, ob Erkennbarkeit oder Auffälligkeiten in Richtung nicht zu erwartender Vertragserfüllung vorliegen, sowie, dass mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe malversiver Verhaltensweisen der Vermittler „auch entsprechende Auskünfte und Erfahrungen des Notars wesentlich sind“ (ON 188EE S 39 f). Damit wurde vielmehr verdeutlicht, dass der Antrag der Sache nach darauf abzielte, dem Genannten bloß subjektive Wertungen abzuverlangen, welche indes kein Gegenstand des Zeugenbeweises sind (§ 154 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK‑StPO § 247 Rz 5; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 352).

Darüber hinaus wurde ‑ mit Ausnahme einer entsprechenden unsubstantiierten Pauschalbehauptung (ON 188EE S 47) ‑ auch in Betreff dieses Antrags ein Bezug zu verfahrensgegenständlichen Geschäftsfällen nicht hergestellt, obwohl der Antragsteller in einem ausführlichen Rechtsgespräch von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf das Fehlen eines Vorbringens zum Konnex zur Schuld- oder Subsumtionsfrage hingewiesen wurde (ON 188EE S 39 bis 49). Der Beschwerdehinweis auf ergänzende Ausführungen des Angeklagten (ON 188EE S 26 [= S 51]) ist schließlich unverständlich, weil sich Dr. S***** nach dem insoweit unbestrittenen Hauptverhandlungsprotokoll an der angegebenen Fundstelle zu ‑ in der Verfahrensrüge nicht thematisierten ‑ Anträgen auf Vernehmung anderer Personen äußerte.

Vorgesagtes trifft auch auf das Begehren zu, Dubravca Mat***** als Zeugen ‑ zusammengefasst ‑ zur nicht gegebenen Erkennbarkeit späterer Nichterfüllung „der Leasingverträge“ bei deren Abschluss sowie zur Tätigkeit der „Vermittler“ „aufgrund der bestehenden Verträge ob der einzelnen vermittelten Leasingnehmer“ zu vernehmen (ON 188EE S 21 ff), weil sich dem Vorbringen eine wie immer geartete Befassung des Genannten (etwa als Vermittler) mit konkreten verfahrensgegenständlichen Verträgen oder mit zu deren Abschluss führenden Umständen nicht entnehmen ließ. Warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Beschwerdeführer behauptete Ergebnis erwarten lasse (Danek, WK-StPO § 238 Rz 7), wurde solcherart weder dargetan noch war die Tauglichkeit der Beweisführung für das Schöffengericht ohne weiteres erkennbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 328; vgl auch US 53, 68 bis 75, 90, 103 bis 105, 111 bis 119), womit der Antrag auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

In Betreff des Leasingvertrags mit der Kom*****, deren Geschäftsführer Darko Mo***** gewesen sein soll, wurde die Anklage eingeschränkt (ON 188EE S 25 iVm ON 214 S 17). Der Antrag auf dessen Vernehmung (ON 188EE S 24 f) bezog sich damit gleichfalls nicht auf eine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache. Aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungslage der Genannte Auskünfte zu den „übrigen Leasingverträgen“ geben könnte, wurde erneut nicht erklärt.

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 13 Abs 3 zweiter Satz, § 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.

Mängelfreie Begründung erfordert unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes mit anderen Worten die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit allen erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrens-ergebnissen im Sinn einer vollständigen Auswahl des herangezogenen Beweismaterials als Bezugspunkt der tatrichterlichen Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421), wobei es ‑ dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht auf eine umfassende und detaillierte, sondern auf eine nach einer Gesamtschau auf das Wesentliche beschränkte Darstellung der herangezogenen Beweismittel ankommt (RIS-Justiz RS0116504, RS0106642).

Die Tatrichter gingen (zutreffend; vgl Würth in Rummel ABGB3 § 1090 Rz 25) davon aus, dass bei einem ‑ den hier aktuellen Verträgen zugrunde liegenden ‑ Finanzierungsleasing der Leasinggeber bis zum Ende der Vertragslaufzeit wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt (US 26, 120, 403 ff). Zu einer Erörterung der ‑ im Übrigen bloß eine subjektive Meinung in Ansehung der ihn betreffenden und damit nicht verfahrensgegenständlichen Vorwürfe zum Ausdruck bringenden ‑ Aussage des (früheren) Mitangeklagten Mag. Fa*****, wonach die Einzelverträge jeweils mit einem „Sporazum“ abgeschlossen wurden, durch welches der Eigentumsvorbehalt der Leasinggeber bestätigt und notariell beglaubigt wurde, bestand daher keine Veranlassung.

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dieser Umstand ‑ der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zuwider ‑ per se weder den Eintritt eines Vermögensschaden beim Leasinggeber noch einen ‑ hier ausdrücklich festgestellten ‑ darauf gerichteten Vorsatz ausschließt. Vielmehr kommt lediglich realisierbarem (vgl dazu aber US 38, 40, 134 f, 137 f, 384 ff) Eigentumsvorbehalt oder anderen verwertbaren Sicherheiten (vgl dazu US 215, 230, 245 f, 345, 351) bei Berechnung der Schadenshöhe Relevanz zu, und zwar bei Gebrauchsgegenständen (wie hier etwa Kraftfahrzeugen und Booten) im Umfang deren Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Realisierbarkeit (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 39 ff iVm § 146 Rz 79, 83; vgl auch Kienapfel/Schmoller BT II § 146 Rz 163, RIS-Justiz RS0094151, RS0094626, RS0094388). Vorliegend wurden Erlöse aus der Verwertung der zur Verfügung stehenden Sicherheiten darüberhinaus ohnehin extensiv zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (vgl zB US 424 ff) und zudem festgestellt, dass dessen Schädigungsvorsatz nur auf den jeweils uneinbringlichen Forderungsteil in Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens gerichtet war (US 51 f, 67, 87 ff, 98, 101 ff, 106 ff).

Die vom Angeklagten selbst erstellte schriftliche „Auswertung hinsichtlich der Werthaltigkeit der hypothekarischen Besicherungen“ (Beilage 1./ zu ON 188B; ON 188B S 33) entsprach inhaltlich seiner diesbezüglichen Verantwortung, die ‑ dem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider ‑ erörtert und mit ausführlicher Begründung als unglaubwürdig verworfen wurde (US 219, 389 ff); der Kritik an fehlender Auseinandersetzung mit seiner Aussage zu einer angeblich bestehenden zweiten Hypothek des „Nico Os*****“ fehlt der Bezug zu entscheidenden Tatsachen.

