OGH 14Os67/01

OGH14Os67/019.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred F***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 27. August 1999, GZ 17 Vr 1.415/98-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred F***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (AA/A/I bis IV und C/I bis V), des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (AA/B) sowie der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, teilweise als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (BB/I/1 und II/a und b), der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter gemäß § 11 dritter Fall FinStrG (BB/I/2) und der (zu ergänzen: Bestimmung zur) Abgabenhinterziehung nach (§ 11 zweiter Fall FinStrG) § 33 Abs 2 lit b FinStrG (BB/III) schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat Manfred F***** (verkürzt und zusammengefasst wiedergegeben) in S***** und anderen Orten im Zeitraum von 1990 bis 1998

I. die ihm durch Gesetz und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch nachgenannten Unternehmen bzw ARGEn einen insgesamt 500.000 Schilling übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er

1. als Prokurist der E***** GmbH

a) die Bezahlung der über seinen Auftrag vom gesondert verfolgten Günther S***** namens der P***** GmbH unter Zwischenschaltung der DI

A. W***** GmbH an die A***** gelegten zehn Scheinfakturen durch Bestätigung deren Richtigkeit und Weiterverrechnung an die E***** GmbH veranlasste, wodurch dem genannten Unternehmen ein Vermögensnachteil von insgesamt 7,569.620 Schilling zugefügt wurde

(AA/A/II);

b) in den im Urteil detailliert aufgelisteten zahlreichen Fällen die Begleichung der dort genau bezeichneten privaten Forderungen aus dem Vermögen der E***** GmbH veranlasste, wodurch dem genannten Unternehmen insgesamt ein Vermögensnachteil von 7,413.861,50 Schilling zugefügt wurde (AA/C/I bis V);

2. als technischer Geschäftsführer und Verfügungsberechtigter über das Konto der A***** 02 teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Franz G***** (kaufmännischer Geschäftsführer der A***** 02) und Alexandra G***** die Bezahlung der über seinen Auftrag von den gesondert verfolgten Michael S***** und Günther S***** (Letzterer namens der P***** GmbH) an die A***** 02 gelegten acht Scheinrechnungen durch Ausstellen eines fingierten Bestellscheines, Bestätigung der Richtigkeit der ausgewiesenen Rechnungsbeträge und teilweise Mitunterzeichnung des Überweisungsauftrages veranlasste, wodurch den an der A***** 02 jeweils zu 50 % beteiligten Firmen, nämlich der E***** GmbH und der S***** ein Vermögensnachteil von insgesamt 6.910.658,40 S zugefügt wurde (Schuldspruchfaktum AA/A/IV);

II. den gesondert verfolgten Karl Heinz B***** (wissentlich - vgl US 62) bestimmt, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich zu missbrauchen und dadurch den nachangeführten ARGEn einen Vermögensnachteil in einem 500.000 Schilling übersteigenden Betrag zuzufügen, indem er ihn aufforderte

1. als technischer Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter auf dem Konto der A***** II die Bezahlung der über Auftrag des Manfred F***** vom gesondert verfolgten Günther S***** (namens seiner Einzelfirma bzw der P***** GmbH) gelegten vier Scheinrechnungen (großteils durch Zwischenschaltung weiterer Untergebener) zu veranlassen, wodurch den an der A***** II jeweils zu 25 Prozent beteiligten Firmen H***** GmbH, G***** GmbH, L***** GmbH und E***** GmbH ein Vermögensnachteil von insgesamt 1.766.394 Schilling zugefügt wurde (Schuldspruchfaktum AA/A/I);

2. als Geschäftsführer der S***** GmbH und Verfügungsberechtigter über das Konto der A***** die Bezahlung der über Auftrag des Manfred F***** vom gesondert verfolgten Günther S***** namens der P***** GmbH gelegten zwei Scheinrechnungen aus dem ARGE-Vermögen zu verfügen, wodurch den an der A***** je zu 50 Prozent beteiligten Firmen S***** GmbH und E***** GmbH ein Vermögensnachteil von insgesamt 655.033,44 Schilling zugefügt wurde (Schuldspruchfaktum AA/A/III);

III. den Geschäftsführer der E***** GmbH Günther E***** bestimmt, dass er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommenssteuergesetzes 1972 (nunmehr 1988) entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von 655.879 Schilling bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt (BB/III).

