OGH 14Os183/93

OGH14Os183/9315.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois S* wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. September 1993, GZ 37 Vr 3.603/92‑71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00183.9300000.0215.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil ‑ welches auch einen unbekämpften Freispruch enthält ‑ wurde Alois S* der Verbrechen (zu A) des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 15 StGB und (zu B) des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 129 Z 1 StGB in der Begehungsform der Bestimmung nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er

(zu A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen

1. zu verleiten versucht, und zwar am 30.April 1992 die Richterin des Landesgerichtes Innsbruck durch Einreichen der Wechselklage, verbunden mit dem Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages zu 13 Cg 126/92 und Aufrechterhalten des Begehrens nach erhobenen Einwendungen, wobei er einen widerrechtlich erlangten, von Emmerich St* als Bezogenem unterfertigten Blankowechsel, der allerdings ein Rektawechsel war, verabredungswidrig ausfüllte und damit die Echtheit, Richtigkeit und die Berechtigung zur Innehabung vortäuschte, sohin mittels einer falschen Urkunde, wobei der angestrebte Schaden zum Nachteil des Emmerich St* 1 Million S betragen hätte;

2. verleitet, und zwar durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Gewährung von Gästeunterkunft:

a) am 24. oder 25.August 1992 in Innsbruck Anneliese B*, Schaden 1.950 S; und

b) in der Zeit von 5.September bis 17.November 1992 in Lienz Dipl.Ing.Dr.Johann L*, Schaden zumindest 37.000 S;

(zu B) nachgenannte Personen durch Aufforderung, in Aussichtstellung einer Belohnung und Unterweisung in die Gegebenheiten zu bestimmen versucht, fremde bewegliche Sachen anderen wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar jeweils in Toblach in Südtirol,

1. im Herbst/Winter 1991, spätestens vor dem 6.März 1992, Helmut F* zur Wegnahme einer Marienstatue aus einer Kapelle, die der Verehrung durch die katholische Kirche gewidmet ist,

2. im September 1992 Heinrich P* zur Wegnahme der Bilder "Portrait eines Bauern mit Hut und Pfeife" von Franz von Defregger im Wert von 700.000 S sowie des Bildes "Singender Männerchor im Gasthaus" von Albert Stolz im Wert von 100.000 S dem Herbert O* durch Einbruch.

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, (formell) gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO.

Der Antrag des Angeklagten, ein weiteres Sachverständigengutachten über den angeblich 3 Mill. S betragenden Wert der von Paula S* an Emmerich St* verkauften Liegenschaft, EZ 167 KG Abfaltersbach, einzuholen (A/1), verfiel ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Z 4) der Ablehnung. Da das Schöffengericht der Verantwortung des Alois S*, den verfahrensgegenständlichen Blankowechsel von Emmerich St* als Abfindung für seine behaupteten Ansprüche an der Liegenschaft erhalten zu haben, mit unbedenklicher Begründung den Glauben versagte (US 10, 14‑16), war es nicht gehalten, Beweise über den Wert der Liegenschaft aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Abfindungsansprüche Voraussetzung wäre und die nur dann ‑ also unter dem Aspekt einer bestehenden Forderungsberechtigung des Beschwerdeführers ‑ Sinn und Zweck haben könnten (vgl. Mayerhofer‑Rieder StPO3, § 281 Z 4 ENr. 67).

Die vom Erstgericht unter Berufung auf die Angaben des Eigentümers Herbert O* und die Auskunft des gerichtlich beeideten Sachverständigen Peter K* (S 65 in ON 57 in ON 30/II) vorgenommene Wertermittlung (US 30) in bezug auf die Bilder (B/2) entsprach den Bestimmungen der §§ 99, 248 StPO, wobei zu einer Überprüfung der von O* behaupteten Echtheit (ON 59 in ON 30/II) - dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider ‑ kein Anlaß bestand, weil diese durch keinerlei Beweisergebnisse in Frage gestellt war (vgl. auch US 30).

Soweit der Angeklagte indirekt das Verfahren, welches den bekämpften Wertfeststellungen zugrundeliegt, als mangelhaft rügt, weil das Schöffengericht eine Überprüfung der Wertangaben des O* unterlassen habe, genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er die Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung, deren Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO wäre, gar nicht behauptet.

Auch der weitere Beschwerdeeinwand, O* habe zu einem späteren Zeitpunkt einen Diebstahl der Bilder möglicherweise nur vorgetäuscht, geht fehl, wäre doch selbst bei Richtigkeit dieser Annahme ‑ für die es im Akt allerdings keine Hinweise gibt ‑ die dem Angeklagten angelastete (zeitlich frühere) erfolglos versuchte Bestimmung des P* zum Diebstahl davon nicht berührt.

