Rechtssatz
Versagt der Gerichtshof dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann ist der Gerichtshof nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzen und nur unter dieser Voraussetzung Sinn und Zweck haben können. Durch das einen solchen Beweisantrag abweisendes Zwischenerkenntnis werden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
11 Os 239/63 | OGH | 12.12.1963 |
Veröff: SSt XXXIV/65 |
11 Os 131/73 | OGH | 28.02.1974 |
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12 Os 12/84 | OGH | 28.06.1984 |
Vgl auch |
9 Os 31/85 | OGH | 13.03.1985 |
Vgl auch |
9 Os 75/86 | OGH | 28.05.1986 |
Beisatz: Hier: Unterbleiben einer (ausdrücklichen) Entscheidung über den Beweisantrag. (T1) |
14 Os 131/87 | OGH | 04.11.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Zum 1. Satz mit unbedenklicher Begründung! (T2) |
11 Os 163/87 | OGH | 22.12.1987 |
Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem Widerruf eines früher abgelegten Geständnisses. (T3) |
11 Os 46/97 | OGH | 26.08.1997 |
nur: Versagt der Gerichtshof dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann ist der Gerichtshof nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzen und nur unter dieser Voraussetzung Sinn und Zweck haben können. (T4) |
14 Os 67/01 | OGH | 09.04.2002 |
Auch; Beisatz: Versagen die Tatrichter mit unbedenklicher Begründung dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so sind sie nicht gehalten, die Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19631212_OGH0002_0110OS00239_6300000_001
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