European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00063.19M.1114.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO lässt die
Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte
Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf
Wiederaufnahme ausscheidet (RIS‑Justiz RS0128937, Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 1/1). Zudem stellen Befangenheitsüberlegungen – abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO – keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (RIS‑Justiz RS0059503, RS0097037).
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