OGH 11Os81/06f; 14Os69/07i; 15Os1/13f; 14Os98/16t; 13Os1/23f (RS0121979)

OGH11Os81/06f; 14Os69/07i; 15Os1/13f; 14Os98/16t; 13Os1/23f22.3.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen, noch hat es dafür Sorge zu tragen, dass das Publikum etwa die Aussagen der Vernommenen akustisch einwandfrei wahrnehmen oder deren Mienenspiel beobachten kann.

Normen

StPO §228 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

11 Os 81/06fOGH27.03.2007

Beisatz: Hier: Keine Sicht der Prozessbeobachter auf einen Videofilm über einen Lausch- und Spähangriff. (T1)

14 Os 69/07iOGH15.01.2008

nur: Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen. (T2)

15 Os 1/13fOGH22.05.2013

Auch; nur T2

14 Os 98/16tOGH24.01.2017

Auch

13 Os 1/23fOGH22.03.2023

vgl; Beisatz: Demzufolge vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd § 281 Abs 3 erster Satz StPO zu entfalten, weil die Relativität von Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 228 Abs 1 StPO aus dem Blickwinkel des Schutzzwecks der letztgenannten Norm, also aus jenem der Sicherstellung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK), zu betrachten ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070327_OGH0002_0110OS00081_06F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)