OGH 9Os123/84 (RS0094151)

OGH9Os123/849.10.1984

Rechtssatz

Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Ware Eigentumsvorbehalt des Veräußerers, dann dürfen für die Ermittlung des objektiven Schadens - wirtschaftlich betrachtet - auch Momente des zivilrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung (§§ 1191, 1312 ABGB) nicht außer Betracht bleiben. Dem Täter fällt aber nur dann bloß die Differenz zwischen der offenen Kaufpreisforderung und dem Verkehrswert der Ware zur Last, wenn und soweit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowohl die Verwirklichung des Rückforderungsrechts als auch die Verwertung der rückzunehmenden Sache realisiert wird oder realistischerweise realisierbar erscheint.

Normen

StGB §146 C1
StGB §153

9 Os 123/84OGH09.10.1984

Veröff: EvBl 1985/7 S 26

12 Os 28/87OGH21.05.1987

Vgl auch

11 Os 81/87OGH08.09.1987

Vgl

14 Os 81/89OGH13.09.1989

Beisatz: Die Relevanz des Eigentumsvorbehalts für die Schadensberechnung hängt (nur) davon ab, ob die individuelle Interessenlage des Geschädigten eine Vorteilsausgleichung zuläßt. (T1)

12 Os 37/06tOGH01.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Ob Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgten, stellt mangels Realisierbarkeit keine entscheidende Tatsache dar. (T2)

13 Os 67/06mOGH23.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrswert einer im realisierbaren Vorbehaltseigentum stehenden Sache ist bei der Schadensberechnung abzuziehen. Dabei ist auf den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten üblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Rückforderungsrechts, wenn die Rücknahme aber bereits erfolgt ist, auf deren Zeitpunkt abzustellen. (T3)

14 Os 79/12tOGH05.03.2013

Vgl; Beisatz: Es kommt lediglich realisierbarem Eigentumsvorbehalt oder anderen verwertbaren Sicherheiten bei Berechnung der Schadenshöhe Relevanz zu, und zwar bei Gebrauchsgegenständen (wie hier etwa Kraftfahrzeugen und Booten) im Umfang deren Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Realisierbarkeit. (T4)<br/>Beisatz: Hier: § 153 StGB. (T5)

14 Os 104/12vOGH09.07.2013

Vgl

14 Os 25/20pOGH08.04.2020

Vgl

11 Os 60/20pOGH23.07.2020

Vgl; Beisatz: Nur ein realisierbarer Eigentumsvorbehalt kann bei der Schadensberechnung kompensierend berücksichtigt werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0090OS00123_8400000_002

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