Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Heinrich S***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 2/11i des Landesgerichts Linz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00043.15Z.0609.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0059503 und RS0097037).
Mit der bloßen Behauptung, mehrere ‑ angeblich außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts wohnhafte ‑ Personen kämen als Zeugen in Betracht, wird ebenfalls kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.