OGH 14Ns21/14w

OGH14Ns21/14w8.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Ewald S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 053 Hv 151/13g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten Mag. Ewald S***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien (auch) zur Entscheidung über den „in eventu“ gestellten Antrag auf Delegierung „an ein anderes Gericht gleicher Ordnung in dessen Sprengel“ zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Delegierung der Strafsache an „ein anderes Gericht gleicher Ordnung in einem anderen Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts“, der solcherart das Gericht, an das delegiert werden soll, gar nicht konkret anführt (Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4 mwN), leitet die Befürchtung, dass im „Bereich des Oberlandesgerichts Wien“ kein „faires Verfahren im Sinne des Grundrechts gemäß Art 6 MRK“ für den Angeklagten zu erwarten sei, aus angeblicher Parteilichkeit und Voreingenommenheit des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien und der ‑ als für die Revision des gegenständlichen Strafantrags zuständigen ‑ Leitenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Wien, weiters aus der Begründung der Ablehnung eines Vertagungsantrags der Angeklagten durch die für das Hauptverfahren zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 88) sowie aus in diesem Zusammenhang angeblich getätigten Äußerungen des Mediensprechers dieses Gerichts gegenüber der Presse ab. Er stützt sich damit inhaltlich ausschließlich auf die Behauptung von „Befangenheit“ der mit der Strafsache befassten staatsanwaltschaftlichen Organe (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO) und einzelner Richter des zuständigen Gerichts (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Damit wird ein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 StPO nicht geltend gemacht. Befangenheits- oder Ausschließungsgründe rechtfertigen eine Delegierung gerade nicht (Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 11, § 47 Rz 8; RIS-Justiz RS0097037).

Über den „in eventu“ gestellten Antrag auf Delegierung der gegenständlichen Strafsache an ein anderes Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien wird dieses zu entscheiden haben.

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