OGH 12Os5/07p

OGH12Os5/07p23.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI Dr. Karl N***** und Hans Jörg S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Mai 2006, GZ 7 Hv 25/06t-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden DI Dr. Karl N***** und Hans Jörg S***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, Hans Jörg S*****, begangen als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben sie im Zeitraum Mai/Juni 2004 bis Dezember 2004 in Graz und Wien

1) DI Dr. Karl N***** als Geschäftsführer der C***** GmbH (im Folgenden C*****), die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch die Bestellung zum Geschäftsführer eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der C***** zu verfügen, wissentlich missbraucht und der genannten Gesellschaft dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil im Ausmaß von 1,027.500 Euro zugefügt, dass er an Hans Jörg S***** Zahlungen in der Höhe von insgesamt 1,027.500 Euro erbrachte, ohne dass ein verbindlicher Vertrag betreffend das „Ökoprofit-Projekt" mit der tunesischen Regierung bestand oder von Hans Jörg S***** eine Bankgarantie hinterlegt wurde, und er den Grundsätzen einer redlichen und verantwortungsbewussten Geschäftsführung zuwiderhandelte;

2) Hans Jörg S***** DI Dr. Karl N***** dazu bestimmt, die unter Punkt 1 angeführte Straftat zu begehen, indem er von ihm Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 1,177.500 Euro forderte, wobei er wusste, dass DI Dr. Karl N***** dadurch seine Befugnis, über das Vermögen der C***** zu verfügen, vorsätzlich missbraucht und der C***** einen den Betrag von 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil im Ausmaß von 1,027.500 Euro zufügt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei sich DI Dr. Karl N***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5a, „9a" (9 lit a) und 11 sowie Hans Jörg S***** auf jene der Z 4, 5, 8, „9a" (9 lit a), 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO stützt, verfehlen - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegte - ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI Dr. Karl N*****:

Der Tatsachenrüge ist vorerst zu erwidern, dass der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO seinem Wesen nach erst dann greift, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Entgegen dem Einwand, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes erweise sich „als unzutreffend", wird mit diesem Nichtigkeitsgrund eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Verfahren vor dem Einzelrichter einräumt - nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteilskonstatierungen sind außerdem nur insoweit aus Z 5a anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie der dem Nichtigkeitswerber angelasteten strafbaren Handlung(en) beantworten und solcherart - aus Sicht des Obersten Gerichtshofs - entscheidend sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 474 iVm 398 ff).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sind die in der Tatsachenrüge geltend gemachten Einwände (etwa hinsichtlich EU-geförderter Auslandsprogramme und der dafür vorgesehenen Antragsformulare [Punkt I/2/a der Ausführungen], der Entlohnung des Angeklagten als Geschäftsführer vor 2004 und des Fehlens eines schriftlichen Geschäftsführervertrages [I/2/b], seiner Funktion als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der A***** GmbH [I/2/c], angeblich nachvollziehbarer Kostenkalkulationen [I/2/d], der Verbuchung eines Darlehens [I/2/d und j], des - völlig unverbindlichen - Interesses der tunesischen Regierung am Zustandekommen des Projekts [I/2/l], der Frage, ob ein bestimmtes Datum für die Vertragsunterzeichnung vereinbart wurde oder die Vertragsparteien bloß von einem solchen ausgingen [I/2/o], und der Urteilsannahme, die C***** habe mit Abschluss des Kooperationsvertrages vom 1. September 2004 „ohne Gegenleistung nahezu einen Weltmarkt aus der Hand" gegeben [I/2/q]), nicht geeignet, für die rechtliche Entscheidung über die Schuld und für die Subsumtion relevante Umstände aufzuzeigen. Der dem Angeklagten DI Dr. N***** zur Last gelegte wissentliche Befugnismissbrauch ist nämlich im Wesentlichen darin zu erblicken, dass er zwischen 4. Juni 2004 und 3. Dezember 2004 als Geschäftsführer der C***** an Hans Jörg S*****, der von ihm beauftragt worden war, einen rechtsgültigen Vertrag zwischen der C***** und der tunesischen Regierung über ein „Ökoprofit-Projekt" in Tunesien zu erwirken, ohne jegliche Sicherheiten, nämlich ohne Vorliegen eines bereits verbindlichen Vertrages mit der tunesischen Regierung und ohne entsprechende Bankgarantie sowie unter Täuschung des die Auszahlungen teilweise genehmigenden Grazer Gemeinderates - somit entgegen den Grundsätzen einer redlichen und verantwortungsbewussten Geschäftsführung - die von S***** geforderten Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 1,027.500 Euro leistete (US 13 ff; 62 ff). Die Argumentation des Beschwerdeführers lässt indes keine gravierenden Zweifel an dem den Schuldspruch tragenden Tatsachensubstrat aufkommen, wonach es weder zum Abschluss eines rechtsgültigen und verbindlichen Vertrages über das tunesische „Ökoprofit-Projekt" noch zur Vorlage einer Bankgarantie gekommen ist und gegenüber dem Grazer Gemeinderat wesentliche Umstände der Projektentwicklung tatsachenwidrig bzw unvollständig dargestellt wurden.

