OGH 12Ns78/19w

OGH12Ns78/19w19.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Mag. Rudolf P***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 80 Hv 61/19p des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00078.19W.1119.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen des Antragstellers, er habe in Kärnten kein faires und objektives Verfahren zu erwarten, da seine Verantwortung „niemanden interessiert“ und er nur „abweisen, zurückweisen und schuldig“ kenne, wird kein Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO zur Darstellung gebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Angeklagten angedeuteten Ausschlussgründe (§ 43 Abs 1 StPO) keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).

Stichworte