Dass „der Vorstand (Kn*****, Mac*****, Go*****)“ über „Probleme, Grundvoraussetzungen und Umstände“ des Crossborder-Leasinggeschäfts informiert war und dennoch einer Ausweitung dieses Geschäftszweigs im osteuropäischen Raum sowie (mehrfach) einer Erhöhung der jeweiligen Finanzierungsvolumina („Länderlimits“) zustimmte, hat das Erstgericht ‑ unter anderem auf Basis der Einlassung des Beschwerdeführers und der in der Beschwerde angesprochenen Depositionen des Zeugen Mag. Michael Spit***** (ON 188H S 58 f) ‑ ausdrücklich festgestellt (vgl etwa US 38, 120 f, 205, 220, 267, 270, 277, 290, 307 sowie zu den Finanzierungen: US 14 ff, 26, 63, 99 ff, 129, 133, 180). Dass die Berichte der Innenrevision sowie jene der Fok***** AG sämtlichen Vorstandsmitgliedern (etwa Dr. Kn*****, Dkfm. Go*****, Dr. Mac*****, Dr. Si*****) zugestellt wurden und bekannt waren, wurde gleichermaßen konstatiert (vgl etwa US 127, 128 f, 133, 145, 150, 181, 214, 225, 281 f, 286, 317, 383).

Einer Erörterung von weiteren Verfahrensergebnissen, aus denen sich nach dem Beschwerdestandpunkt gerade diese Umstände ergeben sollen, bedurfte es daher nicht.

Den in der Rüge weiters aufgelisteten Passagen aus den Aussagen der Zeugen Dkfm. Alfred Go*****, Dr. Ludwig Si***** und Dr. Walter Mac***** zur Vorgangsweise bei „vorstandspflichtigen Pouvoirvorlagen“ ist ‑ entgegen der nicht näher erläuterten Interpretation des Rechtsmittelwerbers ‑ nicht zu entnehmen, dass „ein überwiegender Teil der verfahrensgegenständlichen Leasingverträge überhaupt nicht vom Angeklagten, sondern vielmehr vom Vorstand der Eigentümerbank beschlossen wurde“.

Dass die aufgrund ihrer Finanzierungssummen „vorstandsgenehmigungspflichtigen“ Leasingverträge (tat-sächlich handelt es sich nach den konkreten Urteilsannahmen um insgesamt sechs Geschäftsfälle, nämlich vier über die Vermittlerin Renata Pl***** [US 63 f] zustande gekommene Verträge, sowie je einen von Zeljko T***** [US 88] und von An***** vermittelten Vertrag [US 111]) ‑ entsprechend der Pouvoirordnung 2002 (US 19 f) ‑ nach Bewertung des Leasinggeschäfts durch die Abteilung Kreditrisiko-management der Lan***** AG zur Genehmigung vorgelegt und erst nach Erteilung derselben durch ein zur Außenvertretung befugtes Organ unterfertigt wurden, ist den Feststellungen hinwieder unmissverständlich zu entnehmen (vgl etwa US 28, 64).

Entsprechendes gilt für die „Wahrnehmung der Rechte der Eigentümer“ durch den Vorstand der Lan***** AG (US 11, 286), die sich nach dem Rügevorbringen aus dem ‑ unberücksichtigt gebliebenen ‑ Umstand ergeben soll, dass die Entbindung des Zeugen Boz***** von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den „Privatbeteiligtenvertreter namens der Hypo***** AG“ erfolgte (vgl aber zu Prozesserklärungen unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall: 14 Os 27/12w).

Davon abgesehen, trifft es zwar zu, dass Missbrauch der Vertretungsmacht (nur) dann vorliegt, wenn sich der Täter nach außen im Rahmen seiner Befugnis handelnd über Begrenzungen im Innenverhältnis hinwegsetzt und dass Maßstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung die Ausgestaltung des Innenverhältnisses ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 28).

Wie die Beschwerde aber ‑ an anderer Stelle ‑ selbst einräumt, bringen die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit (vgl insbesonders die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte, der seinerseits in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit der einzelnen Leasingnehmer war [US 41, 42 f, 45, 47, 106 f, 109, 120, 364, 419 f], auf seinen guten Ruf vertraute und wusste, dass die nur rechnerisch plausiblen Engagementvorlagen vom Vorstand der Lan***** AG ohne weitere Kontrolle bewilligt werden würden [US 232 f]) hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Tatrichter von einer durch Täuschung bewirkten Genehmigung der inkriminierten Rechtsgeschäfte ausgingen. Eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Geschäftsherrn schließt jedoch ‑ der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zuwider ‑ die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus (RIS-Justiz RS0094442 [T2 und T3], RS0094764, RS0094545 [T12 und T15]; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 153 Rz 64).

Wären die Organe des letztlich geschädigten Unternehmens (Vorstand oder Aufsichtsrat der Eigentümer-bank) bei Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Verträge vollständig informiert ‑ demnach in Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit der Leasingnehmer und der Nichteinhaltung der internen Richtlinien ‑ gewesen, wäre deren Zustimmung zu einer demnach missbräuchlichen Vermögensverfügung des Machthabers im Übrigen jedenfalls pflichtwidrig erfolgt, was zu keiner anderen Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage führen würde (RIS-Justiz RS0094782).

Mit ihrer Kritik an unterlassenen Feststellungen zu einer „eventuellen Täuschung des Vorstands“ geht die Beschwerde unter dem Aspekt der Z 9 lit a demnach einerseits nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, womit sie den (gerade in den Sachverhaltsannahmen gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581), und leitet andererseits nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund derartige Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen (RIS-Justiz RS0116565).

Angesichts des festgestellten missbräuchlichen Verstoßes gegen vielfache Pflichten (Abschluss mit zahlungsunfähigen und -unwilligen Vertragspartnern, mangelhafte Überprüfung der Identität und Bonität der Leasingnehmer auf Basis unzureichender Unterlagen, der Existenz und Übergabe der Leasinggegenstände sowie des Wertes der Sicherheiten und Unterlassung geeigneter Kontrollmaßnahmen zur Verlustrisikovermeidung; vgl US 2 f, 39 f, 407 f) spricht die Beschwerde mit Einwänden gegen die Feststellungen zu einzelnen Verstößen (konkret zur unzureichenden Prüfung der Bonität der Leasingnehmer und zur Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen) keine entscheidenden Tatsachen an.