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes setzt im Übrigen voraus, dass die ins Treffen geführten aktenbezogenen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen gemessen werden. Eindrücke, Hypothesen und Spekulationen des Rechtsmittelwerbers sind aus Z 5a hingegen nicht statthaft und daher unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Die ua auf (mündliche und schriftliche; siehe Beilage ./A in dem Band VII angeschlossenen Beilagenordner) Beteuerungen des Hans Jörg S***** über den angeblichen Projektfortschritt, auf (noch nicht unterfertigte) Vertragsentwürfe (Beilage ./II) und auf ein bloß das weitere Vorhaben skizzierendes Telefax des Belgacem H***** vom 15. Oktober 2004 (Beilage ./1) mit dem darin erwähnten (auch im Urteil mitberücksichtigten; US 31 f) „Kooperationsvertrag" zwischen der tunesischen Umweltbehörde CI***** und der C***** (der aber erst nach Abschluss eines gesonderten und letztlich nicht zu Stande gekommenen Finanzierungsvertrages wirksam geworden wäre; siehe S 539 ff/VI) gestützten Einwände (I/2/d, e, f und p) beschränken sich hingegen auf eigenständige Beweiswerterwägungen. Schließlich gipfeln sie in der Behauptung, das Erstgericht hätte „bei richtiger Beweiswürdigung" (ua) die Feststellung treffen müssen, DI Dr. N***** sei von Hans Jörg S***** „von Anbeginn an (zumindest seit Herbst 2003) immer wieder dahin glaubhaft getäuscht" worden, dass das Tunesien-Projekt seriös fortschreite. Sie lassen jedoch entgegenstehende tatrichterliche Erwägungen (US 38 bis 46, 54), insbesondere das Zugeständnis des Angeklagten DI Dr. N*****, von der Ablehnung des von ihm in Auftrag gegebenen Vertrages durch die tunesische Regierung gewusst zu haben (US 38), unbeachtet und sind daher ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde gelegten Tatsachen zu erwecken.

Der vom Erstgericht festgestellten teils unrichtigen, teils unvollständigen Information der Entscheidungsträger der Stadt Graz durch den Aktenvermerk vom 22. November 2004 (US 17 f) steht - dem weiteren Beschwerdeeinwand (I/2/g, h, i) zuwider - die Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Überprüfung der Angaben bloß ermöglicht hätten (vgl US 55 f), nicht entgegen.