Rechtliche Beurteilung

Der auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, die Schuldspruchpunkte AA/B sowie BB/I und II von der Anfechtung ausnehmenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte (Z 4) durch Abweisung des Antrags "auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens unter anderem zum Nachweis der Höhe der Gewinnbeteiligungen des Angeklagten" (S 431 f/VII) mit der Begründung, dass an Hand der vorliegenden Unterlagen eine allfällige Gewinnbeteiligung ohne besondere Schwierigkeit berechnet werden könnte (S 432/VII), liegt nicht vor, weil das Schöffengericht die Fälligkeit von Erfolgsprämien des Angeklagten mängelfrei abgelehnt hat (US 35, 49, 154, 208, 212). Versagen aber die Tatrichter mit unbedenklicher Begründung dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, die Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 67).

Indem der Beschwerdeführer einen anderen Bedeutungsinhalt des in der Beweiswürdigung ohnedies mitbedachten Punktes III der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 18. März 1996 (S 175, 177/II) reklamiert und daran die Schlussfolgerung knüpft, dass ihm unabhängig von Endabrechnungen jeweils zum "Vierteljahresquartal" Ansprüche auf entsprechende Akontozahlungen zugestanden wären, bekämpft er die gegenteilige Konstatierung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Auch die Mängelrüge (Z 5), womit der Angeklagte trachtet, seiner den Befugnismissbrauch bzw Schädigungsvorsatz leugnenden Verantwortung, wonach er mit den aus den inkriminierten Untreuetaten lukrierten Zuwendungen seine fälligen Gehaltsansprüche ("schwarzer" Lohnanteil, Überstundenentgelt sowie Erfolgsprämie) teilweise mit Zustimmung bzw konkludentem Einverständnis der Firmenleitung abgegolten habe, zum Durchbruch zu verhelfen, indem er unter Problematisierung der tatrichterlichen Beweiswürdigung den Nachweis formell mangelhafter Begründung (teils vermeintlich) wesentlicher Tatsachengrundlagen zu erbringen trachtet, geht fehl.

Zunächst betrifft die Annahme, "Ing. Manfred F***** habe bald nach Aufnahme seiner Tätigkeit begonnen, in Ausnützung der ihm eingeräumten Befugnisse durch diverse Malversationen zu Lasten der Firmengruppe E***** sich selbst bzw seine Familienangehörigen unrechtmäßig zu bereichern" (US 29), keinen entscheidenden Umstand. Denn für die Fallbeurteilung ist unerheblich, ob der Angeklagte noch andere, von den aktuellen Schuldsprüchen gar nicht erfasste firmenschädigende Handlungen begangen hat. Außerdem ergibt sich aus dem vernachlässigten Urteilskontext (aktenkonforme Schilderung des beruflichen Werdeganges [US 32] und zeitliche Verknüpfung mit dem Befugnismissbrauch [US 29 oben]) sinnfällig, dass die kontinuierlich ab dem Jahr 1990 verübten, im Urteilspunkt AA/C bezeichneten Untreuehandlungen gemeint sind (US 32 ff).

Ergebnis denkfehlerfreier Beweiswürdigung ist die Feststellung, dass der dem Angeklagten allenfalls zugesicherte "schwarze Lohnanteil" laufend, spätestens aber mit seinem Wechsel zur Firma B***** zu Jahresende 1989 ausbezahlt wurde (US 105 ff). Entsprechend dem in § 270 Abs 2 Z 5 StPO statuierten Gedrängtheitsgebot haben die Erstrichter die hiefür maßgeblichen Beweisaspekte dahin zusammengefasst, dass Manfred F***** auf Grund seines Hausbaues und seiner "Briefmarkengeschäfte" erheblichen Geldbedarf hatte und nachvollziehbar begründet, dass die angespannte Finanzlage der E***** GmbH im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung kein Auszahlungshindernis dargestellt hat (US 106).

