OGH 12Os87/88; 12Os53/90 (RS0094836)

OGH12Os87/88; 12Os53/907.9.2023

Rechtssatz

Ob ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. Dieser Schaden kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Entgehenlassen eines Gewinns oder überhaupt durch jedes wirtschaftliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen.

Normen

StGB §153

12 Os 87/88OGH24.11.1988
12 Os 53/90OGH06.09.1990

nur: Ob ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der mißbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. (T1)<br/>Beisatz: Unter Berücksichtigung einer allfälligen unmittelbaren Schadenskompensation. (T2)

11 Os 96/96OGH01.10.1996

nur T1

12 Os 62/97OGH16.10.1997

nur T1; Beisatz: Hier: Verpfändung einer im Eigentum des Machtgebers stehenden Liegenschaft zugunsten einer Privatschuld des Machthabers. Relevant ist daher der Grundstückswert im Zeitpunkt vor und nach der inkriminierten Einverleibung der Hypothek. (T3)

15 Os 18/97OGH30.10.1997

nur T1; Beis wie T2

11 Os 34/98OGH23.06.1998

nur T1

11 Os 55/02OGH28.05.2002

nur T1; Beisatz: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Bonität des Schuldners lässt keinen Schaden entstehen, wogegen wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzählung zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme führt, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. Die Annahme teilweiser Einbringlichkeit der Kreditforderung reduziert die Schadenshöhe auf den uneinbringlichen Forderungsteil. (T4)

12 Os 14/01EGMR23.05.2002

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Als ein den Schaden mindernder Vermögensvorteil kommt aber nur eine im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers liegende Gegenleistung in Betracht. (T5)

11 Os 12/05gOGH12.04.2005

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. (T6)<br/>Beisatz: Zuzüglich bestehender Sicherheiten. (T7)

13 Os 15/05pOGH28.09.2005

Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Dass nachträglich ein Pfandrecht grundbücherlich einverleibt wurde, ist für die Beurteilung des deliktischen Verhaltens (und den Schadenseintritt) ohne Relevanz. (T8)

12 Os 94/06zOGH28.06.2007

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzahlung führt zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. (T9)

11 Os 19/12xOGH21.08.2012

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Bonität des Schuldners lässt keinen Schaden entstehen, wogegen wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzählung zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme führt, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. (T10)

14 Os 79/12tOGH05.03.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T6; Beisatz: Hier: Finanzierungsleasing. (T11)

15 Os 1/13fOGH22.05.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8

11 Os 101/13gOGH29.10.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T8<br/>Beisatz: Hier: Späteres Bemühen um Erlangung von Landeshaftungen zur Absicherung der Kreditvaluta ist ein solches um Schadensgutmachung. (T12)

11 Os 52/15dOGH20.10.2015

Auch; Beisatz: Soll nach dem Tatplan eine Rückzahlung der (gesamten) Kreditsumme gar nicht stattfinden, tritt der Schaden jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Mittelabflusses ein. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Kreditierung betrifft dann keine entscheidende Tatsache. (T13)

14 Os 74/16pOGH29.11.2016

Auch

14 Os 115/16tOGH24.01.2017

Auch; Beis wie T4

13 Os 55/17pOGH11.10.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T14)

11 Os 51/18mOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T14

17 Os 8/18gOGH26.02.2019

Vgl; Beisatz: Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und ‑vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insbesondere bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist. Dann ist eine Gegenleistung auch aufrechenbar, wenn sie vor dem Vermögensabfluss erbracht wurde. (T15)<br/>Beisatz: Auf Anfechtbarkeit, Rechtsungültigkeit oder zivilrechtliche Einklagbarkeit der Gegenleistung kommt es nicht an. (T16)

13 Os 8/19dOGH28.08.2019

Auch; nur T1

14 Os 93/19mOGH07.10.2019

Vgl; Beis wie T9; nur T10

14 Os 102/19kOGH07.10.2019

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10

12 Os 34/18vOGH12.09.2019

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

14 Os 124/19wOGH25.02.2020

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der Vermögensschaden (in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts der erbrachten Leistung) tritt schon durch die Erbringung von Leistungen ohne gleichzeitige Begründung einer für den Machtgeber realisierbaren (weil ihm bekannten) Forderung ein. (T17)

14 Os 27/20gOGH21.07.2020

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10

11 Os 56/22bOGH15.11.2022

Vgl

12 Os 60/23zOGH07.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0120OS00087_8800000_001