European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00093.19M.1007.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten P***** und M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – Markus P***** (zu III iVm § 12 dritter Fall StGB) und Michael M***** (zu I/A) jeweils des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, letzterer überdies mehrerer Vergehen der (richtig:) Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten nach § 309 Abs 1 StGB (I/B) schuldig erkannt.
Danach haben in E*****
I/ M*****
A/ die ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Filiale E***** der R***** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und diese Bank in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er unter Missachtung der unternehmensintern vorgeschriebenen Vorgangsweise zur Abklärung des wirtschaftlichen Risikos (vgl US 9, 11 und 15)
1/ am 30. Oktober 2015 einen Kreditvertrag mit Michael V***** über 20.000 Euro abschloss und diesen Betrag sowie weitere 3.000 Euro aufgrund einer Kontoüberziehung auszahlte;
2/ am 12. Oktober 2015 einen Kreditvertrag mit Mario T***** über 25.000 Euro abschloss und diesen Betrag auszahlte;
3/ am 16. Dezember 2015 ein Konto für die Y***** GmbH eröffnete und 15.000 Euro ohne Kredit- oder Rahmenantrag auf das Konto des (zugleich verurteilten) Hannes Z***** überwies;
B/ als Bediensteter der R***** im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme einer Rechtshandlung von einem anderen, nämlich Z*****, einen Vorteil angenommen, und zwar
1/ am 30. Oktober 2015 für die zu I/A/1 beschriebene Handlung 3.000 Euro;
2/ am 12. Oktober 2015 für die zu I/A/2 beschriebene Handlung 2.500 Euro;
III/ P***** jeweils vor sowie am 12. und am 30. Oktober 2015 zu den zu I/A/1 und 2 sowie zur Bestimmung des M***** hiezu durch Z***** (II/A/1 und 2 des erstinstanzlichen Schuldspruchs) dadurch beigetragen, dass er über Z***** die Kreditaufnahmen durch T***** und V***** in die Wege leitete, diesen beiden zusagte, gegen Übergabe eines Teils der ausbezahlten Kreditbeträge und des Geldes aus der Kontoüberziehung die Rückzahlung dieser Kredite zu übernehmen, T***** und V***** zur Bank führte und diese gemeinsam mit Z***** in die Bank schickte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von P***** aus Z 5, 9 lit a und 10a, von M***** aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:
Das Erstgericht hat die Verantwortung aller Angeklagten ausführlich erörtert (US 19 ff), weshalb die von der Mängelrüge relevierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vorliegt, zumal eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussagen mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht geboten war (RIS‑Justiz RS0106642).
Mit dem Einwand, „das Beweisverfahren hat keinen Anhaltspunkt ergeben, aus dem der Schluss“ auf wissentliches Handeln des Beschwerdeführers habe gezogen werden können, wird kein Mangel im Sinn der Z 5 geltend gemacht.
Dass die inkriminierten Kreditgewährungen von der zuständigen Abteilung der R***** – auf Grundlage der von M***** übermittelten (inhaltlich unrichtigen) Unterlagen – nicht beeinsprucht wurden, stellte das Erstgericht ohnehin fest (US 9 und 11). Mit dem Verweis auf diesen Umstand wird daher keine Unvollständigkeit dargetan (RIS‑Justiz RS0098646 [insb T8]).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, weshalb das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers, auf dessen Initiative die Kreditaufnahmen zurückgingen, und der unter anderem den vorgeschobenen Kreditnehmern die Rückzahlung der Raten zusicherte (US 8 und 10), keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die (rechtliche) Annahme kausaler (psychischer) Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) sei.
Eine Diversionsrüge (Z 10a) ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie auf Basis der Gesamtheit des Urteilssachverhalts und unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen darlegt, dass dem Erstgericht bei deren Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt der Beschwerdeführer, der das Vorliegen der Diversionsvoraussetzungen unter Vernachlässigung der tatrichterlichen Erwägungen (US 37 iVm ON 46 S 41 ff) – insbesondere zum Fehlen einer Verantwortungsübernahme (vgl zum dafür erforderlichen Unrechtsbewusstsein RIS‑Justiz RS0116299 [T2 und T3]) – bloß behauptet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Jener auf „Ausforschung des bankinternen Aktes“ zum Beweis dafür, dass bei der (im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/A/3 stehenden) Kontoeröffnung „eine Bestätigung über einen Vermögenswert vorgelegt wurde, der die Auszahlung der € 15.000,‑ ‑ rechtfertigt“ (ON 79 S 55), betraf kein erhebliches Beweisthema (RIS‑Justiz RS0118319), denn der damit thematisierte Befugnismissbrauch des Beschwerdeführers resultierte aus dem Unterbleiben einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Y***** GmbH, insbesondere durch Prüfung deren letzter Bilanz vor der Kreditgewährung (US 15). Im Übrigen war der Antrag auch auf (im Hauptverfahren) unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet, weil das Vorbringen nicht erkennen ließ, welche „Bestätigung über einen Vermögenswert“ sich in den Akten der Bank befinden sollte.
Der Antrag auf „Ausforschung des Mitarbeiters“ der Bank, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer „in der Filiale gearbeitet hat, zum Beweis dafür dass die gegenständlichen Kredite bedient wurden und Rückzahlungen geleistet wurden und nicht die Beträge vom“ Beschwerdeführer „einbezahlt wurden“ (ON 79 S 55 f), betraf bloß die Frage nachträglicher Schadensgutmachung (vgl RIS‑Justiz RS0094836 [T9 und T10]), die (für die Schuld- oder Subsumtionsfrage) ebenso wenig von Bedeutung ist.
Die Feststellungen zum Schuldspruch I/B stützte das Erstgericht insbesondere auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugen V***** und T***** (US 24 f). Dass dies den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspreche (vgl RIS‑Justiz RS0118317), vermag die offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) monierende Mängelrüge nicht darzulegen. Dabei stellt es auch keinen Begründungsmangel dar, dass die Tatrichter dem Zeugen T***** in Bezug auf andere Teile seiner Aussage keine Glaubwürdigkeit attestierten (RIS‑Justiz RS0098372).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß aus den vom Erstgericht angeführten (US 19 f) Prämissen (insbesondere der Aussage der Zeugin Magret W***** und der Verantwortung des Beschwerdeführers) für diesen günstige Schlussfolgerungen zieht, weckt sie keine erheblichen Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099674).
Mit dem Einwand, die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs (I/A) beschränkten sich „auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes“, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (US 15 f; RIS‑Justiz RS0099810). Gleiches gilt für die Kritik, es fehlten Konstatierungen zu den bankinternen Vorgaben bei Kreditvergaben (vgl dazu US 7 f und 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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