Der Hinweis auf die Einschätzung des Grazer Stadtrechnungshofes im Zusammenhang mit der Prüfung der C***** GmbH (I/2/i) läuft im Ergebnis auf eine Bekämpfung der im kollegialgerichtlichen Verfahren allein dem erkennenden Gericht vorbehaltenen Beweiswürdigung hinaus. Im Übrigen stehen die Annahmen des Stadtrechnungshofes, wonach dem Angeklagten (zu ergänzen: „bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2004,") „spätestens aber ab Anfang Jänner 2005 bewusst gewesen sein muss, dass das Tunesien-Projekt nicht in vereinbarungskonformer Weise abgewickelt wurde" (S 267/IV), und „sich im Rahmen der Prüfung keine erhärtenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Geschäftsführer Dr. N***** mit Schädigungsabsicht zu Lasten der Gesellschaft gehandelt hätte" (S 317/IV), dem vom Schöffensenat als erwiesen angenommenen (und hier ausreichenden) bedingten Schädigungsvorsatz (US 23) ebenso wenig entgegen, wie die im Prüfbericht zum Ausdruck gebrachte Meinung, vor dem Hintergrund einer fehlenden strukturierten Projektorganisation, einer mangelnden Kostenrechnung und eines gleichzeitigen Agierens „auf verschiedenen Teilen der Erde" (nicht jedoch - wie in der Beschwerde behauptet - im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle seitens der Stadt Graz als Eigentümer) sei eine Überarbeitung und persönliche Überforderung des Geschäftsführers nicht verwunderlich (S 319/IV). Warum der - im Übrigen auf tatsachenwidrigen Informationen beruhende (US 17 f) - Bericht an den Gemeinderat vom 2. Dezember 2004 und die darin beantragte Genehmigung einer Patronatserklärung der Stadt Graz gegenüber der R***** AG (S 589 ff/VI) sowie die Mitteilung der Grazer Magistratsdirektion vom 9. Februar 2006, wonach für die Einrichtung eines Kontorahmens für die C***** kein Organbeschluss der Stadt Graz erforderlich sei (S 647/VI), geeignet sein sollen, den (bereits ab 4. Juni 2004 erfolgten) Befugnismissbrauch (US 14) in Frage zu stellen (I/2/m), bleibt unerfindlich.

Die bloße Behauptung (I/2/k), die Rückdatierung von Auftragsbestätigungen (S 201, 517 f, 521 und 523/I) sei lediglich über Anraten nach Gesprächen in der Rechtsanwaltskanzlei Si***** erfolgt, lässt die erforderliche Bezugnahme auf konkrete Aktenbestandteile vermissen und ist im Übrigen auch nicht aus der betreffenden Gesprächsnotiz vom 3. Jänner 2005 (S 743 ff/I) abzuleiten.

Dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider (I/2/l) beinhaltet das vom Zeugen Christian J***** in der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2006 vorgelegte Urkundenkonvolut (Beilage ./II in Band VII) keinen rechtsgültig zustande gekommenen Grundvertrag, sondern lediglich nicht unterfertigte Vertragsentwürfe.

Subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein (RIS-Justiz RS0097540), weshalb aus den Depositionen des Zeugen Christian J*****, er habe „bis Dezember 2004" und DI Dr. N***** „noch mehr an das Projekt geglaubt" (S 304/VII), und aus den - im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Angaben der Zeugin DI Doris Sch*****, sie hätte „damals" (im September 2005) an das Projekt geglaubt (S 340/VII) und (im Juli 2005) „den Eindruck [gehabt], dass die Tunesier dieses Projekt umsetzen wollen" (S 342/VII), keine qualifizierten Bedenken iS der Z 5a abgeleitet werden können (I/2/l). Der Hinweis (I/3) auf die Aussagen der Zeugen DI Elena M***** (S 288 f/VII), Mag. Alexander K***** (S 308 ff/VII), Tarek Mo***** (S 309 ff/VII), Mag. Sabine L***** (S 329 ff/VII) und Mag. Christoph Ho***** (S 331 f/VII), die (großteils erst im Laufe des Jahres 2005) nur an der operativen Vorbereitung oder (Zeuge Mo*****) an der Vorfinanzierung des Ökoprofit-Projekts beteiligt waren, läuft im Ergebnis - ebenso wie das Bestreiten gemeinsam errichteter Unterlagen (I/2/n; siehe dagegen das auch vom Beschwerdeführer zugestandene [I/2/k] Rückdatieren von Auftragsbestätigungen [US 19 f]) und das Aufzeigen der Überprüfungsmöglichkeiten der Stadt Graz als Alleingesellschafterin der C***** (I/4/b) - auf bloß spekulative Erwägungen des Nichtigkeitswerbers hinaus, wonach er von Hans Jörg S***** ebenfalls getäuscht worden sei und die Täuschungshandlungen (bei ordnungsgemäßer Überprüfung seitens der Stadt Graz) „möglicherweise" hervorgekommen wären. Damit werden aber die entgegenstehenden Erwägungen der Tatrichter außer Acht gelassen (US 38 bis 46, 54).