Die vom Sohn des Angeklagten in der letzten Hauptverhandlung vorgelegte Kopie einer Rechnung der Pension B* (zu A/2 a) wurde keineswegs, wie die Beschwerde behauptet, im Urteil übergangen. Das Schöffengericht setzt sich vielmehr in den Gründen seiner Entscheidung (US 17) ausführlich damit auseinander und kommt zu dem in jeder Hinsicht einwandfreien Ergebnis, daß die präsentierte, mit 21.August 1992 datierte Rechnung keineswegs die schuldspruchgegenständliche Quartiernahme vom 25. bis 28.August 1992 betroffen haben kann. Die in der Beschwerde dazu angestellte Berechnung, daß die offene verfahrensgegenständliche Quartierschuld von 1.950 S bei vier Tagen einen unüblichen (gemeint: zu niedrigen) Tagespreis (von 487,50 S) ergebe, geht schon deshalb ins Leere, weil nach den Urteilsgründen der Betrag von 1.950 S bloß eine dreitägige Übernachtung (25. bis 28.August 1992) betroffen hat (US 18). Ob dem von vornherein zahlungsunwilligen Angeklagten, nachdem er das Quartier verlassen hatte, noch eine Rechnung zugesandt wurde, ist ohne Bedeutung.

Soweit der Angeklagte ohne nähere Begründung behauptet, die Feststellungen zum Betrugsvorsatz stünden im Widerspruch zum Akteninhalt, führt er die Mängelrüge mangels Substantiierung seiner Beschwerde (§ 285 a Z 2 StPO) nicht gesetzmäßig aus.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (zu B/2) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die vom Schöffengericht mit eingehender Begründung vor allem auf die Aussage des angestifteten Heinrich P* gestützt wurden (US 28). Daß die Aussage dieses Zeugen nicht ausreichte, den Angeklagten auch der Bestimmung anderer Personen zu diesem Diebstahl zu überführen (siehe den Teilfreispruch), ändert daran nichts. Die in diesem Zusammenhang geübte Kritik an dem kritisch‑psychologischen Vorgang der Bewertung der Beweiskraft dieser Aussage und damit an der Beweiswürdigung der Tatrichter (im engeren Sinn) ist auch im Rahmen einer Tatsachenrüge unzulässig. Darauf, daß ein von O* in der Folge möglicherweise nur vorgetäuschter Diebstahl auf die zeitlich vorgelagerte Tat des Angeklagten nicht von Einfluß sein kann, wurde bereits hingewiesen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), welche sich gegen die Ausführungsnähe und damit die Strafbarkeit der Bestimmungsversuche zum Diebstahl (zu B/1 und 2) wendet, baut prozeßordnungswidrig auf urteilsfremden tatsächlichen Prämissen auf. Die Beschwerdeausführungen gehen nämlich davon aus, der Angeklagte habe F* und P* (erfolglos) als Mittäter für die jeweiligen Diebstähle (B/1 und 2) gewinnen wollen, an deren Ausführung er selbst absprachegemäß mitwirken sollte. Demgegenüber ergibt sich aber aus dem Urteil (US 3, 21 und 25) unmißverständlich, daß sich der Angeklagte zur Mitwirkung an der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung, nämlich der Sachwegnahme (der Marienstatue bzw. der Bilder) eben nicht bereit erklärte, sondern diese allein F* bzw. P* überließ und durch das Lockern der Schrauben der Statue (B/1) lediglich einen der Sachwegnahme vorausgehenden, in der versuchten Bestimmung aufgehenden (Leukauf‑Steininger, Komm.3 § 12 RN 55) sonstigen Tatbeitrag in Aussicht stellte. Die solcherart in tatsächlicher Hinsicht unvollständige Interpretation der Urteilsannahmen als tatferne bloße Anwerbung von Komplizen zum Diebstahl vermag daher eine prozeßordnungsgemäße Grundlage für die daran anschließenden rechtlichen Überlegungen des Beschwerdeführers über die Straflosigkeit seines Tatverhaltens (vgl. Mayerhofer‑Rieder StGB3 E 46 zu § 15) nicht abzugeben.

Auch mit dem weiteren Vorbringen, es fehlten "ausreichende Feststellungen zum allfälligen Betrugsvorsatz" (A/1 und 2), ohne diese Behauptung zumindest durch deutliche Hinweisung (§ 285 a Z 2 StPO) zu konkretisieren, verfehlt der Beschwerdeführer eine prozeßordnungsgemäße Ausführung seiner Rechtsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

 

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