OGH 14Ns94/17k

OGH14Ns94/17k2.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Dr. Eduard L***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 171 Hv 30/16y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Privatbeteiligten Madlen L*****, Stefanie L*****, Josef L***** und Miriam‑Sophie L***** auf Delegierung des Berufungsverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00094.17K.0202.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zur Stellung eines Antrags auf Delegierung einer Strafsache im Haupt- oder (wie hier) im Rechtsmittelverfahren sind nach § 39 Abs 2 StPO die Staatsanwaltschaft (vgl zum Privatankläger § 71 Abs 5 erster Satz StPO [RIS-Justiz RS0128398]) und der Beschuldigte (Angeklagte, vgl § 48 Abs 2 StPO) berechtigt. Keine Antragslegitimation kommt demnach Privatbeteiligten (§ 65 Z 2 StPO) zu, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl 14 Ns 56/11p, 11 Ns 53/14d; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 4).

Bleibt mit Blick auf das (vorwiegend Kritik am erstrichterlichen Urteil übende) Antragsvorbringen anzumerken, dass ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO für eine (nur ausnahmsweise zulässige [RIS-Justiz RS0053539]) Delegierung, der gegebenenfalls von Amts wegen wahrzunehmen wäre, nicht vorliegt und Befangenheit einzelner oder aller Richter eines Gerichts von vornherein als Delegierungsgrund ausscheidet (RIS‑Justiz RS0059503, RS0097037).

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