Mit der pauschalen Behauptung, die Argumentation des Erstgerichtes widerspreche der notorischen Tatsache, dass gerade im Baugewerbe "schwarze" Zuwendungen an Firmenangehörige bei entsprechendem Bedarf, gewöhnlich durch Gegenverrechnung mit Sach- und Dienstleistungen oder auch Übernahme der Begleichung von Fremdrechnungen erfolgten, zumal eine solche Verrechnung keine Aufbringung von Schwarzgeldern erfordert und die Eigenleistung die Finanzlage eines Betriebes nur verhältnismäßig gering belaste, wird kein formaler Begründungsfehler aufgezeigt, sondern nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenates kritisiert.

Zureichend begründet ist ferner die weitere Konstatierung, wonach die E***** GmbH dem Manfred F***** im Jahr 1989 für die von ihm in einem Finanzstrafverfahren aufzubringende Kaution einen (ihrerseits bei der Raika ***** aufgenommenen) Kredit im Ausmaß von drei Millionen Schilling eingeräumt hat (US 51 ff). Die Tatrichter haben die in der Rechtsmittelschrift erneut hervorgekehrte Verantwortung des Angeklagten, er habe ca 1,7 Millionen Schilling mit dem zuvor erwähnten, aus "schwarzen Lohnanteilen" resultierenden Guthaben gegenverrechnet, mit plausibler Argumentation verworfen (US 171 ff). Unter aktenkonformer Bezugnahme auf die entsprechenden Beweisresultate wird auch die Annahme zureichend begründet, dass Manfred F***** tatsächlich Rückzahlungen von insgesamt (einschließlich Zinsen) ca vier Millionen Schilling geleistet hat (US 53 f). Inwiefern die von der E***** GmbH zur Tilgung des zuvor erwähnten Firmendarlehens (vgl US 51) vorgenommenen Rückzahlungen (US 54) dazu im Widerspruch stehen und sogar die (von den Erkenntnisrichtern abgelehnte) Gegenverrechnungsvariante des Angeklagten bekräftigen sollen, wird nicht bestimmt und deutlich (§ 285a Z 2 StPO) dargetan. Die - zur Stützung seiner Verantwortung vorgetragene - Behauptung, die E***** GmbH habe nach den Feststellungen "daneben noch weitere rund 2,6 Millionen Schilling (im März 1996) bezahlt, was bei einer Kreditsumme von 3 Mio S eine Rückzahlung von 6,5 Mio S bedeuten würde", ist urteilsfremd (US 54 iVm S 543/VI). Deshalb bedürfen die aus unzulässiger Addition verschiedener Rückzahlungen abgeleiteten Beschwerdeüberlegungen ebenso wenig einer sachbezogenen Erwiderung, wie das weitere Rechtsmittelvorbringen, mit welchem unter Verkennung formeller Nichtigkeit keine entscheidende Tatsache, sondern die im Rahmen der Beweiswürdigung aktenkonform zitierte Einlassung des Manfred F***** "als unklar bezeichnet wird", wonach er im Jahr 1997 den aushaftenden Kreditrest (ca 1,8 Millionen Schilling) beglichen habe (US 173 iVm S 303 verso/I in V). Schließlich kann der Einwand, mit der am 1. August 1994 vorgenommenen Einzahlung von 250.000 Schilling seien die von der E***** GmbH für den Angeklagten privat erbrachten Leistungen abgerechnet worden, als bloße Wiederholung einer vom Erstgericht als unglaubwürdig erachteten Geschehensversion auf sich beruhen (vgl US 54, 107 f).

Verfehlt ist auch der Vorwurf einer aktenwidrigen Begründung der Konstatierung, dass die Abfertigung im Jahr 1989 tatsächlich ausbezahlt wurde. Aktenwidrigkeit liegt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (Z 5 letzter Fall) nur bei im Wesentlichen unrichtiger bzw unvollständiger Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhaltes einer Aussage bzw einer Urkunde vor, nicht jedoch, wenn - aus der Gesamtheit der ermittelten Beweisresultate unter Beurteilung ihrer Stichhältigkeit - Schlüsse gezogen werden, die allenfalls mit einzelnen, isoliert betrachteten Verfahrensergebnissen nicht übereinstimmen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185, 191).