Soweit der Angeklagte auf der Basis dieser Spekulationen Konstatierungen darüber vermisst, dass er von Hans Jörg S***** über das Tunesien-Projekt getäuscht worden sei (I/4), und damit seinen eigenen Freispruch reklamiert (I/5; inhaltlich auch Z 9 lit a), gebricht es der Rüge an der Ausrichtung am Gesetz, weil solcherart - unter Missachtung der mängelfreien Beweiswürdigung des Schöffensenates (US 38 bis 46, 54) - die dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers entgegenstehenden Negativfeststellungen (US 35 f) bloß durch eigene, ihm günstiger erscheinende Annahmen ersetzt werden sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593).

Auch die aus Z 9 [lit] a erhobene Rechtsrüge schlägt fehl. Nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), sondern bloß begründungslos unterstellt wird zunächst die Behauptung, der Angeklagte hätte „mit Gewissheit mit dem Eintreten des neuerlichen ‚Erfolges', nämlich der betrügerischen Absicht des Zweitangeklagten S*****, rechnen [...] müssen". Im Übrigen wird Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) von § 153 StGB nur hinsichtlich des (eigenen) Befugnismissbrauchs verlangt, während für den Schadenseintritt gewöhnlicher Vorsatz (dolus eventualis) genügt (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 [2006] Rz 42;

Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 153 RN 102). Warum das Verhalten des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der C***** in Form einer Nebentätigkeit nach Maßgabe des § 37 BDG „wohl jedenfalls unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 302 StGB erfolgen hätte müssen" (inhaltlich Z 10) wird ohne Bezugnahme auf die in Judikatur und Lehre einhellig vertretene Einschränkung des Tatbestands des Missbrauchs der Amtsgewalt auf hoheitsrechtliche Akte (Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 5; Bertel in WK2 § 302 Rz 8 aE, 16 f und 22 ff; Mayerhofer StGB5 § 302 E 2 ff; Fabrizy StGB9 § 302 Rz 2 ff; siehe auch Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 [2006] Rz 55) nicht nachvollziehbar dargelegt.

Nicht an der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen orientiert sich die Beschwerde, soweit sie den von den Erstrichtern unmissverständlich festgestellten (US 23) Schädigungsvorsatz des Rechtsmittelwerbers vermisst.

Mit dem die Höhe des eingetretenen Vermögensschadens bestreitenden (jegliche Auseinandersetzung mit dem Gesetz vermissen lassenden) Hinweis auf das richterliche Mäßigungsrecht nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird keinerlei Relevanz für die strafrechtliche Beurteilung des dem Angeklagten zur Last liegenden Verhaltens aufgezeigt. Außerdem übersieht die Beschwerde, dass § 2 DHG nur im Falle eines dem Dienstgeber vom Dienstnehmer „durch ein Versehen", somit fahrlässig zugefügten Schadens ein richterliches Mäßigungsrecht vorsieht (Kerschner DHG2 § 2 Rz 37). Inwiefern vertraglich im Voraus vereinbarte Gesellschafterzuschüsse der Stadt Graz, die der Gesellschaft jährlich einen ausgeglichenen Jahresabschluss ermöglichen sollen (Finanzierungsvertrag S 289/I) und damit jeweils erst nach Ablauf des Bilanzjahres wirksam werden können, den bei der C***** bereits mit Auszahlung der Beträge unmittelbar eingetretenen Schaden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 [2006] Rz 36, 37 erster Satz) in strafrechtlich relevanter Weise schmälern sollten, wird von der Rechtsrüge nicht dargestellt. Die weiteren Einwände gehen von der im Urteil (ausdrücklich) nicht festgestellten (US 35 f) Annahme aus, der Beschwerdeführer sei seinerseits (von S*****) getäuscht worden, um auf diese Weise neuerlich die vom Erstgericht konstatierte subjektive Tatseite (US 21 ff) zu bestreiten.

