Rechtssatz
Gegenstand der Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt, nicht aber ihre vom Ankläger (oder vom Oberlandesgericht in seiner gemäß § 214 StPO ergangenen Einspruchsentscheidung) vorgenommene rechtliche Beurteilung.
12 Os 78/02 | OGH | 12.09.2002 |
nur: Gegenstand der Anklage ist das gesamte Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt. (T1) |
14 Os 93/04 | OGH | 10.08.2004 |
Auch; nur T1; Beisatz: Anklage und Urteil müssen denselben Lebenssachverhalt betreffen. Dieser ergibt sich aus dem Anklagetenor und der Anklagebegründung. (T2) |
15 Os 56/06h | OGH | 12.12.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Anklage und Urteil müssen denselben Lebenssachverhalt betreffen. (T3) |
11 Os 21/07h | OGH | 24.04.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Spricht das Urteil über einen Teil des von der Anklage umfassten Lebenssachverhaltes nicht ab, ist insoweit nicht ein Subsumtionsfehler (Z10), sondern die (teilweise) Nichterledigung der Anklage nichtigkeitsbegründend. (T4) |
11 Os 112/08t | OGH | 21.10.2008 |
Beisatz: Prozessgegenstand ist ausschließlich der angeklagte Lebenssachverhalt. (T5) |
14 Os 59/15f | OGH | 17.11.2015 |
Beisatz: Es kommt darauf an, welchen Sachverhalt der Ankläger dem Gericht zur Klärung und rechtlichen Beurteilung überlassen hat („Anklagewille“). (T6) |
28 Os 1/16f | OGH | 01.12.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt. (T7)<br/>Beisatz: Nicht der Antrag des Kammeranwaltes, sondern der Einleitungsbeschluss stellt den Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage dar, ob der Rahmen der vom Disziplinarverfahren umfassten Taten überschritten wurde (vgl § 28 Abs 2 sowie § 36 Abs 1 und 2 DSt). (T8) |
15 Os 13/17a | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei der ‑ anhand des Anklagetenors und der Anklagebegründung vorzunehmenden ‑ Beurteilung der Frage, welchen Sachverhalt der Ankläger anklagen, also dem Gericht zur tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung anheim stellen wollte, schlagen Zweifel an der Erkennbarkeit des Prozessgegenstands zu Lasten des Anklägers aus. (T9) |
13 Os 90/21s | OGH | 12.01.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bestimmung des Anklagesachverhalts sind Anklagetenor und Anklagebegründung in ihrer Gesamtheit zu betrachten. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_002
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