Vorliegend hat die Zeugin Elfriede G***** in der Hauptverhandlung am 1. Juli 1999 (S 315/VII) ihre bisherigen Aussagen dahingehend präzisiert, dass sie außer im Jahr 1989 keine weitere Abfertigung ausbezahlt habe. Von einer aktenwidrigen Verwertung kann demnach keine Rede sein. Im Übrigen hat das Schöffengericht die bekämpfte Konstatierung zusätzlich auf die diesbezügliche Deposition des Zeugen Günther E***** sowie den - im Rechtsmittel prozessordnungswidrig außer Acht gelassenen - Umstand gestützt, dass die in Rede stehende Abfertigung sogar auf dem Lohnzettel 1989 ausgewiesen ist (US 32, 107, 109 f, 177 iVm S 351/VII [Günther E*****] und S 395/VI [Lohnzettel für 1989]). Dass die im Feber 1989 erfolgte Verpfändung des Abfertigungsanspruches (Blg ./E VIII) kein Hindernis für dessen Auszahlung zu Jahresende 1989 darstellte, wird in der Urteilsausfertigung - der Beschwerde zuwider - widerspruchsfrei dargelegt (US 177).

Ebenso zureichend und formal einwandfrei haben die Erstrichter die aus den Beweisergebnissen gewonnene Überzeugung begründet, dass der Angeklagte mit den untreuespezifischen Vorsatzkomponenten (wissentlicher Befugnismissbrauch, bedingter Schädigungsvorsatz) gehandelt hat, als er durch die in den Entscheidungsgründen erwähnten Manipulationen und Anweisungen an Untergebene die Begleichung der von der E***** GmbH in den Jahren 1990 bis 1992 für ihn privat erbrachten Sach- und Dienstleistungen aus dem Firmenvermögen erreichte (US 93, 105, 116, 251, 281 f).

Die als übergangen reklamierte Aussage des Zeugen H*****, wonach Charlotte E***** (Gattin des Geschäftsführers Günther E*****) über alles informiert gewesen sei, haben die Tatrichter als unglaubwürdig verworfen (US 117). Dass aus der von Charlotte E***** einbekannten Einteilung der Mitarbeiter und Transportmittel (zB S 215/VI) ein die Tatbestandsmäßigkeit ausschließendes Einverständnis zur behaupteten Verrechnungsmodalität abgeleitet werden konnte, haben sie schlüssig verneint (US 258 f). Soweit der Rechtsmittelwerber mit Hinweis auf die "nachträgliche Rechnungslegung im Jahr 1998" und die bis 1993 zwischen den Familien F***** und E***** bestehenden Privatkontakte (ersichtlich) eine (zumindest) konkludente Ermächtigung zur mehrfach erwähnten, den Machtgeber schädigenden Vorgangsweise abzuleiten versucht, wird einmal mehr bloß die schöffengerichtliche Beweiswürdigung kritisiert. Außerdem ignoriert er bei dieser Argumentation jene zutreffenden Urteilserwägungen, wonach die Rechnungslegung zwangsläufig erst nach Aufdecken der Untreuetaten erfolgen konnte (insbesondere US 116 f).

Ob das Tatgericht an Stelle des firmenintern verbilligten Stundensatzes die im Jahr 1998 "geltenden Entlohnungssätze" für die Berechnung des auf Arbeitsleistung entfallenden Vermögensnachteils herangezogen hat, ist nach Lage des Falles nicht entscheidend. Denn selbst bei Berücksichtigung adäquater Sonderkonditionen übersteigt der der E***** GmbH (allein) im Schuldspruchfaktum AA/C zusammen mit den übrigen Tathandlungen zugefügte Vermögensnachteil die im § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB normierte strafsatzrelevante Schadensgrenze von 500.000 Schilling bei weitem.

