OGH 14Os27/12w

OGH14Os27/12w3.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Ivan B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jonny S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Dezember 2011, GZ 43 Hv 49/11y-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Jonny S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jonny S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2 StGB (I/1) und - anklagedifform - des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 3 StGB (I/2) schuldig erkannt.

Danach hat er

I/1 in der Nacht zum 13. Mai 2011 in O***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Ivan B***** und Georgi Z***** Berechtigten des Unternehmens „Brautmoden N*****“ 143 Stück Markenbrautkleider im Gesamtwert von 150.210 Euro, eine Spiegelreflexkamera mit Zubehör im Wert von 1.059 Euro und 370 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen weggenommen, indem sie nach Aufbrechen des Zylinderschlosses einer Nebentüre in das Geschäftslokal eindrangen und dort eine Kassa aufbrachen;

I/2 zwischen 25. März und 23. Mai 2011 in H***** von unbekannten Tätern dem Ehepaar M***** am 25. März 2011 in P***** mit seinem Wissen gestohlene Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich zwei Silberbestecke der Marke Berndorf und diverse, im Urteil detailliert aufgezählte Uhren und Schmuckstücke, an sich gebracht, indem er diese Gegenstände in seine Wohnung verbrachte und dort aufbewahrte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 7, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jonny S***** verfehlt ihr Ziel.

Prozesserklärungen (wie die - hier als unberücksichtigt geblieben reklamierte - Erklärung der A*****, sich im Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl in der Nacht zum 13. Mai 2011 [I/1] dem Strafverfahren bloß mit einem die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB nicht erreichenden Betrag [von 48.861 Euro] als Privatbeteiligte anzuschließen) stellen kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis im Sinne der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO dar. Dass die Geschädigte Stefanie N***** vollständige „versicherungsmäßige“ Entschädigung einräumte, steht den - auf ihre für glaubwürdig erachteten Depositionen (ON 199 S 21 f) gestützten (US 15) - Feststellungen zum Wert der Diebsbeute nicht entgegen.

Nichterledigung der Anklage (Z 7) kann nur zum Nachteil des Angeklagten geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0099656). Im Übrigen beurteilte das erkennende Gericht den in der Anklageschrift beschriebenen Lebenssachverhalt (Beteiligung des Beschwerdeführers am von unbekannten Tätern am 25. März 2011 in P***** verübten Einbruchsdiebstahl) - aus Z 8 unbedenklich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 504; RIS-Justiz RS0113142, RS0125612, RS0099582) - anklagedifform als Hehlerei in Bezug auf einen Teil der Diebsbeute (I/2), womit ein Freispruch vom Vorwurf des Einbruchsdiebstahl nicht zu erfolgen hatte. Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken können zudem - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - überhaupt nicht Gegenstand eines (Teil-)Freispruchs sein, weil § 127 StGB alle Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs (derselben Tat im materiellen Sinn) unter den Begriff „einer“ fremden beweglichen Sache zusammenfasst, womit sie weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand beachtlich sind, noch den dem materiellen Tatbegriff zugrundeliegenden historischen Sachverhalt verändern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 516, 522; zum Ganzen: RIS-Justiz RS0120128, RS0118720, RS0117261).

Dass für die Berechnung des Wertes der beim Einbruchsdiebstahl in der Nacht zum 13. Mai 2011 (I/1) gestohlenen (Handels-)Ware der Einkaufswert und nicht - wie vom Erstgericht - der Verkaufspreis heranzuziehen gewesen wäre, wird im Rahmen der - auf den Wegfall der Qualifikation des § 128 Abs 2 StGB abzielenden - Subsumtionsrüge (Z 10, sowie - verfehlt auch aus Z 5) bloß behauptet, nicht aber methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl dazu Bertel in WK² § 128 Rz 6; RIS-Justiz RS0093936, RS0093829, RS0093779).

Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) sind die Tatrichter zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB ausgegangen, weil der Beschwerdeführer neben den beiden - vom Erstgericht zutreffend als bloß eine Vorverurteilung angesehenen - im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Abstrafungen (vom 31. Juli 2007, AZ 112 Hv 98/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wegen §§ 146, 148 erster Fall StGB und vom 30. November 2007, AZ 11 U 73/07t des Bezirksgerichts Mürzzuschlag, wegen § 127 StGB) zwei weitere einschlägige Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten (vom 4. Dezember 2008, AZ 6 U 47/08b des Bezirksgerichts Mödling, wegen §§ 15, 127 StGB und vom 10. November 2009, AZ 11 U 83/09s des Bezirksgerichts Mürzzuschlag, wegen §§ 15, 141 StGB) aufweist und sämtliche dieser Strafen zumindest zum Teil verbüßt hat (ON 197 S 5 bis 7, ON 4 im Akt AZ 33 BE 108/10h des Landesgerichts Leoben).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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