OGH 15Ns72/11y

OGH15Ns72/11y14.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 12/11b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Werner D***** an ein „außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck gelegenes Gericht“ kommt keine Berechtigung zu, weil bloße Spekulationen des Angeklagten über „rechtswidrige Verfahren“ und die behauptete Voreingenommenheit mehrerer Richter (vgl hiezu die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck ON 15 und ON 39) keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.

Stichworte