Die in Kritik gezogene Annahme, dass Günther E***** den von Dr. S***** verfassten Entwurf eines Arbeitsübereinkommens einschließlich der darin vorgesehenen Verbuchung der vom Angeklagten für notwendig erachteten Überstunden auf einem separaten Lohnkonto (S 1 bis 4 [vor allem Punkt II/b]/Band VI) weder unterfertigt noch sonst akzeptiert hat, stützten die Erstrichter mit zureichender und formal korrekter Begründung primär auf die für glaubwürdig befundene Aussage des Günther E***** und weitere, im Urteil konkret angeführte Beweisresultate (US 40 ff, 110 ff). In der diesen Themenkomplex betreffenden Beweiswürdigung haben die Tatrichter die auf Rechtsgültigkeit des erwähnten Entwurfes hinauslaufende Einlassung des Angeklagten mit plausibler Argumentation verworfen (US 110 ff). Entgegen der Beschwerdebehauptung haben sie die vom Vertragsverfasser Dr. S***** bekundete Übersendung des Entwurfes an Günther E***** (S 136/VI) keineswegs ignoriert (US 112), sondern in Anbetracht der weiteren - in der Rechtsmittelschrift übergangenen - Ausführungen des genannten Zeugen, wonach eine Reaktion seitens des bei Vorgesprächen nicht beteiligten Günther E***** ausblieb (abermals S 136/VI), und im Zusammenhang mit den in der Ausfertigung der Entscheidung zitierten Verfahrensergebnissen ein rechtswirksames Zustandekommen des bezeichneten Arbeitsübereinkommens verneint (US 111 ff). Die - auf Grund der zuletzt erwähnten Konstatierung - nicht mehr entscheidende Überstundenabrechnung des Angeklagten samt des darin eigenmächtig mit 900 Schilling angenommenen Stundensatzes (S 235, 237/II in Band V) wurde ersichtlich berücksichtigt (US 132); ebenso haben sich die Tatrichter mit den Beteuerungen des Angeklagten auseinandergesetzt, dass Günther E***** letztlich im Firmeninteresse (aus Sorge, dass das Ausscheiden des Manfred F***** zu Umsatzeinbußen im Tiefbausektor führen und folglich negative Auswirkungen betreffend die Kreditwürdigkeit des Unternehmens nach sich ziehen könnte) die Vertragsbedingungen akzeptiert hätte (US 178 f). Außerdem ignoriert der Rechtsmittelwerber bei seiner Argumentation jene Feststellung, wonach die vom Angeklagten (allenfalls) tatsächlich geleisteten Überstunden mit dem der "fiktiv" angemeldeten Ernestine F***** (Gattin des Angeklagten) gezahlten "Gehalt" pauschal abgegolten wurden (US 38 f, 43 f). Schließlich wurde auch die von Elfriede G***** und Karl H***** erwähnte Führung der Überstundenlisten keineswegs übergangen, sondern schlüssig begründet, dass Karl H***** die über Anweisung des Angeklagten erstellten Überstundenaufzeichnungen inhaltlich gar nicht kontrollierte (US 43 ff, 139 ff).

Indem der Nichtigkeitswerber die Glaubwürdigkeit des Zeugen Günther E***** unter Hinweis auf die als tatsachenwidriger Entlastungsversuch beurteilte Aussage des Zeugen Karl H***** anzweifelt und damit seiner mängelfrei verworfenen Geschehensversion (US 46, 116, 117, 255 ff), wonach die ab 1995 von der Firma E***** für ihn erbrachten Leistungen (Teile des Schuldspruchfaktums AA/C/II) zumindest im konkludenten Einverständnis mit dem Machtgeber mit bereits fälligen Gehaltsansprüchen aufgerechnet worden seien, bekämpft er (neuerlich) die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Mit der Spekulation, die Feststellungen über die pauschale Abgeltung der Überstunden durch die "Entlohnung" der keine Leistung erbringenden Gattin stünden "in einem offenen Widerspruch" zu der weiteren Urteilsannahme, wonach Günther E***** von der eigenmächtigen Gehaltserhöhung für Ernestine F***** nichts wusste, "weil wohl nicht ernsthaft angenommen werden kann", Günther E***** sei der Meinung gewesen, dass Manfred F***** mit dem daraus resultierenden Einkommen einverstanden gewesen wäre, wird von vornherein kein Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt.

