Rechtssatz
Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt also nur dann vor, wenn die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer entscheidenden Tatsache sich auch auf das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel stützt (WK-StPO § 281 Rz 464).
13 Os 153/03 | OGH | 18.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Auf den Inhalt im Rahmen des Beweisverfahrens nicht verwendeter Beweismittel darf - bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall - im Urteil keine Rücksicht genommen werden. (T2) |
Dg 1/03 | OGH | 05.05.2004 |
nur T1 |
14 Bkd 17/07 | OGH | 14.04.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach DSt 1990. (T3) |
11 Os 108/11h | OGH | 06.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Zeugenvernehmung. (T4) |
15 Os 1/13f | OGH | 22.05.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Derartiges Vorbringen enthält die Rüge aber nicht. (T5) |
17 Os 9/13x | OGH | 07.10.2013 |
Vgl; Beisatz: Die bloße Erwähnung nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen bewirkt als solche keine Nichtigkeit. (T6) |
15 Os 89/24p | OGH | 09.10.2024 |
vgl; Beisatz: Hier nur: Die - hier erkennbar - bloß illustrative Erwähnung von (angeblich nicht verlesenen) Beweismitteln im Urteil ist nicht geeignet, den behaupteten Begründungsmangel zu verwirklichen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20000216_OGH0002_0130OS00006_0000000_001
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