Indem der Nichtigkeitswerber in der Folge die von den Tatrichtern als erwiesen angenommenen Bestimmungshandlungen S*****s (US 23 ff) in Abrede stellt und behauptet, unbewusst fahrlässig gehandelt zu haben, wobei der Erfolg nicht vorhersehbar gewesen sei, argumentiert er auch hier auf Basis eines urteilsfremden Sachverhaltes und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) übersieht, dass ein Überschreiten der Wertgrenze um ein Vielfaches - fallaktuell liegt ein Schaden im Ausmaß des mehr als Zwanzigfachen der Wertqualifikation des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB vor - gemäß § 32 Abs 3 StGB jedenfalls zu berücksichtigen und daher diese Wertung im Lichte des Doppelverwertungsverbotes unbedenklich ist (Ebner in WK2 § 32 Rz 64, 77; RIS-Justiz RS0099961).

Die gemäß § 35 Abs 2 StPO vom Verteidiger zur Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde abgegebene Äußerung vermag, soweit sie lediglich die Argumentation der Beschwerde wiederholt, an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Jörg S*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch Abweisung der Anträge auf Ladung und Einvernahme der Zeugen Belgacem H*****, Ferid B*****, Bassam Ch*****, MMag. N. Me*****, Dr. Joachim Ka*****, Bundesminister DI Josef P*****, Petra W***** und „Frau Ba*****" sowie auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens (S 366 ff und 370 ff in Band VII jeweils iVm ON 84) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Bestimmung des DI Dr. Karl N***** zum Befugnismissbrauch, der nach den Urteilsfeststellungen im Wesentlichen darin lag, dass den Grundsätzen einer redlichen und verantwortungsbewussten Geschäftsführung zuwiderstehende Auszahlungen in der Höhe von insgesamt 1,027.500 Euro erfolgten, obwohl weder ein diese Geldtransaktionen rechtfertigender verbindlicher Vertrag über das Ökoprofit-Projekt mit der tunesischen Regierung vorlag noch eine Bankgarantie als Sicherheit hinterlegt wurde, beziehen sich die Beweisthemen - soweit sie die (vom Erstgericht grundsätzlich nicht in Frage gestellte; siehe US 26 ff) „Existenz des Projekts in Tunesien", die Rolle des Angeklagten bei diesem Projekt, die Leistungen einzelner Personen, Geldflüsse in Tunesien, die Verwendung von 322.500 Euro in Libyen (allesamt S 137/VII), die Aussichten für eine EU-Förderung (S 139/VII), Tätigkeiten von „Ökoprofit" in Tunesien und Versuche des Angeklagten DI Dr. N***** betreffen, Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Graz für seine private Firma abzuwerben (S 141/VII) - auf keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage erheblichen Umstände (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321; RIS-Justiz RS0116503).

