OGH 15Ns63/19m

OGH15Ns63/19m14.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 86/16p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00063.19M.1114.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO lässt die

Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte

Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf

Wiederaufnahme ausscheidet (RIS‑Justiz RS0128937, Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 1/1). Zudem stellen Befangenheitsüberlegungen – abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO – keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (RIS‑Justiz RS0059503, RS0097037).

Stichworte