Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Roland Günther W***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben er und (der auch insoweit im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilte) Wilhelm B***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten (im Verfahren zum AZ 15 E Vr 467/93 des Landesgerichtes Klagenfurt gleichfalls bereits rechtskräftig abgeurteilten) Karl Heinz W***** als Mittäter in der Nacht zum 31.März 1992 in Wolfsberg dem Adolf S***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich den für den Genannten zugelassenen PKW der Marke Volvo 490 Turbo (Kennzeichen K 2893 A), im Wert von etwa 402.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Fahrzeugschlüssel durch Einbruch in die Räumlichkeiten der Firma V***** widerrechtlich erlangt hatten (Punkt D des Urteilssatzes).
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Roland Günther W***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung (S 143 iVm 209 f/III) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (S 137/III); durch die begehrte Anfrage an die M***** GmbH in D-3000 Hannover Nr. 82, Messegelände, sollte der Nachweis erbracht werden, "daß der Zweitangeklagte am 1.April 1992 um 7 Uhr morgens seinen Dienst antrat".
Die gewünschte Erhebung war jedoch schon deshalb entbehrlich, weil das Schöffengericht ohnedies davon ausging (S 209/III), daß selbst ein Dienstantritt des Angeklagten zu dem im Beweisantrag angeführten Zeitpunkt in Hannover seiner Beteiligung an dem in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl nicht entgegenstünde, der nach den Gendarmerieerhebungen (S 231, 237, 239/II) bereits um 01.15 Uhr des 31. März 1992 und damit rund 30 Stunden vor dem angeblichen Dienstbeginn entdeckt worden war. Im übrigen legte das Erstgericht ausführlich dar (S 205 ff/III), warum es nicht der (jeden Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Autodiebstahl leugnenden) Verantwortung des Angeklagten, sondern insbesondere der stets gleichlautenden Darstellung des Mitangeklagten B***** Glauben schenkte; dabei unterzog es die divergierenden Angaben des Angeklagten über Beginn und Art des Dienstverhältnisses (einmal offizielle Anstellung, dann wieder Schwarzarbeit), aber auch den Zeitpunkt des behaupteten Antritts der Fahrt nach Hannover (am 31. März 1992, 16.30 Uhr, ab Klagenfurt in Begleitung seines Bruders mit dem PKW des B***** bzw. um 20.30 Uhr oder 21.30 Uhr ab Salzburg mit der Bahn) und den vom Verteidiger am 15.März 1993 vorgelegten (ON 74, S 61/III) und im Beweisantrag abermals zitierten "Einstellungsschein" der M***** GmbH vom 15.März 1992 - der allerdings bloß die Bereitschaft der genannten Gesellschaft zum Ausdruck bringt, den Angeklagten bei Erfüllung der auf der Rückseite des Einstellungsscheines angeführten Voraussetzungen (siehe S 62/III), während des bezüglichen Zeitraumes anzustellen - einer eingehenden Analyse (vgl. abermals S 203 ff iVm S 459 ff/II, 131 ff/III). Versagt aber das Gericht - wie hier - mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnten (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 67 zu § 281 Z 4).
Der behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet der Beschwerdeführer ein, daß seine Verantwortung als völlig unglaubwürdig gewertet, Abweichungen in den Angaben des Mitangeklagten B***** jedoch mit Irrtum oder zwischen Tatbegehung und Erstaussage verstrichener Zeit erklärt worden seien; ebenso hätten der in seinem Reisepaß fehlende Einreisevermerk nach Ungarn (für Ende März bzw. Anfang April 1992) und die seine Verantwortung stützenden Angaben seines Bruders Karl Heinz W***** keine entsprechende Würdigung erfahren. Damit unternimmt die Beschwerde aber nur den Versuch, die Beweiskraft der vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung verwerteten Verfahrensergebnisse in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Daß im Reisepaß des Angeklagten betreffend den fraglichen Zeitraum kein Einreisevermerk aufscheint, wurde vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigt (S 211/III). Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Argumentation des Gerichtes aufzuzeigen. Karl Heinz W***** hinwieder gab in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren in Übereinstimmung mit der Darstellung des Mitangeklagten B***** an, mit seinem Bruder und B***** "nie in Salzburg gewesen" zu sein (S 260 im Akt 15 E Vr 467/93 des Landesgerichtes Klagenfurt).
Das bezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich der Sache nach insgesamt in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).
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