Das gilt auch für die beantragte (und als bloße Erkundung jedenfalls unzulässige) Ergänzung des Gutachtens darüber, „welche Leistungen im Projekt von S***** erbracht wurden" (S 368/VII), weil dadurch - ausgehend vom Antragsvorbringen - weder der Abschluss eines die Geldleistungen rechtfertigenden rechtsgültigen Vertrages noch das Vorliegen entsprechender Sicherheiten nachgewiesen werden sollte. Der Umstand, dass DI Dr. N***** von Hans Jörg S***** nicht getäuscht wurde (US 35 f) und über den Projektfortschritt in Tunesien in Kenntnis war, wurde von den Tatrichtern nicht in Zweifel gezogen, sodass sich darauf abzielende Beweisanträge hinsichtlich der Zeugen Belgacem H*****, Ferid B***** und Bassam Ch***** (S 368/VII) erübrigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).

Die Anträge zum Beweis dafür, „inwieweit" sich die tunesische Regierung an Verträge gebunden fühlt, „ob" für sie diese Verträge nach wie vor gültig sind, „warum" dieses Projekt bis jetzt noch immer nicht umgesetzt ist, „ob" der Angeklagte im Juli 2005 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Schulungsmaßnahmen erteilt hat, „ob" weitere Verträge zur Projektumsetzung erforderlich gewesen wären, sowie zum (ganz allgemein behaupteten und nicht näher definierten) „Projektfortschritt" (S 137/VII) konnten als reine Erkundungsbeweise (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) ebenfalls sanktionslos abgewiesen werden.

Mangels näherer Konkretisierung des Beweisthemas bestand auch für die beantragte Beweisführung über „die Verbindlichkeit der Verträge" (S 137/VII) und „hinsichtlich des Schreibens an den tunesischen Umweltminister Ha*****" (S 141/VII) kein Anlass. Im Übrigen wurde nicht dargelegt, warum mit der begehrten Beweisaufnahme der Nachweis für den Abschluss rechtsgültiger und verbindlicher - insoweit auch entscheidungswesentlicher - Vereinbarungen mit der tunesischen Regierung gelingen sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330), konnten doch derartige Vertragstexte im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt werden.

Auch die Mängelrüge verfehlt ihr Ziel.

Der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde zuwider haben die im Urteil (US 43) - ohnehin bloß illustrativ (RIS-Justiz RS0113210) - erwähnten „Schreiben der tunesischen Regierung bzw des Generaldirektors Belgacem H***** von Oktober bzw November 2004 (Beilagen zur Verantwortung N***** ON 33)" als Beilage zum verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kl***** (Kooperationsvertrag vom 1. September 2004; S 539 ff/VI), durch neuerliche Urkundenvorlage (Schreiben des Generaldirektors des internationalen Zentrums der Umwelttechnologie von Tunis [CI*****] Belgacem H***** vom 15. Oktober 2004; S 164/VII [Beilage ./1]) und durch Verlesung des auch in ON 14 (S 625, 627/I) erliegenden nicht unterfertigten und undatierten Schreibens des Ministeriums für Umwelt und nachhaltige Entwicklung der Republik Tunesien Eingang in die Hauptverhandlung gefunden.

Außerdem wäre der Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er jene entscheidungswesentlichen Feststellungen, die vom behaupteten Verfahrensmangel betroffen sein könnten, gar nicht bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO; 15 Os 50/06a).

Von einer fehlenden bzw offenbar unzureichenden Begründung der erstrichterlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten S***** kann in Ansehung der eingehenden Auseinandersetzung mit seiner - weitgehend als unglaubwürdig erachteten - Verantwortung im Urteil sowie der aus den Depositionen des Angeklagten DI Dr. N*****, des Zeugen Christian J***** und aus vorgelegten Urkunden abgeleiteten Wissentlichkeit bezüglich des zumindest vorsätzlichen Befugnismissbrauchs des Machthabers DI Dr. N***** (US 56 ff) keine Rede sein. Den zumindest bedingten Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers vermochten die Tatrichter mängelfrei bereits mit dem (ihm bekannten) Fehlen sowohl eines verbindlichen Vertrages mit der tunesischen Regierung als auch sonstiger Sicherheiten zu begründen (US 59).