Im Übrigen stehen die in diesem Zusammenhang angesprochenen Bekundungen der Zeugin Mag. Kerstin Rau***** zu von ihr vorgenommenen Bonitätsprüfungen schon deshalb nicht in erörterungspflichtigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den bekämpften Urteilsannahmen, weil die Genannte eigenen Angaben zufolge von 1. März 2002 bis September 2004 bloß einen kleinen Anteil des kroatischen Geschäfts für die Hyp***** betreute (ON 188K S 2 und 17) und im Tatzeitraum ‑ neben den vom Schuldspruch umfassten ‑ eine Vielzahl von weiteren Leasingverträgen abgeschlossen wurde, die nicht zu einem Vermögensschaden des Machtgebers führten (US 42, 59, 83, 94). Dass die entsprechende Überprüfung der Leasingnehmer mangelhaft erfolgte, hat der Beschwerdeführer zudem selbst eingeräumt (vgl US 38 f, 40, 48, 65 f, 212 f, 246, 353 f und die dort angegebenen Fundstellen).

Entsprechendes gilt für die ‑ isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zitierten ‑ Details der Aussage des Mag. Mathias Ha*****, dessen Abteilung (Kreditrisikomanagement) zum einen bloß die Verträge mit einer Finanzierungssumme von über 600.000 Euro zu bearbeiten hatte und der zum anderen ‑ dem Beschwerdestandpunkt zuwider ‑ ausdrücklich klargestellt hat, dass eine materielle Prüfung der Geschäftsfälle nicht von seinem Auftrag umfasst war, man sich vielmehr insoweit auf die Vorarbeiten der Leasinggesellschaften verlassen musste (ON 188L S 4 ff, 43 ff, 50), worauf im Urteil eingegangen wurde (US 226 f).

Der Zeuge Peter Stö***** hat hinwieder ‑ entgegen der Interpretation der auf einen einzelnen Satz seiner Aussage rekurrierenden Rüge ‑ unmissverständlich deponiert, dass im Rahmen der ‑ in seinen Verantwortungsbereich fallenden ‑ Konzernprüfung bloß eine formale Bewertung vorgenommen wurde, die die Überprüfung der Grundgeschäfte der Leasinggesellschaften oder einzelner Leasingakte gerade nicht umfasste (ON 188U S 7, 17 ff, 37 ff).

Von generellem Fehlen sämtlicher erforderlicher Unterlagen gingen die Tatrichter gar nicht aus (US 49), womit auch die weiters als unberücksichtigt geblieben reklamierten Angaben der Zeuginnen Mag. Kerstin Rau***** und Juta Pic***** zum (zumindest teilweisen, vgl Juta Pic***** ON 188K S 38) Vorhandensein der benötigten Dokumente in ihrem (eingeschränkten) Tätigkeitsbereich nicht erheblich sind.

Persönliche Meinungen, wie die von dem als „Geldeintreiber“ fungierenden Zeugen Hans Str***** geäußerte Ansicht, die Leasingnehmer seien grundsätzlich zahlungswillig gewesen (ON 188K S 67), sind wie erwähnt kein Gegenstand des Zeugenbeweises und damit auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545).

Mit Blick auf die konstatierte Verpflichtung des jeweiligen Pouvoirträgers der Leasinggesellschaften (demnach auch des Angeklagten) zur materiellen Überprüfung der Bonität der Leasingnehmer (US 17 ff, 92) ist die Frage, ob der ‑ externe ‑ Vermittler Goran Boz***** eine solche im Vorfeld vornahm, dazu befähigt war oder Dr. Peter S***** von seinen hiefür nicht ausreichenden Fachkenntnissen informierte, nicht relevant. Im Übrigen haben sich die Tatrichter mit den angesprochenen Depositionen des Zeugen Boz***** (ON 188S S 41) ohnehin ausführlich befasst (US 354 ff [358]). Dass der Beschwerdeführer auf eine derartige Kontrolle der Vermittler vertraute, wird in der Beschwerde ohne ‑ angesichts des umfangreichen Aktenmaterials allerdings erforderliche (RIS‑Justiz RS0124172) ‑ Angabe der Fundstelle in den Akten darüber hinaus bloß behauptet. Das Erstgericht ging demgegenüber von der Richtigkeit der gerade gegenteiligen Einlassung des Angeklagten aus (ON 188BB S 61, 69 ff iVm US 358 iVm US 352 ff).

Die Urteilsannahme, dass auch mit den von Goran Boz***** vermittelten Verträgen teilweise mangelhafte oder unvollständige Unterlagen vorgelegt wurden, basiert auf dem als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Gutachten des Sachverständigen Dr. Kl***** (US 94), wozu die ‑ in der Beschwerde aktenwidrig zitierte ‑ Aussage des Genannten, der tatsächlich in Zusammenhang mit dem Fehlen von Typenscheinen verleaster Kraftfahrzeuge bloß behauptete, es sei „sicherlich nicht oft vorgekommen, dass Dokumente tatsächlich gefehlt haben“ (ON 188S S 52 f), nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch steht.

Wie bereits dargelegt hat das Erstgericht festgestellt, dass unter den vom Schuldspruch umfassten Leasingverträgen auch solche waren, deren Finanzierungssummen das Einzelpouvoir des Angeklagten überstiegen und dass insoweit ‑ der Pouvoirordnung entsprechend ‑ die Zustimmung des Vorstands der Lan***** AG eingeholt wurde. Weshalb es dennoch einer Auseinandersetzung mit der ‑ solches bestätigenden ‑ Aussage des Sachverständigen Dr. Kl***** bedurft hätte, ist ein weiteres Mal nicht nachvollziehbar.

Dass in der Schuldfrage beweiswürdigende Schlüsse aus der Tatsache einer (berechtigten) Zeugnisentschlagung eine ‑ unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall relevante ‑ Missachtung eines Beweisverwertungsverbots darstellen, trifft zu (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 464). Indem die Mängelrüge aber in diesem Zusammenhang deutlich und bestimmt bloß kritisiert, dass die Tatrichter auf Basis der (partiellen) Aussageverweigerung der Zeugin Renata Pl***** (§ 157 Abs 1 Z 1 StPO) „insbesondere“ „Spekulationen über das Mitpartizipieren ‑ also sogenannte 'Kickback-Zahlungen' ‑ des Angeklagten als mögliches Tatmotiv“ angestellt hätten (US 339 f), verfehlt sie den Bezug zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0088761).

Davon abgesehen hat die genannte Zeugin nach dem ‑ insoweit unbestrittenen ‑ Inhalt des Hauptverhandlungs-protokolls zwar eingangs ihrer Vernehmung angekündigt, ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch zu nehmen, in der Folge aber umfassende Angaben gemacht, ihre Depositionen im Ermittlungsverfahren ‑ trotz zweimaligen ausdrücklichen Hinweises auf die insoweit bestehende Gefahr der Selbstbelastung durch den Vorsitzenden ‑ aufrecht gehalten (ON 188X S 7 ff [S 9 und 11]) und letztlich nur punktuell die Antwort auf einzelne ‑ nicht erhebliche ‑ Fragen im Zusammenhang mit dem Motiv für die Gründung, die Tätigkeit und die Bilanzierung der von ihr als Geschäftsführerin vertretenen Re***** verweigert (ON 188X S 23, 47). Die ‑ wenn auch überflüssigen ‑ daran anknüpfenden Erwägungen des Schöffengerichts bezogen sich denn auch bloß auf gänzlich irrelevante Mutmaßungen zu „finanz- oder steuerrechtlichen“ Gründen für die (teilweise) Aussageverweigerung und die Möglichkeit des „Mitpartizipierens anderer, allenfalls der beteiligten Geschäftsleute oder der Verantwortlichen der Leasinggesellschaften“, während aus der Zusammenarbeit mit der Zeugin gezogene finanzielle Vorteile des Beschwerdeführers ausdrücklich gerade nicht festgestellt werden konnten (US 60, 339 f).

Dass eine Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) oder ein zusammenfassender Vortrag des Akteninhalts (§ 252 Abs 2a StPO) ‑ entgegen dem Inhalt des darüber aufgenommenen Protokolls (ON 188OO S 13) ‑ in der Hauptverhandlung am 30. März 2011 nicht stattgefunden hat, wie die Beschwerde behauptet, wurde durch aufklärenden Bericht des Vorsitzenden des Schöffengerichts, wonach bloß die „Netzwerkanalyse“ (ON 15) sowie „einige weitere“ nicht konkretisierte „Ordnungsnummern“ vorgetragen wurden, inhaltlich bestätigt.

Mit dem daran geknüpften Einwand offenbar unzureichender Begründung des „Urteils“ verfehlt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) aber schon deshalb eine prozessordnungskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich in einer unreflektierten pauschalen Aufzählung nahezu sämtlicher der in den Entscheidungsgründen erwähnten Ordnungsnummern des Aktes (unter Übernahme auch offenkundiger Fehlzitate: vgl etwa „ON 207“ [Entschuldigungsschreiben eines Schöffen], „ON 109“ [Gebührennote], „ON 19“ [Note an die Lan*****], „ON 1“ [Anordnungs- und Bewilligungsbogen], „ON 130“ [„Ausdruck“ betreffend den Vermittler Kri*****], „ON 29“ und „ON 50“ [Beschlüsse über die Gewährung eines Kostenvorschusses an den Sachverständigen], „ON 229“ [Mail des Vorsitzenden an Dr. Na***** in Zusammenhang mit dessen geplanter Zeugenladung], sowie Belegstellen zum Vorleben des Beschwerdeführers und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen [ON 175, 176, 178]) erschöpft, dabei aber weder darin enthaltene erhebliche Verfahrensergebnisse noch jene entscheidungswesentlichen Feststellungen bezeichnet, die von dem behaupteten Begründungsmangel betroffen sein könnten (vgl 15 Os 50/06a, 12 Os 5/07p, 15 Os 150/11i).

Ein Urteil ist nämlich nur dann nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO nichtig, wenn es in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf Beweismitteln gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs1 StPO; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 9; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 8, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 9, 460 f, 464). Die bloße Erwähnung nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen begründet für sich alleine keine Nichtigkeit. Zu prozessordnungskonformer Darstellung eines derartigen Begründungsmangels (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO) hätte es demnach des Vorbringens bedurft, dass das Erstgericht Feststellungen über eine entscheidende Tatsache konkret auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt hat (RIS-Justiz RS0113209, RS0113210).

Nur der Vollständigkeit halber bleibt daher anzumerken:

Die Zustimmung des Beschwerdeführers zu einem zusammenfassenden Vortrag des Akteninhalts durch den Vorsitzenden wurde nicht bestritten, womit die Art, wie ein aktenkundiges Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0111533; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460).

Davon ausgehend ist die bloß auf einen Verhandlungstag bezogene Beschwerdebehauptung schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil zumindest der überwiegende Teil der angesprochenen Beweismittel bereits zuvor auf andere Weise (durch Vortrag, Erörterung, Vorhalt oder Verweis) Eingang in das Beweisverfahren fand (vgl etwa das Haupt- sowie die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Kl***** [ON 43, 44, 103, 138, 139, 145, 166, 210, 214], die nicht nur vorgetragen, sondern auch umfassend erörtert wurden [zB: ON 188V S 3 bis 104, 188W S 5 bis 8, ON 188FF S 47 bis 95, ON 188II S 2 bis 10]; weiters die Berichte über die Sicherheiteninventur durch die Con*****gmbH [ON 26, 27, 28], die von den damit befassten Zeugen Ernst Mall***** und Mag. Alexander Le***** erläutert wurden [ON 188M S 2 ff; S 11 ff]; der Konzernprüfungsbericht [ON 70], der dem Zeugen Peter Stö***** ausführlich vorgehalten wurde [ON 188U S 24 ff]; der Bericht der Ö***** [ON 104], der ebenso von den damit befassten Zeugen Dr. Helmut E***** und Martin Sch***** erläutert wurde [ON 188JJ S 2 ff, 188U S 24 ff]; die Protokolle über die Sitzungen des Vorstands der Lan***** [ON 71] sowie der Prüfbericht [ON 72], die etwa den Zeugen Dr. Edwin Kn*****, Dr. Robert Ni***** und Dr. Ludwig Si***** umfassend vorgehalten wurden [ON 188O S 2 ff, ON 188AA S 2 ff, ON 188P S 2 ff] sowie die Protokolle über die Vernehmungen zahlreicher Personen im Ermittlungsverfahren [Goran Boz*****, Renata Pl***** und Zeljko T***** sowie teilweise Mag. Klaus Kla***** damals als Beschuldigte, die übrigen als Zeugen], welche in der Hauptverhandlung allesamt auf diese Angaben verwiesen, sie ausdrücklich aufrecht hielten und wiederholten [Hans Str*****: ON 80 iVm ON 188K S 59 ff, Mag. Kerstin Rau*****: ON 115 iVm ON 188K S 2 ff, Wolfgang Or*****: ON 59 iVm ON 188H S 3 ff, Manfred Val*****: ON 83 iVm ON 188DD S 2 ff, Andrea Bod*****: ON 81 iVm ON 188J S 2 ff, Dr. Josef Bin*****: ON 90 iVm ON 188M S 43 ff, Dr. Ulrike Kop*****: ON 91 iVm ON 188M S 45 ff, Dr. Wolfgang W*****: ON 92 iVm ON 188M S 32 ff, Martin Sch*****: ON 111 iVm ON 188U S 47 ff, Peter Stö*****: ON 84 iVm ON 188U S 3 ff, Mag. Klaus Kla***** [richtig]: ON 79 und ON 141a iVm ON 188I S 7 ff und 21, Mag. Ernst Mall*****: ON 88 iVm ON 188M S 2 ff, Mag. Alexander Le***** ON 89 iVm ON 188M S 11 ff, Egon Ze*****: ON 82 iVm ON 188L S 55 ff, Dr. Walter Mac*****: ON 126 iVm ON 188Z S 39 ff, Mag. Michael Spit*****: ON 78 iVm ON 188H S 38 ff, Dkfm. Alfred Go*****: ON 99 iVm ON 188N S 16 ff, Goran Boz*****: ON 230 S 11 ff iVm ON 188S S 3 ff, Renata Pl*****: ON 230 S 79 ff iVm ON 188X S 9 ff; Zeljko T*****: ON 230 S 101 ff iVm ON 188BB S 3 ff]).

Die ‑ in der Hauptverhandlung ohnehin vorgetragene ‑ Anklageschrift (ON 174) sowie schriftliche Prozesserklärungen der Verfahrensparteien, wie Anträge auf Einstellung des Verfahrens oder Beweisanträge (ON 52, 129, 219, 240, 241, 242, 268), sind keine „Beweismittel“ im Sinn des § 258 StPO.

Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) auf ‑ von der Aufhebung betroffene (vgl dazu gleich unten) ‑ Tathandlungen bezieht, durch die ein 3.000 Euro nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf.

Hinsichtlich des darüber hinaus bekämpften Schuldspruchs (zum Schuldspruch 2: Fakten 3 [US 68], 146 [US 70] und 222 [US 74]; zum Schuldspruch 4: Faktum 17 [US 103]; zum Schuldspruch 5: Fakten 12 [US 111] und 43 [US 112]) ist ihr zu entgegnen, dass die prozessordnungskonforme Darstellung dieses Nichtigkeits-grundes verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung (oder sonst unter bestimmten Voraussetzungen in den Akten) vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487).

Demgegenüber behauptet die Beschwerde zunächst ohne nähere Begründung urteilskonträr, dass „zu Gunsten des Angeklagten“ grundsätzlich nur Zahlungsunfähigkeit (und nicht Zahlungsunwilligkeit) der Leasingnehmer in Frage komme. Davon ausgehend unterzieht sie einzelne verfahrensgegenständliche Leasingverträge einer isolierten Betrachtung, verweist auf die dazu jeweils konstatierte (im Vergleich zu den jeweiligen Finanzierungssummen) relativ geringe Schadenshöhe, die nach Abzug sämtlicher (auch durch Verwertung von Sicherheiten) geleisteter Zahlungen bis zum 13. August 2010 verblieb (US 51 f), und bestreitet schließlich auf Basis eigener Überlegungen und Auffassungen die erstgerichtliche Annahme wirtschaftlicher Unvertretbarkeit der Verträge bei deren Abschluss (Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 41; SSt 27/63; vgl auch 14 Os 143/09z). Damit wird sie den dargestellten Kriterien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht. Sie bekämpft vielmehr die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Entgegen dem Vorbringen zu § 281 Abs 1 Z 8 StPO, wonach die ‑ nach dem Beschwerdestandpunkt ‑ schon in ihrer ursprünglichen Fassung hinsichtlich konkreter Tathandlungen nicht spezifizierte Anklage (ON 174) in der am 29. März 2010 durchgeführten Hauptverhandlung ohne Bezugnahme auf konkrete Leasingverträge und Leasingnehmer modifiziert und eingeschränkt wurde (ON 188NN S 139 ff), sodass nicht erkennbar sei, ob die „vom Erstgericht verurteilten Taten überhaupt von jenen umfasst sind, welche die Staatsanwaltschaft … verfolgt wissen wollte“, überschreitet die angefochtene Entscheidung die Anklage nicht. Denn aus der ‑ von der Rüge übergangenen ‑ ausdrücklichen Bezugnahme auf die Textziffern 2 und 3 der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Kl***** vom 30. November 2010, aus denen sich die vermisste Konkretisierung unmissverständlich entnehmen lässt (Beilage 1 zu ON 188II), und den übrigen Ausführungen des Sitzungsvertreters der Anklagebehörde im Zuge der Einschränkung der Anklageschrift ist ohne jeden Zweifel der Wille der Staatsanwaltschaft erkennbar, exakt die letztlich vom Schuldspruch umfassten Geschäftsfälle der tatsächlichen Klärung und Beurteilung durch das Gericht anheim zu stellen (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff [Rz 509 ff]).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) weist zunächst zutreffend darauf hin, dass einzelne ‑ nach § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasste ‑ Taten rechtlich selbständig bleiben und deren Strafbarkeitsvoraussetzungen demnach gesondert zu prüfen sind (Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5 und 7; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 568). Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist indes ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Davon ausgehend erweist sich die Rüge als unschlüssig, indem sie einerseits selbst einräumt, dass nach den Urteilsfeststellungen im Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen Ratenzahlungsfähigkeit und -willigkeit der einzelnen Leasingnehmer nicht gegeben war (US 43, 63, 87, 98, 106), gleichzeitig aber das Fehlen von Konstatierungen gerade zur „Bonität des Leasingnehmers im jeweiligen Tatvollendungszeitpunkt“ moniert. Aus dem in diesem Zusammenhang erfolgten Beschwerdehinweis auf einzelne ‑ dazu nicht in Widerspruch stehende ‑ Urteilspassagen innerhalb der rechtlichen Beurteilung (US 415, 416) sowie der Beweiswürdigung, welche sich ‑ bei gebotener Gesamtbe-trachtung ‑ bloß darauf bezogen, dass eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage in Betreff der subjektiven Tatseite durch die beantragte Vernehmung einzelner Leasingnehmer nicht zu erwarten sei (US 381 iVm US 380 letzter Absatz), ist für den Rechtsmittelstandpunkt nichts zu gewinnen.

