11 Os 81/06f | OGH | 27.03.2007 |
Beisatz: Hier: Keine Sicht der Prozessbeobachter auf einen Videofilm über einen Lausch- und Spähangriff. (T1) |
14 Os 69/07i | OGH | 15.01.2008 |
nur: Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen. (T2) |
15 Os 1/13f | OGH | 22.05.2013 |
Auch; nur T2 |
14 Os 98/16t | OGH | 24.01.2017 |
Auch |
13 Os 1/23f | OGH | 22.03.2023 |
vgl; Beisatz: Demzufolge vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd § 281 Abs 3 erster Satz StPO zu entfalten, weil die Relativität von Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 228 Abs 1 StPO aus dem Blickwinkel des Schutzzwecks der letztgenannten Norm, also aus jenem der Sicherstellung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK), zu betrachten ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20070327_OGH0002_0110OS00081_06F0000_001
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