Die Mängelrüge nimmt - auch soweit sie im Folgenden Unvollständigkeit wegen nicht berücksichtigter Verfahrensergebnisse behauptet - nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Allfällige Versuche des Beschwerdeführers im Jahr 2005 (somit deutlich nach den inkriminierten Zahlungen), einen Projektfortschritt zu erzielen und zu diesem Zweck mit Verantwortlichen der Grazer Stadtregierung in Kontakt zu treten, betreffen im Übrigen abermals keine entscheidungsrelevanten Umstände.

Mit der Behauptung, die Erstattung der Anzeige gegen DI Dr. N***** durch den Beschwerdeführer spreche „vehement gegen ein Verschulden des Angeklagten S*****", wird lediglich die dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft.

Angesichts des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bestand für den Schöffensenat auch keine Veranlassung, sich mit jedem Aussagedetail in der Verantwortung des Angeklagten DI Dr. N***** in extenso auseinanderzusetzen. Die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Nichtigkeitswerbers vom zumindest vorsätzlichen Befugnismissbrauchs des Mitangeklagten DI Dr. N***** wurde von den Tatrichtern indes umfassend - und nicht allein auf dessen Aussagen basierend - begründet (US 56 ff).

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe ihn abweichend vom Anklagevorwurf wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, begangen als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt, ohne ihm zuvor bekannt zu geben, dass es an der rechtlichen Beurteilung der Anklageschrift Zweifel hege, weshalb sämtliche Beweisanträge in Richtung der Bekämpfung der Tatbestandsmerkmale des Betrugs gestellt worden seien. Damit sei dem Schutzzweck des § 262 StPO, dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu schaffen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), „weder durch Information des Gerichts noch der Staatsanwaltschaft" entsprochen worden.

Die Beschwerde ist zunächst insoweit im Recht, als mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zu Gunsten des Angeklagten zuvor dem Schutzzweck des § 262 StPO entsprochen werden muss, wenn das Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend vom Verfolgungsantrag beurteilt, sondern den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zu Grunde liegenden Sachverhalt, also der Tat im prozessualen Sinn - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen (im materiellrechtlichen Sinn) schuldig spricht.

Der Nichtigkeitswerber übersieht dabei aber, dass die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 8 StPO steht (RIS-Justiz RS0113755; siehe auch Peukert in Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 Art 6 Rz 175) und er spätestens mit Rechtskraft der Anklage über die von der darin vertretenen Rechtsansicht abweichende Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter in Kenntnis gesetzt wurde. Denn er hatte bereits bei Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift selbst darauf hingewiesen, dass der gegen ihn bestehende Tatverdacht auch im Lichte einer allfälligen „Mittäterschaft zur Untreue zu prüfen" sei (S 51/V), worauf das Oberlandesgericht Graz - diesem Einwand Rechnung tragend - im Rahmen seiner Entscheidung über den Anklageeinspruch ausführte, der Einspruchswerber Hans Jörg S***** könnte gegebenenfalls „als Beitragstäter zur Untreue des DI Dr. N***** nach §§ 12 dritte Alternative, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB angesehen werden" (S 91/V).

Durch diese - auch dem Verteidiger zugestellte (S 63/V) - Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO und des Art 6 Abs 3 lit a und b MRK, dem Angeklagten die Ausrichtung seiner Verteidigung (auch) an geänderten rechtlichen Gesichtspunkten der Fallbeurteilung zu ermöglichen, uneingeschränkt entsprochen (wobei der Differenzierung der Täterschaftsformen des § 12 StGB im Hinblick auf deren rechtliche Gleichwertigkeit keine Relevanz zukommt; vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 16 mwN), weshalb es - entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur - einer weiteren formalen Belehrung iS des § 262 StPO auch noch in der Hauptverhandlung nicht mehr bedurfte.