Aus welchem Grund es zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich wäre, eine explizite Differenzierung zwischen zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Leasingnehmern vorzunehmen, erklärt die Rüge nicht und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz. Mit allgemeinen Ausführungen, wonach für den einen „Kredit- oder Leasingvertrag gewährenden Bankmitarbeiter“ „niemals ersichtlich“ sei, ob „ein Zahlungsfähiger keine innere Zahlungswilligkeit hat“, entfernt sie sich von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 41, 42 f, 47, 51, 106 f, 109, 120 f, 364, 419 f) und verfehlt solcherart erneut den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert mit ihrer Behauptung, es sei zufolge fehlender Konkretisierung der einzelnen Tatzeitpunkte zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sämtliche der dem Schuldspruch 2 bis 5 zugrunde liegenden Taten zwischen dem 16. Dezember 2005 (dem Zeitpunkt der Abberufung des Angeklagten als Geschäftsführer) und dem Ende des konstatierten Deliktszeitraums („Ende 2005“) begangen wurden, womit ‑ mangels aufrechten Vollmachtsverhältnis-ses ‑ Untreue nicht verwirklicht werden konnte, vielmehr „das Delikt des Betrugs im Raum steht“, prozessordnungswidrig nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe:

Während das Erstgericht nämlich zum Faktenkomplex 2 ohnehin ausdrücklich feststellte, dass es nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers „in seiner Funktion“ keine weitere Leasingfinanzierung für „Pl*****“ gab (US 66) und zum Schuldspruch 3 ebenso unmissverständlich konstatierte, dass Zeljko T***** vorwiegend zwischen dem dritten Quartal 2002 und dem dritten Quartal 2003, insgesamt aber ausschließlich zwischen 2001 und dem ersten Quartal 2005 Kunden vermittelte (US 82 f), bringen die Urteilsannahmen bei gebotener Gesamtbetrachtung (vgl vor allem US 43, 63, 87, 98, 106) insgesamt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Verurteilung nach dem - unter dem Aspekt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit maßgeblichen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) ‑ Willen der Tatrichter nur Verträge umfasst, die der Angeklagte als Geschäftsführer der geschädigten Unternehmen abschloss, mit „Ende 2005“ somit der 16. Dezember 2005 gemeint war.

Die weitere Subsumtionsrüge richtet sich nominell gegen „sämtliche Urteilsfakten“, bezieht sich aber inhaltlich bloß auf jene (nach den Feststellungen ‑ wie oben dargelegt ‑ insgesamt sechs) Verträge, die aufgrund ihrer über der Pouvoirgrenze des Beschwerdeführers liegenden Finanzierungssumme (von über 600.000 Euro; vgl US 19 f) dem Vorstand der Lan***** AG zur Genehmigung vorzulegen waren.

Indem sie insoweit ‑ unter wörtlicher Wiedergabe der entsprechenden Urteilspassage (US 232 f) ‑ die Auffassung vertritt, das konstatierte Täterverhalten einer durch Täuschung eines Organs des Machtgebers bewirkten Zustimmung zu diesen Rechtsgeschäften sei nicht dem Tatbestand des § 153 StGB, sondern jenem des Betrugs nach §§ 146 ff StGB zu subsumieren, fehlt es mangels deren methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz an der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes. Die Rüge begnügt sich nämlich ‑ neben der Wiedergabe von bereits im Rahmen der Mängelrüge zitierten Lehrmeinungen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines Befugnismissbrauchs ‑ zur Begründung ihrer Rechtsmeinung mit dem Verweis auf eine veröffentlichte Stelle im Schrifttum (nämlich Mayerhofer, StGB5 § 153 Anmerkung zu E 43a), die sich ihrerseits auf eine bloße Rechtsbehauptung beschränkt (RIS-Justiz RS0118429).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei auf die obigen Ausführungen in Beantwortung der Mängelrüge verwiesen und erneut festgehalten, dass bei dolos, durch Verschweigen wesentlicher Umstände erwirkter Zustimmung der Zustimmungsberechtigten nicht Betrug, sondern Untreue verwirklicht wird und dass pflichtwidrige Zustimmung eines Organs des Machtgebers Missbräuchlichkeit der Verfügung des Machthabers nicht beseitigt (RIS-Justiz RS0094442, RS0094845, RS0094507, RS0094764, RS0094545 [T12 und T15]; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 153 Rz 64).

Im Übrigen würde eine Subsumtionsänderung in Ansehung bloß eines Teils der zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Untreuehandlungen mit Blick auf die Schadensbeträge an der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der übrigen Taten nichts ändern, aber zur Annahme von Konkurrenz mit einer weiteren strafbaren Handlung führen, dem Angeklagten somit zum Nachteil gereichen (RIS‑Justiz RS0117640; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 654 ff).

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.

Im Recht ist demgegenüber die Rechtsrüge (Z 9 lit b) soweit sie in Betreff der ‑ nach dem Vorgesagten rechtlich selbständigen ‑ Taten, durch die nach den Urteilsannahmen jeweils ein 3.000 Euro nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, das Fehlen von ‑ für die Beurteilung des Ablaufs der Verjährungsfrist ‑ notwendigen Feststellungen einwendet.

Vorauszuschicken ist:

Finanzierungsleasing, das den vom Schuldspruch umfassten Verträgen nach den Urteilsannahmen zugrunde lag (US 26, 120, 403 ff), stellt eine Form der Investitionsfinanzierung dar, bei der an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern (hier: Kraftfahrzeuge [US 37], Boote [US 42, 47], Maschinen [US 26 ff] sowie nicht detailliert beschriebene Lager- oder Geschäftseinrichtungen [US 229]) die bloße Gebrauchsüberlassung tritt (6 Ob 241/07w; 6 Ob 507/95 = ecolex 1996, 254 [Fischer‑Czermak]; Würth in Rummel, ABGB³ § 1090 Rz 27).

Bei einer ‑ wie hier ‑ durch die Möglichkeit des Eigentumserwerbs am Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit und Tragung des wirtschaftlichen Risikos durch den Leasingnehmer (vgl erneut US 26, 120, 403 ff) gekennzeichneten Vertragsgestaltung steht jedoch nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund, womit sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf annähert und kauf- und kreditvertragliche Elemente überwiegen (vgl zum Ganzen für viele: 1 Ob 2141/96a; 8 Ob 1654/93 mwN; 4 Ob 59/09v mit Verweis auf 2 Ob 571/79).

Solcherart tritt der strafrechtlich relevante Schaden (und damit Tatvollendung) bei wirtschaftlich unvertretbaren derartigen Geschäften ‑ wie beim Missbrauch der Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) - im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, und zwar bei gänzlicher Uneinbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Schuldentstehung in Höhe der gesamten Finanzierungssumme (wobei Rückzahlungen den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben), bei ‑ wie hier nach den Urteilsannahmen vorliegender (vgl etwa US 51, 424 f) ‑ teilweiser Einbringlichkeit in Höhe des uneinbringlichen Forderungsteils (Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 41; RIS-Justiz RS0094836 [T4], RS0126620; vgl Lewisch, AnwBl 2012/03, 141).

Nach den Feststellungen wurde durch die von der Rechtsrüge aufgelisteten (zum Schuldspruch 1: US 53, Fakten 6 und 7; zum Schuldspruch 2: US 68 ff, Fakten 32, 44, 71, 87, 104, 157, 178, 180, 187, 217, 256; zum Schuldspruch 4: US 103 ff, Fakten 6, 31, 36, 40, 45, 51 und zum Schuldspruch 5: US 111 ff, Fakten 2, 6, 16, 33, 45, 124, 145, 154, 157, 164, 189, 237, 239, 248, 256, 271, 320) sowie durch drei weitere, nicht konkret genannte Taten (betreffend die mit Snjezana Je*****, Danijel Bi***** und Jeronim Sp***** geschlossenen Verträge [Schuldspruch 5: US 111 ff, Fakten 3, 186 und 267]) jeweils ein ‑ zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leasingvaluta entstandener ‑ Schaden von unter 3.000 Euro herbeigeführt, ohne dass insoweit eine über diese Schadenshöhe hinausgehende Täterintention konstatiert worden wäre (US 43, 63, 87, 98, 106). Diese sind demnach ‑ gesondert betrachtet ‑ nur nach § 153 Abs 1 StGB zu beurteilen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe (von bis zu 360 Tagessätzen) vorsieht.

Der Angeklagte wurde insgesamt des von 1. Juli 2001 bis Ende des ersten Quartals 2004 (zu 1) sowie von 31. Dezember 2002 bis Ende 2005 (zu 2 bis 5) in etwa 630 Fällen begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Der konkrete Tatzeitpunkt der einzelnen Untreuehandlungen ist den Entscheidungsgründen ebenso wenig zu entnehmen, wie ob innerhalb deren einjähriger Verjährungsfrist (§ 57 Abs 2 und 3 fünfter Fall, § 58 Abs 1 StGB) zumindest eine weitere Tat begangen wurde (§ 58 Abs 2 StGB), womit die Verjährungsfrage nicht geklärt werden kann und insoweit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorliegt (RIS‑Justiz RS0098557).

Dass nach Maßgabe der Urteilsannahmen der Vorsatz des Angeklagten insgesamt auf die Herbeiführung eines (sogar) 50.000 Euro übersteigenden Schadens gerichtet war, ändert daran übrigens nichts, weil real konkurrierende Taten ‑ ungeachtet ihrer Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB ‑ jeweils für sich verjähren (Marek in WK² StGB § 57 Rz 12; Ratz in WK² StGB Vor §§ 28-31 Rz 15; § 29 Rz 7 mwN). Für eine Zusammenfassung je für sich selbständiger, zeitlich getrennter Taten zu schadensqualifizierter Untreue nach Maßgabe einer tatbestandlichen Handlungseinheit besteht ‑ unabhängig von einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage ‑ schon angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB kein rechtlich fassbares Bedürfnis (vgl dazu ausführlich 13 Os 1/07g [verst Senat], EvBl 2007/114).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass dem Urteil aus den selben Gründen hinsichtlich weiterer vom Schuldspruch 1, 2, 4 und 5 umfasster Taten nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit b) zum Nachteil des Angeklagten anhaftet, die von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Hinsichtlich jener Leasingnehmer, mit denen der Beschwerdeführer als Machthaber der Geschädigten mehrere ‑ vom Schuldspruch umfasste ‑ Leasingverträge abschloss, wurde nämlich bloß der dadurch jeweils entstandene Gesamtschaden konstatiert (zum Schuldspruch 1: US 53, Faktum 1; zum Schuldspruch 2: US 68 ff, Fakten 11, 13, 30, 31, 41, 45, 49, 51, 58, 82, 94, 96, 101, 106, 116, 125, 133, 135, 151, 176, 184, 185, 194, 204, 208, 231, 233, 234, 242, 243, 247, 250, 266, 276; zum Schuldspruch 4: US 103 ff, Fakten 26, 28, 47, 58, 60, 61, 64, 73; zum Schuldspruch 5: US 111 ff, Fakten 5, 7, 21, 37, 42, 47, 48, 50, 56, 67, 74, 81, 125, 172, 305, 316, 323), sodass aus den Entscheidungsgründen nicht hervorgeht, ob jede (oder bejahendenfalls welche) der Einzeltaten für sich allein zu einem ‑ § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB begründenden ‑ Untreueschaden von über 3.000 Euro geführt hat (oder nach der Intention des Täters hätte führen sollen) und ‑ mangels Konkretisierung der Tatzeitpunkte ‑ die Verjährungsfrage auch insoweit nicht geklärt werden kann.

