OGH 12Os139/68 (RS0093829)

OGH12Os139/689.10.1968

Rechtssatz

Bewertung von Diebsgut. Bei Diebstahl von Waren aus einem Großhandelsgeschäft und Detailhandelsgeschäft ist für die Berechnung der Schadenshöhe grundsätzlich für Waren, sei es ihrer Art oder ihrer Aufbewahrung nach, als für die Abgabe im Großhandel bestimmt anzusehen sind, der Großhandelsverkaufspreis, für andere Waren der Detailshandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Lässt sich darnach die Frage nicht beantworten, ob das Diebsgut für den Großhandel oder für den Detailhandel bestimmt war, so ist zugunsten des Täters der (geringere) Großhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Bestand aber beim Bestohlenen nur ein einheitliches Warenlager, aus dem teils im Großhandel teil im Detailhandel abverkauft wurde, so ist nach dem Verhältnis, in dem der Umsatz des Bestohlenen im Großhandel und im Detailhandel erfolgte, auch das Diebsgut perzentuell nach dem Großhandelsverkaufspreis und nach dem Detailshandelsverkaufspreis zu bewerten. Hingegen spielt für die Bewertung die Frage keine Rolle, nach welchen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung welcher Komponenten die Verkaufspreiserstellung erfolgte. Grundsätzlich ist daher bei der Ermittlung des Wertes des Diebsguts die Umsatzsteuer vom Verkaufspreis nicht in Abzug zu bringen.

Normen

StGB §128 D

12 Os 139/68OGH09.10.1968

Veröff: EvBl 1969/129 S 187 = SSt 39/32 = RZ 1969,13

10 Os 76/75OGH02.09.1975

Vgl auch; Beisatz: Die Umsatzsteuer bildet einen Teil des Großhandelsverkaufspreises; Vorsteuerabzugsrecht nicht zu berücksichtigen. (T1) Veröff: EvBl 1976/88 S 163 = SSt 46/44

10 Os 24/76OGH01.06.1976

Vgl auch

13 Os 153/77OGH22.11.1977

Veröff: SSt 48/89

9 Os 141/81OGH15.09.1981

Vgl auch

11 Os 23/82OGH24.03.1982

Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/132 S 438

14 Os 122/92OGH10.11.1992

Vgl auch

15 Os 127/98OGH27.08.1998

Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Schadens aus Vermögensdelikten sind nämlich allfällige abgabenrechtliche Auswirkungen und dementsprechend derartige Fernwirkungen berücksichtigende Bilanzansätze unbeachtlich. (T2)

12 Os 104/09zOGH26.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Handelsware sind Güter, die das Opfer zum Weiterverkauf bestimmt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese bloß zugekauft und ohne Veränderung weiterveräußert, zuvor veredelt oder aus Rohstoffen vom Bestohlenen selbst produziert werden. Im zuletzt genannten Fall kann der Wert des Endprodukts schon deshalb nicht mit den bloßen Gestehungskosten für die benötigten Grundstoffe gleichgesetzt werden, weil ansonsten der darüber hinausgehende Produktionsaufwand (etwa Personal- und Maschineneinsatz, Entwicklungskosten, Lagerhaltung) gänzlich außer Betracht bliebe. Damit ist aber ebenso wie beim bloßen Wiederverkäufer je nach Abnehmer der Klein- oder Großhandelspreis, also Produktionskosten einschließlich Gewinnspanne und Umsatzsteuer, maßgeblich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19681009_OGH0002_0120OS00139_6800000_001

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