Der eingangs der Beschwerde relevierte Nichtigkeitsgrund der Z 9 [lit] a entzieht sich mangels Ausführung einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 11 zweiter Fall; 12 Os 119/06a, verst Sen) reklamiert unter isolierter Hervorhebung der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Ausdruck gebrachten Urteilsannahme, DI Dr. N***** habe bei der teilweise erfolgten Genehmigung der Auszahlungen die fehlenden Sicherheiten dem Gemeinderat gegenüber bewusst verschleiert und die Stadt Graz „nur unrichtig bzw unvollständig informiert" (US 65), eine Qualifikation der Tathandlung dieses Angeklagten als Betrug nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und damit seines eigenen Tatbeitrags als Versuch, DI Dr. N***** zur Untreue zu bestimmen. Dabei missachtet der Beschwerdeführer die Stellung des Angeklagten DI Dr. N***** als selbständig vertretungsbefugter Alleingeschäftsführer (seit 1. Jänner 2004; US 9).

Die teilweise eingeholte Genehmigung der Auszahlungen durch den unzutreffend bzw unvollständig informierten Gemeinderat (US 17 f) hatte daher fallbezogen keine - vom Nichtigkeitswerber (unter Hinweis auf Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 [2006] Rz 51) ins Treffen geführte - erschlichene Dispositionsbefugnis bzw eine herausgelockte Vollmacht des Angeklagten DI Dr. N***** zur Folge, weil dessen rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über das Vermögen der C***** bereits davor - und unabhängig davon - bestand und durch die Gemeinderatsbeschlüsse keine Änderung der (nach außen weiterhin unbeschränkten) Vertretungsbefugnis erfolgte (vgl 14 Os 123/05b; ebenso Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 153 RN 64). Bei derartigen Sachverhalten hat die Grenzziehung zum Betrug vielmehr danach zu erfolgen, dass bei Letzterem der Vermögensschaden durch das Verhalten des Getäuschten ausgelöst wird (Selbstschädigungsdelikt), während bei der Untreue - als Fremdschädigungsdelikt - der Täter den Schaden herbeiführt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 [2006] Rz 50).

Durch bloßen Hinweis der Subsumtionsrüge auf die im Urteil ohnehin festgestellte Beamteneigenschaft des DI Dr. N***** und den als erwiesen angenommenen Umstand, dass dieser - wohlgemerkt neben seiner Tätigkeit als Leiter des Grazer Umweltamtes (US 6, 9 f) - auch die Funktion des Geschäftsführers der C***** übernahm, deren Alleingesellschafter die Stadt Graz ist, wird nicht dargelegt, welche sonstigen konkreten Feststellungen vermisst werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584), zumal die Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung allein Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist. Zusätzliche im Beweisverfahren hervorgekommene Sachverhaltselemente, die eine vom Schuldspruch abweichende Subsumtion indizieren würden, werden nicht aufgezeigt. Letztlich lässt die Beschwerde auch nicht erkennen, auf Grund welcher rechtlicher Erwägungen die Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten DI Dr. N***** nicht - wie hier - der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, sondern als hoheitliches Handeln iS des § 302 StGB angesehen werden sollte.

Auch der Strafzumessungsrüge (Z 11) bleibt ein Erfolg versagt. Ungeachtet des Umstandes, dass die massive Erschütterung des Ansehens der Stadt Graz in der Öffentlichkeit durch die Handlungsweise der Angeklagten vom Erstgericht nicht explizit als erschwerend gewertet wurde, sind nach der allgemeinen Strafzumessungsvorschrift des § 32 Abs 2 StGB auch außertatbestandliche Folgen der Tat zu berücksichtigen (Ebner in WK2 § 32 Rz 85). Dabei liegt es im Falle der hier als erwiesen angenommenen nicht zweckgemäßen Verwendung von (letztlich) Steuergeldern auf der Hand, dass damit in aller Regel auch ein nicht unerheblicher Imageschaden für die jeweils betroffene Gebietskörperschaft verbunden ist. Den Erstrichtern ist daher durch Berücksichtigung auch dieser Tatfolge kein mit Nichtigkeitssanktion bedrohter Strafzumessungsfehler unterlaufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte