Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2014, GZ 11 Os 167/13p‑4, hat das Oberlandesgericht Graz über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2013, GZ 15 Hv 100/13s‑57, zu entscheiden. Schon im Rechtsmittelschriftsatz stellte der Angeklagte auch einen „Delegationsantrag“, den er damit begründete, dass die Mutter des Opfers Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sei und dass das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht auf dem „Haftgrund der Fluchtgefahr beharrte, trotz des Umstands, dass der Angeklagte österreichischer Staatsbürger ist“. Weil dem Berufungswerber die „Wahrung des Art 6 Abs 1 EMRK (Grundsatz der Objektivität) im Kreis des Oberlandesgerichts Graz nicht gegeben erscheint“, beantragte er die Strafsache an das Landesgericht „für Strafsachen“ Linz bzw das Oberlandesgericht Linz zu delegieren.
Inhaltlich stellt sich das Vorbringen des Angeklagten als Anzeige nach § 44 Abs 3 StPO dar und rechtfertigt somit keine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0097037, RS0119759).
Nach dem bislang unklaren Umfang der Ablehnung richtet sich die Entscheidungskompetenz, wobei eine Amtsausübung von Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Graz derzeit nicht in Betracht kommt, womit auch deren aktuelle Ablehnung ausscheidet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)