European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00029.16B.0419.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (statt vieler: 11 Ns 97/15a; RIS‑Justiz RS0128937 [T1, T2]).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es noch dazu an einer Antragslegitimation fehlt (§ 39 Abs 2 StPO e contrario; 11 Ns 57/13s uva) und der ‑ da Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0097037) ‑ ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO nennt, war demnach zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)