European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00037.21M.0420.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag (ON 88) nicht dargetan:
[2] Befangenheitsüberlegungen (hier: § 126 Abs 4 StPO iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO) und Einwände gegen die Sachkunde eines Sachverständigen rechtfertigen keine Delegierung (vgl RIS‑Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß § 126 Abs 5 StPO geltend zu machen (RIS‑Justiz RS0131744, RS0129955).
[3] Ebensowenig stellen mit der allfälligen Beiziehung eines in einem anderen Gerichtssprengel ansässigen Sachverständigen verbundene (höhere) Kosten einen solchen Grund dar (vgl RIS-Justiz RS0053539 [T7, T9], RS0127777).
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