Dass dem Angeklagten mangels vereinbarungsgemäßer Baustellenabrechnungen keine fälligen Gewinnbeteiligungsansprüche gegenüber seinem Dienstgeber zustanden, haben die Tatrichter denklogisch aus den hiezu aufgenommenen Verfahrensergebnissen abgeleitet und mit den in den Entscheidungsgründen erschöpfend und nachvollziehbar aufgelisteten Beweiswerterwägungen zureichend begründet (US 49, 150 ff, 208, 212). Dabei haben sie den in der Beschwerde (inhaltlich im Sinn einer Unvollständigkeit) angeblich mit Stillschweigen übergangenen Punkt III/3 der Vereinbarung vom 18. März 1996 (S 173 ff/II) ohnedies mitberücksichtigt, jedoch aus dem gesamten Vertragstext und den im Urteil erwähnten Beweisresultaten, die der Rechtsmittelwerber bei seiner prozessordnungswidrig punktuellen Betrachtungsweise übergeht, denklogisch abgeleitet, dass die Erfolgsprämie erst nach Abrechnung der fertigen Baustellen jeweils zum Vierteljahresquartal fällig wird (US 34, 35 iVm S 175/II, wonach "jede fertige Baustelle unverzüglich abzurechnen ist"). Mit der gegen den Schuldspruch AA/C/III erhobenen Beschwerdespekulationen über die im Baugewerbe angeblich übliche Praxis, "dass die Dienstgeberfirma die Bezahlung der Verwaltungsstrafen wegen Parkvergehen und unter Umständen auch aus Terminnot veranlassten Geschwindigkeitsübertretungen übernimmt", bekämpft der Nichtigkeitswerber einmal mehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Erstrichter, die ihre gegenteilige Annahme auf die entsprechende Belastung des Günther E***** (US 253 iVm AS 391/VII) gestützt und mit den aus der Aufstellung der Zeugin Edith H***** empirisch einwandfrei abgeleiteten Schlussfolgerungen (US 253 iVm AS 215/II aus Band V) untermauert haben.

Ob 30 Verwaltungsstrafen in drei Jahren "eine Unmenge in kürzester Zeit" (US 252 unten) sind, kann als nicht entscheidend dahingestellt bleiben. Außerdem lässt die Beschwerde außer Acht, dass 29 Abstrafungen in der Zeit von April 1995 bis Jänner 1997 ergingen (US 18 f).

Die Aussage des Johann P***** vor der Sicherheitsbehörde (S 141 ff/III) wurde infolge berechtigter (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) Entschlagung (in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1998 - S 139/VI) weder verlesen (S 432/VII) noch sonst verwertet (US 219); deshalb erübrigt sich ein Eingehen auf das darauf gestützte Rechtsmittelvorbringen (Schuldspruchfaktum AA/A/II). Entgegen dem weiteren Beschwerdestandpunkt hat das Erstgericht ohnedies nur die vom "Subunternehmer P***** GmbH" der W***** GmbH gelegten zehn Fakturen als Scheinrechnungen eingestuft (US 4, 65 f, 204). Die illustrativen, somit keinen entscheidenden Umstand betreffenden Urteilsüberlegungen zur Frage, ob die von der Firma W***** GmbH verrechneten Subaufträge allenfalls von der E***** GmbH durchgeführt wurden (US 203 f), können aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht bemängelt werden.

Durch logisch und empirisch einwandfreie Würdigung der aufgenommenen Beweise hinreichend fundiert ist auch die Urteilsannahme, wonach Ernestine F***** in der E***** GmbH keine Tätigkeiten ausgeübt hat, sondern mit Jahresbeginn 1989 nur "fiktiv", nämlich zum Zweck der pauschalen Abgeltung der vom Angeklagten (allenfalls) geleisteten Überstunden und des Erwerbs von Pensionszeiten angestellt wurde (US 38 f, 43). Das Schöffengericht hat dabei alle relevanten Beweisergebnisse einer durchaus kritischen Gesamtschau unterzogen, dem Gedrängtheitsgebot (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend die für den Schuldspruch BB/III ausschlaggebenden Verfahrensergebnisse bezeichnet sowie denkfehlerfrei und lebensnah die hiefür maßgeblichen Beweiserwägungen dargelegt (US 38 f, 44, 118 ff, 128 ff). Mit der Behauptung, Ernestine F***** hätte zumindest in einem nicht näher konkretisierten Ausmaß Heimarbeit für die E***** GmbH geleistet, wird kein formelles Begründungsgebrechen aufgezeigt, sondern prozessordnungswidrig eine dem Prozessstandpunkt des Angeklagten genehme Sachverhaltsbeurteilung angestrebt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a), in welcher der Nichtigkeitswerber die Außerachtlassung des Grundsatzes "in dubio pro reo" moniert, mit Hinweisen auf punktuell günstige Beweisdetails sowie vermeintlich relevante Aussagedivergenzen und Ungenauigkeiten vor allem die Glaubwürdigkeit des Zeugen Günther E***** zu untergraben versucht, teilweise pauschal die in der Mängelrüge vorgetragenen Argumente wiederholt, eigene Beweiswerterwägungen anstellt und in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Ergebnisse aus dem Verfahren AZ 17 Vr 1.721/99 des Landesgerichtes Korneuburg auflistet, werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt insgesamt die prozessordnungsgemäße Darstellung:

