European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00078.19W.1119.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Vorbringen des Antragstellers, er habe in Kärnten kein faires und objektives Verfahren zu erwarten, da seine Verantwortung „niemanden interessiert“ und er nur „abweisen, zurückweisen und schuldig“ kenne, wird kein Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO zur Darstellung gebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Angeklagten angedeuteten Ausschlussgründe (§ 43 Abs 1 StPO) keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).
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