Das aufgezeigte Feststellungsdefizit erfordert die Aufhebung des Urteils in den aus dem Spruch ersichtlichen Teilen des Schuldspruchs 1, 2, 4 und 5, demzufolge auch in der nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch sowie insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (RIS‑Justiz RS0122332; §§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), womit sich ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Z 11) erübrigt.

Zufolge Teilaufhebung des Schuldspruchs waren auch die ‑ damit korrespondierenden ‑ Privatbeteiligtenzu-sprüche an die Hy***** im Ausmaß von 6.132.007,42 Euro (betreffend die Verträge mit unter 3.000 Euro Schaden: 57.930,82 Euro und hinsichtlich der Mehrfachverträge Schaden: 6.074.076,60 Euro) sowie an die Hyp***** im Ausmaß von 2.115 Euro (hinsichtlich der Fakten 2 und 3 zum Schuldspruch 5 [US 111]), die auf Basis der getroffenen Urteilsannahmen den von der Kassation betroffenen Geschäftsfällen eindeutig zuzuordnen waren (vgl die Tabellen US 53, 68 ff, 103 ff, 111 ff iVm US 430), aufzuheben und der Angeklagte mit seiner gegen diesen Teil des Adhäsionserkenntnisses gerichteten Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Mit Blick auf die gewichtsmäßige Relation zwischen den verbleibenden und den kassierten Schuldspruchpunkten (vgl EvBl 1986/9, SSt 58/64) machte der Oberste Gerichtshof von seinem Recht (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 21) Gebrauch, hinsichtlich der nunmehr rechtskräftigen Teile selbst die Strafe festzusetzen, wobei die von der Aufhebung betroffene Subsumtionseinheit nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB in Betreff des verbleibenden Schuldspruchs neu zu bilden war.

Bei der Strafneubemessung waren die Vielzahl der Angriffe, der von 1. Juli 2001 bis 16. Dezember 2005 reichende lange Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie der exorbitant hohe Schaden (von verbleibenden 25.150.909,18 Euro) erschwerend, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das lange Zurückliegen der Taten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) sowie die ‑ aufgrund eines durch berufliche Überforderung und eine perfektionistische Persönlichkeitsstruktur ausgelösten Burn‑Out‑Syndroms (nach der 12‑teiligen Skala nach Freudenberger und North im Bereich der Stadien 8 bis 9) mit depressiver Entwicklung und Entwicklung in Richtung einer Panikstörung verbunden mit einer Minderung der Konzentrationsleistung und Entschlussfreudigkeit ‑ eingeschränkte Dispositions‑ und Diskretionsfähigkeit (vgl das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Friedrich Ro*****, ON 188GG S 9 ff [ON 29 ff, 38 ff]; vgl auch US 183 ff; § 34 Abs 1 Z 1 StGB).

Zusätzlich kommt dem Angeklagten der ‑ schon vom Erstgericht berücksichtigte ‑ Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB zugute, weil das gegen ihn geführte Verfahren, von dem er durch seine im Rahmen des Vorverfahrens durchgeführte polizeiliche Vernehmung am 20. September 2006 erfuhr (ON 6 S 119 ff; vgl EGMR 22. 5. 2007, Donner gegen Österreich, Nr 32.407/04; RIS‑Justiz RS0124901), aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Ohne die einem ‑ wie hier ‑ komplexen Wirtschaftsstrafverfahren inhärenten Schwierigkeiten (die sich im aktuellen Fall insbesonders in der notwendigen Einholung und mehrfachen Ergänzung eines umfangreichen Sachverstädigengutachtens, der Vernehmung zahlreicher, Zeugen, teilweise aus dem Ausland, und einer an 45 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung manifestierte) in Abrede zu stellen, kann die demnach mehr als sechsjährige Verfahrensdauer nicht gerechtfertigt werden, zumal Phasen längerer Inaktivität des Gerichts zu erkennen sind (vgl insbesonders die zwischen Urteilsverkündung und -ausfertigung liegende Zeitspanne von über zehn Monaten; vgl zum Ganzen Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 69 ff). Der Oberste Gerichtshof erkennt dies als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) an und gleicht dies durch Reduktion der ‑ unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft (§ 32 Abs 2 StGB) ‑ dem Unrecht der Taten und der Schuld des Angeklagten an sich angemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten um ein Jahr aus.

Die Voraussetzungen für einen Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO liegen nicht vor.

Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Im (nicht von der Aufhebung betroffenen) Adhäsionserkenntnis verpflichtete das Erstgericht den Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 25.111.093,47 Euro an die Hy***** und von 39.813,89 Euro an die Hyp*****.

Die dagegen erhobene Berufung wendet zu Recht ein, dass der Zuspruch an die Hyp***** deren Begehren um 2.115 Euro überstieg (ON 188NN S 145; RIS-Justiz RS0101324), womit ihr insoweit Folge zu geben war.

Im Übrigen kommt ihr keine Berechtigung zu.

Die zuerkannten Beträge decken sich mit den Feststellungen zur Höhe des Schadens, den der Angeklagte durch die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten vorsätzlich herbeigeführt hat.

Mit dem unter Verweis auf das entsprechende Vorbringen in der Hauptverhandlung erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte zu Unrecht das „Mitverschulden“ der Geschädigten, konkret des Vorstands, des Aufsichtsrats und „sonstiger auch leitender Mitarbeiter (Kreditrisikomanagement, interne Revision ua)“ unberücksichtigt gelassen, welchen trotz Erkennens der „schwierigen Situation in den Ostmärkten“ die „Erzielung einer Quote“ wichtiger gewesen sei, als „eine entsprechende Adaptierung des Backoffices“, übersieht die Berufung, dass dem Privatbeteiligten bei einem vorsätzlich begangenen Vermögensdelikt der Ersatz des gesamten durch die Straftat herbeigeführten Vermögensschadens zusteht. Bei Schadenszufügung durch gemeinsames vorsätzliches Zusammenwirken mehrerer, wenn auch in unterschiedlichen Täterschaftsformen, haften alle an der Tat Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden. Ein wie hier der Sache nach auf eine behauptete ‑ fahrlässige ‑ Obliegen-heitsverletzung der Geschädigten im Sinn einer schadenskausalen Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern gestützter Mitverschuldenseinwand ist gegenüber einem vorsätzlich handelnden Schädiger unbeachtlich (Spenling, WK-StPO § 369 Rz 26 f).

Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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