OGH 15Os16/02; 14Os96/05g; 12Os94/06z; 11Os19/12x (RS0116032)

OGH15Os16/02; 14Os96/05g; 12Os94/06z; 11Os19/12x16.2.2023

Rechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten.

Normen

StGB §12 Fall2
StGB §153 Abs1
StGB §153 Abs2
StPO §281 Abs1 Z9 lita

15 Os 16/02OGH25.04.2002
14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Auch; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach §153 StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des § 153 StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T1)

12 Os 94/06zOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T1

11 Os 19/12xOGH21.08.2012

Auch; auch nur: Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch. (T2)

15 Os 1/13fOGH22.05.2013

Auch; nur T2

15 Os 60/14hOGH08.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: §§ 153d und 156 StGB. (T3)

11 Os 11/17bOGH25.04.2017

Auch

11 Os 126/16pOGH04.07.2017

Auch

12 Os 12/18hOGH19.04.2018

Auch

12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl

14 Os 115/20yOGH15.12.2020

Vgl

15 Os 95/22tOGH16.02.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20020425_OGH0002_0150OS00016_0200000_001