OGH 12Ns69/23b

OGH12Ns69/23b19.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 41/23b des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00069.23B.1219.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nicht im Sprengel des zuständigen Gerichts seinen Wohnsitz hat, stellt mit Blick auf den Wohnsitz von Zeugen in dessen Sprengel keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die zur weiteren Antragsfundierung erhobenen Bedenken an einer unvoreingenommenen Verfahrensführung scheiden von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS‑Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]).

Stichworte