Rechtssatz
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind abschließend in den §§ 72 bis 74a StPO geregelt (so auch 9 Os 118/75). Befangenheitsanträgen kann - etwa aus bestimmten, von der rechtstreuen Bevölkerung an die Unparteilichkeit der Gerichte gestellten Erfordernissen zu messenden Gründen - auch dann stattgeben werden, wenn der einzelne Richter seine Objektivität nicht in Zweifel zieht.
11 Nds 147/86 | OGH | 04.11.1986 |
nur: Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind abschließend in den §§ 72 bis 74a StPO geregelt (so auch 9 Os 118/75). (T1) |
13 Ns 23/99 | OGH | 20.10.1999 |
Auch; nur: Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. (T2) |
14 Os 35/08s | OGH | 15.04.2008 |
nur T1; Beisatz: Daraus folgt, dass die §§ 62 und 63 StPO (aF) niemals herangezogen werden können, wenn - abgesehen vom hier nicht in Rede stehenden Fall des § 62 letzter Satz StPO (aF) - die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage stehen. Die Befangenheit ist also Kraft der Spezialbestimmungen der §§ 72 bis 74a StPO (aF) aus der Delegierungsbefugnis herausgenommen. (T4) |
14 Os 43/08t | OGH | 13.05.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die mit dem BGBl I 2004/19 (Strafprozessreformgesetz ab 2008) bewirkte Gesetzesänderung bietet keine Grundlage, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T5)<br/>Beisatz: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO nF abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nF (abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO nF) nicht rechtfertigen können. Eine Delegierung käme selbst dann nicht in Betracht, wenn alle Richter des zuständigen Gerichts befangen wären, weil dies eine Vernachlässigung des in den §§ 44 f StPO nF (siehe auch § 183 Geo) vorgeschriebenen Verfahrens wäre. (T6) |
1 Präs 2690-753/09k | OGH | 19.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht rechtfertigen können. Die Ausnahme des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO von diesem Grundsatz (ein gegen einen Richter desselben Gerichts geführtes Verfahren) liegt hier nicht vor. (T7) |
1 Präs 2690-4437/10a | OGH | 07.09.2010 |
Auch; Beis wie T7 nur: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht rechtfertigen können. (T8)<br/>Beisatz: Ebensowenig können Befangenheitsüberlegungen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Übergang der Entscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof bewirken. (T9) |
11 Ns 64/12v | OGH | 16.11.2012 |
Auch; nur ähnlich T8 |
13 Ns 25/15b | OGH | 20.04.2015 |
Vgl |
15 Ns 72/21p | OGH | 04.10.2021 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
14 Ns 89/21f | OGH | 25.11.2021 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
14 Ns 40/22a | OGH | 11.05.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
14 Ns 106/22g | OGH | 27.12.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
14 Ns 2/23i | OGH | 19.01.2023 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19860915_OGH0002_0110OS00138_8600000_004