Die Beschwerde, beim Schuldspruchfaktum AA/C/III "mangle es bereits am äußeren Tatbestand, weil das (bloße) Verlangen eines Dienstnehmers auf Ersatz von Verwaltungsstrafen für bei der Ausführung seiner beruflichen Aufgaben verübte Verkehrsdelikte nicht als Ausfluss einer vertraglich eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten - im speziellen Fall der besonderen Befugnis eines Prokuristen mit dem vertraglich festgelegten Aufgabenkreis des Angeklagten - verstanden werden kann", hält prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach Manfred F***** die Bezahlung der in Rede stehenden Verwaltungsstrafen verfügte (US 8 ff, 90, 252 f).

Die in Ansehung dieses Schuldspruchpunktes mangelnde Feststellungen zur tatbestandsessentiellen Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) reklamierende Rüge übergeht - gleichfalls nicht prozessförmig - die dazu getroffen Konstatierungen (US 253f, 281).

Gleiches gilt für die gegen den Schuldspruchpunkt AA/A/II erhobene Rüge, zufolge ausschreibungskonformer Ausführung der Abwasseranlage S***** und vollständiger Begleichung des trotz Scheinrechnungslegung unverändert gebliebenen "Zuschlagspreises" durch die Auftraggeberin Marktgemeinde S***** sei nicht erkennbar, inwiefern der E***** GmbH ein Vermögensnachteil zugefügt wurde, zumal er "zugestandenermaßen durch die Lukrierung der Kostensenkung infolge der von ihm organisierten Subunternehmerarbeiten zwecks Absicherung seiner Forderungen gegen die Fa E***** allenfalls gegen das Konkurrenzverbot verstoßen hat und er verpflichtet gewesen wäre, den Gewinn aus seiner in diesem Umfang selbständigen Tätigkeit an seine Dienstgeberin weiterzureichen", was aber keinen strafbaren Tatbestand begründe. Damit wird nämlich die (unbekämpft gebliebene) Konstatierung negiert, wonach der Angeklagte die Unterschreitung der im Offert veranschlagten Baukosten und die damit verbundene Gewinnsteigerung (aus nicht weiter erörterungsbedürftigen Umständen) als Prokurist der genannten GmbH (und nicht durch selbständige Tätigkeit) erwirkte, und im Übrigen neuerlich entgegen den Urteilsannahmen von fälligen Forderungen des Beschwerdeführers gegen die Machtgeberin ausgegangen (US 64, 202 ff, 208).

Auch der gegen den Schuldspruch AA/A/IV erhobene Einwand, dem Angeklagten hätte nur der auf die E***** GmbH entfallende Vermögensnachteil angelastet werden dürfen, nicht aber jener der S*****, die gar nicht seine Machtgeberin gewesen sei, wird nicht aus dem gesamten Feststellungssubstrat abgeleitet. Denn nach dem relevanten Urteilssachverhalt war Manfred F***** nicht nur Prokurist der E***** GmbH, sondern - was der Rechtsmittelwerber übergeht - auf Grund des ARGE-Vertrages zugleich technischer Geschäftsführer der A***** 02 mit Zeichnungsberechtigung auf deren Konto bei der R***** (US 74, 76 iVm S 591, 593/I).

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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