OGH 13Ns37/21a

OGH13Ns37/21a26.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Alois K***** wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB, AZ 16 U 183/19z des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00037.21A.0426.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag (auf Delegierung des Verfahrens „an ein Gericht ausserhalb des Verantwortungsbereiches des OLG“ „am Besten an das BG Graz“) nicht dargetan.

[2] Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0059503 und RS0097037).

Stichworte