European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00126.24D.1113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Im Verfahren AZ 8 Hv 76/23z des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzen die Beschlüsse dieses Gerichts vom 30. Juni 2023 und des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Jänner 2024, AZ 10 Bs 202/23s, § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO.
Gründe:
[1] Das Ermittlungsverfahren zu AZ 37 St 22/23s der Staatsanwaltschaft Graz wurde – soweit hier relevant – unter anderem wegen des Verdachts geführt, * R* habe am 23. April 2023 in G* * E* (zusammengefasst) durch die Ankündigung, sie zu schlagen, gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im Zuge dessen habe R* auch mit einem Fleischklopfer in die Richtung von E* geschlagen.
[2] In Ansehung dieses Sachverhalts verfügte die Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2023 betreffend R* eine „Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens ... wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB“ und einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 204 Abs 1 und 3 StPO „wegen des Verdachts nach § 107 Abs 1 StGB“ (ON 1.3).
[3] Nach dem Scheitern des Tatausgleichs ordnete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2023 die Fortsetzung des Verfahrens gegen R* „wegen des Verdachts nach § 107 Abs 1 StGB“ an und brachte beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Einzelrichter den Strafantrag gegen die Genannte wegen des bezeichneten, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB subsumierten Sachverhalts ein (ON 1.5; ON 7).
[4] Mit Beschluss dieses Gerichts vom 30. Juni 2023 (ON 8) wurde der Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt. Ausgehend von einem einheitlichen Lebenssachverhalt nahm das Erstgericht an, dass die Körperverletzung bereits versucht worden (§§ 15, 83 Abs 1 StGB) und die unmittelbar davor liegende gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) als Ankündigungshandlung subsidiär dazu sei. Solcherart stünde die frühere Einstellung des Verfahrens „wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB“ der weiteren Strafverfolgung entgegen.
[5] Mit Beschluss vom 18. Jänner 2024, AZ 10 Bs 202/23s, gab das Oberlandesgericht Graz der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge und teilte darin der Sache nach die Ansicht des Erstgerichts (ON 14.1).
Rechtliche Beurteilung
[6] Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, dass diese Beschlüsse mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen:
[7] Erst- und Beschwerdegericht gingen nach ihren Sachverhaltsannahmen vom Verdacht eines einheitlichen Tatgeschehens aus, im Zuge dessen die Übelsankündigung gegenüber dem identen Opfer unmittelbar in die versuchte Übelszufügung überging.
[8] Danach lag – unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft anlässlich ihrer Erledigungen (vgl RIS-Justiz RS0102147) – eine einzige Tat im prozessualen und materiellen Sinn vor (vgl RIS-Justiz RS0092386 [„die Tat“]), deren Teilakte einer gesonderten Erledigung nicht zugänglich waren (vgl RIS-Justiz RS0117261 [insb T4]; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 2).
[9] Mit der Verfügung einer intervenierenden Diversion in Bezug auf diesen Sachverhalt brachte die Staatsanwaltschaft ihren Verfolgungswillen zum Ausdruck (vgl E. Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1² § 198 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.928, 7.935). Die gleichzeitig erfolgte, lediglich einen Aspekt derselben Tat betreffende „Teileinstellung … wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB“ war daher unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0119781 [T1]; Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 18 f).
[10] Indem die Zurückweisung des Strafantrags und die Einstellung des Verfahrens jeweils auf die Sperrwirkung der bereits zum Zeitpunkt ihrer Vornahme unwirksamen „Teileinstellung“ gestützt wurden, verletzen die genannten Beschlüsse § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO.
[11] Mangels nachteiliger Wirkung dieser Rechtsverletzung für die damals Angeklagte hatte es mit dieser Feststellung sein Bewenden (§ 292 StPO).
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